Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1596-W/06
Antrag auf Erstattung einer Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1596-W/06vom 11.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit der Einbringung eines Devolutionsantrages geht die Zuständigkeit noch nicht auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über.
Nach § 17 Abs. 1 Z. 3 GrEStG wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird. Dabei hat der Abgabepflichtige einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die Begünstigung gestützt werden kann. Hier wurde mit der Vorlage von Urteilen, welche Grundbuchseintragungen behandelten, der Nachweis nicht erbracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau H.R., W., vertreten durch D.O.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 1. Juni 2006 betreffend Abweisung eines Antrages gemäß
§ 17 GrEStG entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 20. September 1996 verkaufte
Frau B.U. die in ihrem grundbücherlichen Alleineigentum stehende
Liegenschaft EZ 1 um den vereinbarten Kaufpreis von S 5,000.000,-- an Frau
J.D.. Als "Ergänzung zu VI.:" wird in diesem Vertrag
festgehalten:
"Die
Käuferin ist in Kenntnis, dass ob der kaufgegenständlichen
Liegenschaft das Eigentumsrecht für
L.H., geboren am
19, vorgemerkt ist. Die
Verkäuferin haftet daher dafür, dass diese Vormerkung rechtswidrig
(Erschleichung der Unterschrift der Verkäuferin unter einen
"Übergabsvertrag" unter Vorspiegelung falscher Tatsachen) und
daher gegenstandslos ist.
Die
Verkäuferin hält die Käuferin für jeden daraus allenfalls
entstehenden Schaden schad- und klaglos."
Für diesen Erwerbsvorgang wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom
22. Oktober 1996 die Grunderwerbsteuer mit S 175.000,--
vorgeschrieben.
Bereits mit Übergabsvertrag vom 2. Mai 1991
wurde von Frau B.U. diese Liegenschaft an Herrn L.H. übertragen. Zum
Zeitpunkt der Errichtung des Kaufvertrages war beim Landesgericht für ZRS
Wien zwischen der Verkäuferin als Klägerin und Herrn L.H. als
Beklagten ein Verfahren wegen Unwirksamerklärung eines
Übergabsvertrages anhängig. Dieses Verfahren endete mit Abweisung des
Klagebegehrens. Dieses Urteil wurde durch das Oberlandesgericht Wien am
7. November 2001 bestätigt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes D. vom
17. Dezember 1996, letztlich bestätigt mit Beschluss des Obersten
Gerichtshofes vom 16. September 1997, wurde die Einverleibung des
Eigentumsrechtes für Frau J.D. sowie die Löschung des im
Eigentumsblatt einverleibten Eigentumsrechtes des Herrn L.H.
bewilligt.
Herr L.H. erhob zu 11 des Landesgerichtes für ZRS Wien
gegen Frau J.D. Klage wegen Unwirksamerklärung, Löschung und
Wiederherstellung von Grundbuchseintragungen, hilfsweise Unterfertigung einer
grundbuchsfähigen Erklärung. Das Landesgericht für ZRS Wien gab
mit Urteil vom 21. Jänner 2003 dem Klagebegehren statt. Einem
Berufungsverfahren wurde vom Oberlandesgericht Wien am 16. Mai 2003 zu
12 teilweise Folge gegeben und das Urteil entsprechend dem Eventualbegehren der
klagenden Partei dahingehend abgeändert, dass es lautet:
"Die
beklagte Partei ist schuldig, eine grundbuchsfähige Erklärung zu
unterfertigen, mit welcher die Löschung der mit Beschluss des
Bezirksgerichtes D. vom 17.12.1996, TZ
7570/96, bestätigt mit Beschluss des OGH vom 16.9.1997,
5, TZ 6937/97 des BG
D. bewilligten Eintragungen und zwar im
Eigentumsblatt die Einverleibung des Eigentumsrechtes für
J.D., geboren
14, im Rang der unter TZ 7335/1995
angemerkten Rangordnung, und die Löschung der nachrangigen Eintragungen
gemäß
§ 57 GrundbuchsG und zwar im Eigentumsblatt des unter BlNr
li und j einverleibte Eigentumsrechtes
L.H.,
geboren 19 und im Lastenblatt die
Löschung der unter C-LNr 3a einverleibten Reallast des Ausgedinges
gemäß Punkt III Abs 2, 3, 4 Übergabsvertrag vom 2.5.1991
für
B.U.,
geboren 15 und des unter C-LNr 4a
einverleibten Wohnungsrechtes gemäß Punkt III Abs 1
Übergabsvertrag 2.5.1991 für
B.U.,
geboren 15 sowie in die
Wiederherstellung der vor Erlassung des angeführten Beschlusses bestehenden
Grundbuchsstandes durch folgende Eintragungen im Eigentumsblatt und Lastenblatt
der EZ
1,
BG
D.,
mit den Grundstücksnummer 145 landwirtschaftlich genutzt und
Grundstücksnummer 146/1 Baufläche:
im
Eigentumsblatt die Einverleibung des Eigentumsrechtes aufgrund des
Übergabsvertrages vom 2.5.1991 für
L.H.,
geboren
19,
zur Gänze, im Lastenblatt die Einverleibung der Reallast des Ausgedinges
auf Lebenszeit gemäß Punkt III.2.3.4 Übergabsvertrag 1991-05-02
für
B.U.,
geboren 15 sowie der Dienstbarkeit des
Wohnungsrechtes gemäß III Abs 1 Übergabsvertrag 1991-05-02
für
B.U.,
geboren 15 beantragt
wird.
Das Begehren die
mit Beschluss des BG D. vom 17.12.1996,
TZ 7570/96 bewilligten Eintragungen für unwirksam zu erklären, wird
abgewiesen.
....."
Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit Urteil vom 29.
September 2004 zu 7 das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien.
Frau J.D. ist am 25. Mai 2003 verstorben. Ihr
Nachlass wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes D. vom
27. Mai 2005 zu 10 Frau H.R., der Berufungswerberin, zur Gänze
eingeantwortet.
Am 24. Oktober 2005, beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern eingelangt am 25. Oktober 2005, wurde
von der Berufungswerberin ein Antrag auf Abänderung des
Grunderwerbsteuerbescheides gestellt. Begründet wurde dieser Antrag damit,
dass durch das der Klage des Herrn L.H. stattgebende Urteil des
Oberlandesgerichtes Wien der Kaufvertrag vom 20. September 1996
für ungültig erklärt worden sei und das wirtschaftliche Ergebnis
beseitigt worden sei. Die Berufungswerberin habe die Aufsandungserklärung
dem Masseverwalter des über das Vermögen des Herrn L.H.
eröffneten Konkursverfahrens übergeben und sei auf Grund eines vom
Masseverwalter und Herrn P.W. abgeschlossenen Kaufvertrages inzwischen das
Eigentumsrecht für Herrn P.W. einverleibt worden. Die Voraussetzungen des
§ 17 Abs. 4 GrEStG lägen vor.
Am 11. Mai 2006 wurde von der Berufungswerberin
ein Devolutionsantrag gestellt. Gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO
wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Auftrag
erteilt, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Mit Bescheid vom
30. Mai 2006 wurde dieser Antrag auf Abänderung des
Grunderwerbsteuerbescheides vom 24. Oktober 2005 vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien abgewiesen. Begründet wurde
diese Abweisung damit, dass es in dem im Antrag genannten Gerichtsverfahren
nicht um Gewährleistungen gegenüber der Verkäuferin gehe und die
Käuferin auch niemals vom Vertrag zurückgetreten sei. Werde der
Erwerber von einem Dritten in Anspruch genommen und müsse er das
Grundstück an diesen herausgeben, erwerbe er dadurch noch nicht einen
Anspruch auf Erstattung der Steuer.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass durch den Devolutionsantrag die Zuständigkeit auf den
Unabhängigen Finanzsenat übergegangen sei und deshalb eine
unzuständige Behörde entschieden habe. Das Rechtsgeschäft sei
durch die Entscheidung des Gerichtes für ungültig erklärt worden
und würden die Voraussetzungen für die Rückerstattung der
Grunderwerbsteuer vorliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist die
Zuständigkeit mit der Einbringung des Devolutionsantrages noch nicht an den
Unabhängigen Finanzsenat übergegangen. Nach dem eindeutigen Wortlauf
des § 311 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der
Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu
drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und
gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Diese
Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster
Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen
vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Nach
Absatz 4 dieser Gesetzesstelle geht die Zuständigkeit zur Entscheidung
erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn diese
Frist abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf
der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht
vorliegt.
Der Devolutionsantrag ist beim Unabhängigen
Finanzsenat am 16. Mai 2006 eingelangt. Mit diesem Datum beginnt die
Frist des § 311 Abs. 3 BAO zu laufen. Da das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom 30. Mai 2006
über den Antrag auf Abänderung des Grunderwerbsteuerbescheides
entschieden hat, also noch innerhalb der Frist des § 311 Abs. 3 BAO, ist
nach Absatz 4 dieser Gesetzesstelle die Zuständigkeit noch nicht an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangen. Im Zeitpunkt der
Erlassung des abweisenden Bescheides vom 30. Mai 2006 war also das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für die Erledigung
des gegenständlichen Antrages zuständig. Aus diesen Gründen kann
dem Berufungsvorbringen, dass eine unzuständige Behörde entschieden
habe, nicht gefolgt werden.
§ 17 Abs. 1 GrEStG 1987 lautet:
"Die
Steuer wird auf Antrag nicht
festgesetzt,
1. wenn der
Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld
durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen
Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig
gemacht wird,
2. wenn der
Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht
wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt
werden,
3. wenn das
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen
sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen
Rechtsgeschäftes beseitigt wird."
Bei § 17 GrEStG handelt es sich um eine
Begünstigungsbestimmung. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH
23.2.1989, 88/16/0187, 11.4.1991, 90/16/0087, 31.10.1991, 90/16/0150, je
22.10.1992, 91/16/0103 und 91/16/0111, 27.1.2000, 99/16/0050 und 19.3.2003,
2002/16/0258).
Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Z. 1 und 2 GrEStG hat
die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges zur unabdingbaren
Voraussetzung. Das bedeutet, dass der Erwerbsvorgang auf Grund eines
nachfolgenden gesonderten Willensaktes der Parteien oder auch nur einer Partei
hinfällig geworden sein muss. Eine solche Parteienvereinbarung muss dabei
zwischen denselben Vertragsparteien abgeschlossen werden, zwischen denen der
seinerzeitige Erwerbsvorgang vereinbart wurde. Die Berufungswerberin hat weder
im Abgabenverfahren noch im Berufungsverfahren dargestellt, mit welcher
tatsächlichen Handlung ein solcher Willensakt gesetzt worden sein
könnte. Der Anspruch auf Rückerstattung der Steuer entsteht nicht
schon mit der rechtlichen Möglichkeit, die Auflösung der Verträge
zu verlangen, sondern erst mit der tatsächlichen
Rückgängigmachung der Verträge. Es ist weder eine
Rücktrittserklärung durch die Berufungswerberin noch eine
einvernehmliche Aufhebung des Vertrages - und zwar zwischen denselben
seinerzeitigen Vertragspartnern - erfolgt. Die Ziffern 1 und 2 des §
17 Abs. 1 GrEStG können im gegenständlichen Fall nicht zum Zuge
kommen.
Nach § 17 Abs. 1 Z. 3 GrEStG wird die Steuer auf
Antrag nicht festgesetzt, wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das
wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt
wird. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass das Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig - also
nichtig oder erfolgreich angefochten - ist. Vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern wurde in der Berufungsvorentscheidung vom 17.
Juli 2005 vollkommen richtig festgehalten, dass weder im Urteil des
Landesgerichtes für ZRS Wien noch im Urteil des Oberlandesgerichtes Wien
festgestellt wurde, dass der Kaufvertrag vom 20. September 1996
nichtig oder ungültig wäre. Vielmehr ging es bei diesen
Gerichtsverfahren lediglich um die Feststellung der Unwirksamkeit und
Löschung einer Bucheintragung.
In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern wurde darauf hingewiesen, dass in den
vorgelegten Urteilen nicht festgestellt wurde, ob das Rechtsgeschäft
nichtig oder ungültig wäre. Von der Berufungswerberin wurde im
weiteren Verfahren, obwohl die Berufungsvorentscheidung einen Hinweis darauf
enthält, nichts vorgebracht, was einen Nachweis dafür darstellen
könnte, dass das mit dem Kaufvertrag vom 20. September 1996
abgeschlossene Verpflichtungsgeschäft ungültig wäre. Die in dem
Verfahren vertretene Meinung, dass durch das der Klage des Herrn L.H.
stattgebende Urteil des Oberlandesgerichtes Wien das Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft an Frau J.D. begründet
hatte, nämlich der Kaufvertrag vom 20. September 1996, für
ungültig erklärt wurde, ist unrichtig. Bei diesem Verfahren ging es um
die Unwirksamerklärung, Löschung und Wiederherstellung von
Grundbuchseintragungen. Da Gegenstand dieses Verfahrens nicht der Kaufvertrag
vom 20. September 1996 war, bezieht sich das Urteil des
Oberlandesgerichtes Wien in keiner Weise auf die Gültigkeit des
gegenständlichen Kaufvertrages.
Mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien wurde das
Begehren, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes D. vom 17. Dezember 1996
bewilligten Eintragungen für unwirksam zu erklären, abgewiesen. Mit
diesem Beschluss vom 17. Dezember 1996 bewilligte das Bezirksgericht
D. die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der gegenständlichen
Liegenschaft für Frau J.D., die Löschung des im Eigentumsblatt
einverleibten Eigentumsrechtes des Herrn L.H. sowie die Löschung
nachrangiger Eintragungen im Lastenblatt. Dieses bestätigt nur die
Unrichtigkeit der Annahme, dass mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien das
Verpflichtungsgeschäft, nämlich der Kaufvertrag vom
20. September 1996, für ungültig erklärt worden
wäre. Aus diesen Gründen kann auch § 17 Abs. 1 Z. 3
GrEStG nicht zur Anwendung kommen. Der Antrag auf Abänderung des
Grunderwerbsteuerbescheides wurde daher zu Recht abgewiesen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1596-W/06
- Stammnummer
- 25363
- Gültig
- 11.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF