…kann. Der durch den Anwartschaftsvertrag entstandene Anspruch auf Übereignung der Wohnung ist jedoch kein dinglicher, sondern bloß ein obligatorischer (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Mai 1988, 87/16/0162). Dieser obligatorische Anspruch kann beliebig vielen Personen zustehen und stellt einen Erwerbsvorgang nach §…
…kann. Der durch den Anwartschaftsvertrag entstandene Anspruch auf Übereignung der Wohnung ist jedoch kein dinglicher, sondern bloß ein obligatorischer (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Mai 1988, 87/16/0162). Dieser obligatorische Anspruch kann beliebig vielen Personen zustehen und stellt einen Erwerbsvorgang nach §…
…soll, ist das Erwerbsgeschäft, das der Treuhänder mit dem Dritten abschließt, ein Verpflichtungsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft begründet und somit nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber ist ein schuldrechtliches. Sofern…
…habe, stelle ein grunderwerbsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 dar. K.P. hätte somit den Anspruch auf Übereignung der gesamten Wohnung Nr. 2 gehabt. Dass die Bw. im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 8. Juli 1999 die Hälfte der Eigentumswohnung erworben hätte…
…habe, stelle ein grunderwerbsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 dar. Der Bw. hätte somit den Anspruch auf Übereignung der gesamten Wohnung Nr. 2 gehabt. Dass N.P. im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 8. Juli 1999 die Hälfte der Eigentumswohnung erworben hätte…
…Abs. 2 GrEStG 1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Gemäß § 4 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach…
…Anspruch auf Übereignung begründen. Gem. § 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG würden Grundstücken Gebäude auf fremdem Boden gleichstehen, wobei der Begriff "Gebäude auf fremdem Boden" nicht nach bürgerlichem Recht auszulegen sei, sondern als eigener steuerrechtlicher Begriff zu verstehen sei. Der grunderwerbsteuerliche Begriff des Gebäudes auf…
…dem Zeitpunkt der Geltendmachung (§ 12 Abs.1 Z 1 lit.b ErbStG) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines Inländischen Grundstückes begründet. ( § 1 Abs.1 Z…
…GrEStG bereits entstanden ist (VwGH vom 14. November 1996, 96/16/0099). § 17 GrEStG bezieht sich ausschließlich auf das den Anspruch auf Übereignung begründende Verpflichtungsgeschäft. Ob das Verpflichtungsgeschäft erfüllt worden ist, ist für die Frage der Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges, also des Verpflichtungsgeschäftes ohne Belang (VwGH…
…GrEStG bereits entstanden ist (VwGH vom 14. November 1996, 96/16/0099). § 17 GrEStG bezieht sich ausschließlich auf das den Anspruch auf Übereignung begründende Verpflichtungsgeschäft. Ob das Verpflichtungsgeschäft erfüllt worden ist, ist für die Frage der Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges, also des Verpflichtungsgeschäftes ohne Belang (VwGH…
…Verpflichtungsgeschäft ungültig wäre. Die in dem Verfahren vertretene Meinung, dass durch das der Klage des Herrn L.H. stattgebende Urteil des Oberlandesgerichtes Wien das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft an Frau J.D. begründet hatte, nämlich der Kaufvertrag vom 20. September 1996…
…Aufteilung dieser Ansprüche, welche vom Erblasser nicht einseitig geändert werden können, habe der Gesetzgeber Befreiungen vorgesehen, welche höchstgerichtlich bestätigt worden seien. Über die Berufung wurde erwogen: Im Sinne des § 1 Abs. 1 GrEStG unterliegen Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, welche den Anspruch auf Übereignung auf inländische…
…sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet 2. der Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründetes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 GrEStG wird die Steuer auf Antrag…
…unterliegen gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Im Erkenntnis vom 20.2.2003, GZ 2002/16/0214, führte der VwGH zum § 1…
…wenn sie einen Anspruch auf Übereignung begründen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1996, Zl. 93/16/0074 und vom 20. Jänner 1983, Zl. 81/16/0094). Besteuerungsgegenstand der Grunderwerbsteuer ist der Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts, der auf einem tatbestandlichen Erwerbsvorgang beruht…
…währenddessen dem Käufer noch kein durchsetzbarer Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zusteht (BFH vom 11.12.2014, II R 26/12; vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuer, Band II, § 8 GrEStG 1987, Rz 17a). Als Abtretung eines Übereignungsanspruches ist auch die Namhaftmachung eines Dritten anzusehen…
…Gemäß § 1 Abs. 1 GrEStG 1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer bestimmte Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Darunter fällt laut Z 1 der zitierten Gesetzesstelle ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GrEStG…
…eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann, 5. der Erwerb eines der in den Z 3 und 4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerb der Rechte begründet. Grunderwerbsteuer wird ua. auf Grund des § 17 Abs…
… 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Von der Besteuerung sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden…
…und - sofern zu diesem Zeitpunkt das Darlehen des Landes Oberösterreich noch mit einem Restbetrag aushaftet - die Übernehmerin dieses in ihre Zahlungspflicht übernimmt. Der Grunderwerbsteuer unterliegen Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründen. Ein solches Rechtsgeschäft - wie im gegenständlichen Fall ein Vertrag - kommt nach …