Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0058-S/07
Antrag auf Löschung einer Vormerkung im Finanzstrafregister.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0058-S/07vom 25.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache
gegen J.O., Angestellte, H., wegen Löschung der Daten im
Finanzstrafregister über die Beschwerde der Beschuldigten, vom
19. November 2007 gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. Oktober 2007,
StrNr. 600000/2007/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insofern
Folge gegeben als die Entscheidung des Zollamtes Salzburg als
Finanzstrafbehörde erster Instanz infolge Unzuständigkeit aufgehoben
und der Antrag zur Weiterleitung an die zuständige Finanzstrafbehörde
erster Instanz, das Finanzamt Wien I/23, zur Entscheidung zurückverwiesen
wird.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 28. September
2007 beantragte Frau J.O. die "Löschung des Vermerkes (5 Jahre) in meinen
Akten" (gemeint Eintragung im Finanzstrafregister). Sie sei am 4.11.2005, also
am Tag der Tat, gar nicht in der Firma gewesen sondern im Krankenstand und zu
Hause im Bett gelegen. Ihren Krankenstand könne sie durch eine
Bestätigung des Personalbüros nachweisen. Die Strafe sei von ihrer
Firma bereits überwiesen worden.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2007
hat das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz dieses
Ansuchen aus Rechtsgründen abgewiesen. Begründend führte das
Zollamt Salzburg aus, dass lediglich unrichtige, unrichtig gewordene sowie
unzulässig aufgenommene Daten auf Antrag der Person, deren Daten erfasst
wurden, sowie von Amts wegen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
gelöscht werden können bzw. zu berichtigen oder zu löschen sind.
Weiters wurden unter Hinweis auf § 186 Abs. 3 FinStrG die Bestimmungen
betreffend Tilgung von Finanzdelikten erläutert.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde vom 19. November 2007, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Sie sei zum Tatzeitpunkt
nachweislich nicht in der Firma gewesen. Sie könne dies durch eine
ärztliche Bestätigung sowie durch Unterlagen der Fa. B. auch
nachweisen. Bei Abwesenheit gebe es einen im SA Bewilligungsbescheid
eingetragenen Stellvertreter, der den firmeninternen Ablauf, die Verwaltung der
Papiere und die Anschreibungen im Zollprogramm vorzunehmen habe. Dass sie in
ihrem Brief vom 28.9.2007 geschrieben habe, dass die Strafe von der Firma
bereits überwiesen worden sei, sei keinesfalls als Schuldeingeständnis
zu verstehen gewesen. Es hätte bereits die Strafbehörde
überprüfen müssen, ob sie überhaupt zur Führung der
Geschäfte in der Firma anwesend gewesen sei. Sie habe sich bei der
Befragung nach 2 Jahren an den Vorfall nicht mehr erinnern können und sei
erst später darauf aufmerksam geworden, dass sie im Jahr 2005 kurz vor der
Übersiedlung krank gewesen sei, sodass sie im Personalbüro der Fa. B.
erst Nachforschungen angestellt habe. Eine Zollhauptverantwortliche, die am
fraglichen Tag nachweislich nicht in der Firma anwesend war könne auch
keine Strafverfügung bekommen, weil sie ja ihr Amt als
Zollhauptverantwortliche gar nicht habe ausüben können. Sie ersuche
daher um Löschung aus ihren Akten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Mit Strafverfügung vom 7. September 2007 wurde die
Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als Bf. bezeichnet) als
Beitragstäterin in fahrlässiger Tatbegehung des Finanzvergehens der
Verzollungsumgehung (§§ 11 3. Alternative zu 36 Abs. 1 FinStrG)
schuldig erkannt. Diese Strafverfügung ist am 19. Oktober 2007 in
Rechtskraft erwachsen.
§ 194a FinStrG bestimmt:
Zum Zweck der Evidenthaltung der
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt Wien 1/23
als Finanzstrafbehörde erster Instanz für das gesamte Bundesgebiet ein
Finanzstrafregister zu führen.
§ 194b (1) FinStrG: In das Finanzstrafregister sind
aufzunehmen:
- die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind
Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und
-ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit,
Sozialversicherungsnummer,
- die Daten des belangten Verbandes,
- die Daten des Finanzvergehens,
- die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine
andere Finanzstrafbehörde und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft,
- die Daten der das Strafverfahren abschließenden
Entscheidung,
- die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des
Gnadenrechts,
- das Datum des Tilgungseintritts.
(2) Die Finanzstrafbehörden haben die nach Abs. 1
erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem
Finanzstrafregister zu übermitteln.
(3) Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters
(§ 194e Abs. 1) angefallene Daten nach Abs. 1 sind nur dann in das
Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft
der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach § 186 Abs. 3 und
4 noch nicht abgelaufen sind.
§ 194c (1) Unrichtige, unrichtig gewordene sowie
unzulässig aufgenommene Daten sind auf Antrag der Person, deren Daten
erfasst sind, oder von Amts wegen nach den näheren Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Die erfassten Daten sind spätestens zwei Jahre
nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der
Tilgung oder nach Kenntnis des Todes der Person zu löschen.
Mit Bundesgesetz BGBl 1996/421 wurde in das
Finanzstrafgesetz ein XV. Hauptstück mit den §§ 194a - 194c
eingefügt, in welchen Bestimmungen über die
automationsunterstützte Führung eines Finanzstrafregisters zur
Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren enthalten
sind.
Die Erläuterungen zu § 194a FinStrG lauten (130
BlgNR 20. GP):
"Diese Bestimmung enthält die grundsätzliche
Anordnung der Führung der als Finanzstrafregister bezeichneten Evidenz der
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren durch das Finanzamt für
den 1. Bezirk in Wien im Rahmen seiner Zuständigkeit als
Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dieses Finanzamt ist hinsichtlich der
Führung des Finanzstrafregisters Auftraggeber im Sinne des
Datenschutzgesetzes und übernimmt damit auch die daraus resultierenden
Verpflichtungen. Über Berichtigungs- und Löschungsanträge hat das
Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz bescheidmäßig abzusprechen."
Gemäß
§ 64 Abs.1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz war zur
Entscheidung über den Antrag auf Löschung nicht zuständig,
weshalb die Entscheidung aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
25. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 194a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 194b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 194c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0058-S/07
- Stammnummer
- 34496
- Gültig
- 25.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF