…betraut war. Dieser war für das Finanzamt Graz-Stadt, nicht jedoch für das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg approbationsbefugt. Mit elektronischen Eingaben vom 31.1.2018 erhob die Bf. dagegen einen Vorlageantrag. In der Folge wurde der Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.2. Beweiswürdigung…
…Dieser war für das Finanzamt Graz-Stadt, nicht jedoch für das Finanzamt Oststeiermark approbationsbefugt. Mit Schreiben vom 5.9.2017 wurde dagegen ein Vorlageantrag erhoben. In der Folge wurde der Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.2. Beweiswürdigung: Dass der Prüfer ein mit der…
…Dieser war für das Finanzamt Graz-Stadt, nicht jedoch für das Finanzamt Oststeiermark approbationsbefugt. Mit Schreiben vom 4.8.2017 wurde dagegen ein Vorlageantrag erhoben. In der Folge wurde der Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.2. Beweiswürdigung: Dass der Prüfer ein mit der…
…von GPLA betraut war. Dieser war für das Finanzamt Graz-Stadt, nicht jedoch für das Finanzamt Judenburg Liezen approbationsbefugt. Mit Schreiben vom 7.3.2017 erhob die Bf. dagegen einen Vorlageantrag. In der Folge wurde der Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.2. Beweiswürdigung: …
…von GPLA betraut war. Dieser war für das Finanzamt Graz-Stadt, nicht jedoch für das Finanzamt Graz-Umgebung approbationsbefugt. Mit Schreiben vom 10.1.2018 erhob die Bf. dagegen einen Vorlageantrag. In der Folge wurde der Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.2. Beweiswürdigung: …
…von GPLA betraut war. Dieser war für das Finanzamt Graz-Stadt, nicht jedoch für das Finanzamt Judenburg Liezen approbationsbefugt. Mit Schreiben vom 20.3.2017 erhob die Bf. dagegen einen Vorlageantrag. In der Folge wurde der Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.2. Beweiswürdigung: …
…von GPLA betraut war. Dieser war für das Finanzamt Graz-Stadt, nicht jedoch für das Finanzamt Oststeiermark approbationsbefugt. Mit Schreiben vom 22.11.2017 erhob die Bf. dagegen einen Vorlageantrag. In der Folge wurde der Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.2. Beweiswürdigung: Dass…
…GPLA betraut war. Dieser war für das Finanzamt Graz-Stadt, nicht jedoch für das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag approbationsbefugt. Mit Schreiben vom 12.4.2017 erhob die Bf. dagegen einen Vorlageantrag. In der Folge wurde der Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.2. Beweiswürdigung:…
…8. Juni 2011, RV/2133-W/10). Davon, dass die Unterschrift von einem nicht zur Approbation befugten Organ geleistet wurde, kann im Hinblick darauf, dass der vorliegende Sachverhalt insoweit unstrittig jenem gleicht, der beispielsweise der zuvor zitierten Entscheidung des unabhängigen Finanzsenats zu Grunde lag, auch…
…8. Juni 2011, RV/2133-W/10). Davon, dass die Unterschrift von einem nicht zur Approbation befugten Organ geleistet wurde, kann im Hinblick darauf, dass der vorliegende Sachverhalt insoweit unstrittig jenem gleicht, der beispielsweise der zuvor zitierten Entscheidung des unabhängigen Finanzsenats zu Grunde lag, auch…
…8. Juni 2011, RV/2133-W/10). Davon, dass die Unterschrift von einem nicht zur Approbation befugten Organ geleistet wurde, kann im Hinblick darauf, dass der vorliegende Sachverhalt insoweit unstrittig jenem gleicht, der beispielsweise der zuvor zitierten Entscheidung des unabhängigen Finanzsenats zu Grunde lag, auch…
…8. Juni 2011, RV/2133-W/10). Davon, dass die Unterschrift von einem nicht zur Approbation befugten Organ geleistet wurde, kann im Hinblick darauf, dass der vorliegende Sachverhalt insoweit unstrittig jenem gleicht, der beispielsweise der zuvor zitierten Entscheidung des unabhängigen Finanzsenats zu Grunde lag, auch…
…in Sachen FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille die Unterschrift einer - an sich (betreffend irgendwelche Erledigungen; vgl Ritz, BAO3, § 93 Tz 25) - für das Finanzamt A approbationsbefugten Person? Wenn ja, wessen Unterschrift? Tragen die dem herrP am 12. November 2009 übergebenen Ausfertigungen der Feststellungs(nicht)bescheide vom 11…
…280 aufgehoben, der gelautet hatte: "Die Approbation ist in diesen Fällen stets vom Vorstand des zuständigen Finanzamtes an die Gruppenleiter der Großbetriebsprüfung delegiert." Unter anderem diesem Satz hatte der Verfassungsgerichtshof Rechtswirkungen für die Allgemeinheit beigemessen, ihn als Rechtsverordnung qualifiziert und mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt sowie…
§ 190 Abs. 1 Satz 2 BAO könnte sprechen, dass laut Pkt. 5.1 der Richtlinien zur Einkünftefeststellung und laut Ritz, BAO3, § 191 Tz 7 und laut Ellinger ua, BAO, Anm 2 zu § 97 und Anm 6 zu § 190 die Regelungen, an wen Einkünftefestellungsbescheide zu ergehen…
…Dieser war für das Finanzamt Graz-Stadt, nicht jedoch für das Finanzamt Graz-Umgebung approbationsbefugt. Am 25.07.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage an das Bundesfinanzgericht (BFG). Der Beschwerdeakt wurde schließlich am 03.01.2018 dem BFG vorgelegt und trägt die Geschäftszahl RV/***Beschwerdezahl…
… 93, Rz 25, ist nach der Judikatur die Unterschrift einer für die betreffende Behörde an sich approbationsbefugten Person erforderlich (mwN). Das Fehlen dieser Unterschrift auf einer Erledigung führe dazu, dass kein Bescheid vorliege. Zum AVG hat der VwGH ausgesprochen (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz…
…2008 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 134 Beteiligte - inkl des Bw - mit jeweils Null. E) Zum Vorbringen des Bw iZm Approbation durch einen nicht vom bescheiderlassenden Finanzamt befugten Beamten // Beurteilung der vermeintlichen Feststellungsbescheide nach den Regeln des …
…280 aufgehoben, der gelautet hatte: "Die Approbation ist in diesen Fällen stets vom Vorstand des zuständigen Finanzamtes an die Gruppenleiter der Großbetriebsprüfung delegiert." Unter anderem diesem Satz hatte der Verfassungsgerichtshof Rechtswirkungen für die Allgemeinheit beigemessen, ihn als Rechtsverordnung qualifiziert und mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt sowie…
Wenn die 1. Geschäftsherrin vertretungsbefugte Person der Mitunternehmerschaft iSd § 81 BAO (bzw. iSd § 81 Abs. 6 BAO der zuletzt beteiligten Gesellschafter/Mitglieder) war, konnte sie wirksam Herrn Rechtsanwalt Dr. U mit Wirkung für die Mitunternehmerschaft bzw für die zuletzt beteiligten Gesellschafter/Mitglieder wirksam dazu bevollmächtigen…