…ein Säumniszuschlag gesetzlich nicht gedeckt sei, da fristgerecht nach Eingang der Berufungsentscheidung ein Antrag auf Ausübung des Gnadenrechtes nach § 187 FinStrG eingebracht wurde. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (…
…abschlägige Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. 8. 2008 - ein Gnadengesuch betreffend - beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werde. (Am 19.5.2008 stellte der Bw durch seinen Anwalt einen Antrag auf Ausübung des Gnadenrechtes nach § 187 FinStrG, das mit 19.8.2008 seitens des Bundesministeriums für…
…Antrag des Bf auf Ausübung des Gnadenrechtes stattzugeben, verkennt er die Rechtslage. Ein "berücksichtigungswürdiger Grund" iSd § 187 FinStrG ist die Voraussetzung dafür, dass die belangte Behörde überhaupt eine Ermessensentscheidung treffen kann. Liegen "berücksichtigungswürdige Gründe" vor und ist damit die Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung iSd § 187…
…berufen über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BMF in Gnadenangelegenheiten abzusprechen. Die falsche Anführung der Rechtsnorm, auf die der Bf. sein Anfechtungsrecht stützt, in der Beschwerdeschrift ist jedoch in diesem Zusammenhang irrelevant. Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach der zitierten Gesetzesstelle das Vorliegen von…
…2011, 2010/16/0044). Berücksichtigungswürdig nach § 187 FinStrG sind alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben. Ihre Feststellung liegt nicht im Ermessen der Behörde; erst wenn ihr Vorliegen festgestellt ist, liegt die Ausübung des Gnadenrechtes im Ermessen der Behörde VwGH 29.11.2000…
…2011, 2010/16/0044). Berücksichtigungswürdig nach § 187 FinStrG sind alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben. Ihre Feststellung liegt nicht im Ermessen der Behörde; erst wenn ihr Vorliegen festgestellt ist, liegt die Ausübung des Gnadenrechtes im Ermessen der Behörde VwGH 29.11.2000…
…1984, 83/13/0166). Berücksichtigungswürdig nach § 187 FinStrG sind alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben. Ihre Feststellung liegt nicht im Ermessen der Behörde; erst, wenn ihr Vorliegen festgestellt ist, liegt die Ausübung des Gnadenrechtes im Ermessen der Behörde (VwGH 29.11.2000…
…einen Antrag auf Nachsicht zu stellen. Rz 1632: Zufolge der Vorschrift des § 187 FinStrG gilt § 236 BAO nicht für im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen. Es handelt sich allerdings um den Sonderfall einer Abschreibung, wenn in Ausübung des Gnadenrechtes gemäß § 187 FinStrG eine Geldstrafe nachgesehen wird…
…2011, 2010/16/0044). Berücksichtigungswürdig nach § 187 FinStrG sind alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben. Ihre Feststellung liegt nicht im Ermessen der Behörde; erst wenn ihr Vorliegen festgestellt ist, liegt die Ausübung des Gnadenrechtes im Ermessen der Behörde (VwGH 29.11.2000…
…2011, 2010/16/0044). Berücksichtigungswürdig nach § 187 FinStrG sind alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben. Ihre Feststellung liegt nicht im Ermessen der Behörde; erst, wenn ihr Vorliegen festgestellt ist, liegt die Ausübung des Gnadenrechtes im Ermessen der Behörde (VwGH 29.11.2000…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Subsumtion des von der Behörde anzunehmenden Sachverhaltes unter die normativen Tatbestandsmerkmale des § 187 FinStrG Beantwortung einer Rechtsfrage, während die Entscheidung der Gnadenfrage bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände als Handhabung freien Ermessens durch die Behörde ist. Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach…
…2011, 2010/16/0044). Berücksichtigungswürdig nach § 187 FinStrG sind alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben. Ihre Feststellung liegt nicht im Ermessen der Behörde; erst, wenn ihr Vorliegen festgestellt ist, liegt die Ausübung des Gnadenrechtes im Ermessen der Behörde (VwGH 29.11.2000…
…Gemäß § 187 FinStrG können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände über Ansuchen der Bestraften von den Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachgesehen werden. Die Behörde hat nach objektiver Sachverhaltsermittlung festzustellen, ob berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Sodann liegt die Ausübung des Gnadenrechts im Ermessen der Behörde, die dabei…
…des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. Juni 2009, GZ. Z, abgewiesen wurde, sodass das Beschwerdebegehren schon aus dieser Tatsache heraus ins Leere gehen muss. Zudem ist zu bemerken, dass eine hemmende Wirkung eines Gnadenansuchens in den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung oder des Finanzstrafgesetzes (§ 187 FinStrG…
…bereits bezahlte Geldstrafen nach dem Wortlaut des § 187 FinStrG ("durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen" und nicht "durch die Finanzstrafbehörden verhängte und noch aushaftende Strafen") im Gnadenweg nachgesehen werden können, kann der Bf. nur auf den formell richtigen Weg hingewiesen werden, seinen "Antrag auf Auszahlung der…
…2011, 2010/16/0044). Berücksichtigungswürdig nach § 187 FinStrG sind alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben. Ihre Feststellung liegt nicht im Ermessen der Behörde; erst wenn ihr Vorliegen festgestellt ist, liegt die Ausübung des Gnadenrechtes im Ermessen der Behörde VwGH 29.11.2000…
…von € 13.000,--, wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verhängt. Diese Geldstrafe wurde am 21. April 2008 fällig. Mit Ansuchen vom 9. Juni 2008 stellte der Bf den Antrag auf Umbuchung eines Betrages über € 200,--. Begründet wurde diese Ansuchen damit…
…dem Gnadenersuchen stattzugeben und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu ermöglichen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Nach § 167 Abs. 1 FinStrG ist auf Antrag des Beschuldigten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Subsumtion des von der Behörde anzunehmenden Sachverhaltes unter die normativen Tatbestandsmerkmale des § 187 FinStrG Beantwortung einer Rechtsfrage, während die Entscheidung der Gnadenfrage bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände als Handhabung freien Ermessens durch die Behörde ist. Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach…
…festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.Konto des Finanzamtes zu entrichten…