Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0182-L/04
Entstehen eines Übereigunganspruches nach GrEStG 1987 auf Grund eines Anwartschaftsvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0182-L/04vom 19.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Prof.Haslinger & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr
betreffend Grunderwerbsteuer im Jahr 2002 vom 18. Oktober 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. als Wohnungseigentumsbewerber hat mit der G.W. als
Wohnungseigentumsorganisator am 15. Jänner 1999 einen
Anwartschaftsvertrag gemäß § 23 Abs. 1 WEG 1975
abgeschlossen. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen
Vertragspunkte lauten wie folgt: "I.
Feststellungen
(1) Die G.W. ist
grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft in E.,
X.Y....
(2) Die G.W. errichtet
auf diesen Grundstücken im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.....eine
Wohnungseigentumsanlage bestehend aus 24 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 24
PKW-Einstellplätzen.
(3)
Mit Förderungszusicherung vom...hat das Land Oberösterreich ein
Förderungsdarlehen gemäß dem
O.Ö.Wohnbauförderungsgesetz 1993 und der
O.Ö.Neubauförderungs-Verordnung im Betrage von 27,593.300,00 S
zugesichert. Diese Zusicherung ist mit Auflagen verbunden und bildet daher einen
Bestandteil dieses Anwartschaftsvertrages und der WEB anerkennt die sich daraus
für ihn ergebenden
Pflichten....
II.
Anwartschaftsrecht
(1) Die G.W.
räumt dem WEB die Eigentumsanwartschaft auf die
Wohnung......ein.
(2) Der WEB
verpflichtet sich zum Erwerb dieser Eigentumswohnung die in diesem Vertrag
vereinbarten Leistungen rechtzeitig zu erbringen und mit den übrigen WEB
oder der Genossenschaft den Wohnungseigentumsvertrag
abzuschließen.
III.
Kaufpreis (Fixpreis)
Der
Kaufpreis für die vorgenannte Wohnung (samt allem Zubehör) setzt sich
zusammen aus:
|
Grundkosten
|
282.690,00 S
|
Baukosten
|
2,051.220,00 S
|
Rücklage
gemäß
§ 15 Abs. 2
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
|
46.678,00 S
|
Fixpreispauschale
gemäß
§ 15a Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
|
70.017,00 S
|
Gesamtkaufpreis als
Fixpreis
|
2,450.605,00 S
..... VI.
Finanzierung
|
1.) Eigenmittel des
WEB
|
fällig
bis
|
|
Grundkosten
|
31. Dezember 1998
|
282.690,00 S
|
Baukosten Teil
1
Baukosten Teil 2
|
31. Dezember 1998
|
112.870,00 S
112.870,00 S
|
Rücklage
|
30. April 1999
|
46.678,00 S
|
Fixpreispauschale
|
30. April 1999
|
70.017,00 S
|
Summe
der Eigenmittel
|
625.125,00 S
|
2.) Aufzunehmende
Darlehen
|
|
|
Wohnbauförderungsdarlehen
bei Vorliegen der Förderungswürdigkeit
|
|
1,388.800,00 S
|
Darlehen der
E.S.
|
|
436.680,00 S
|
Gesamtkaufpreis
|
2,450.605,00 S
.....
IX.
Fertigstellung und
Übergabe
Die
vertragsgegenständliche Wohnung wird bis spätestens
31. Juli 1999 fertiggestellt und zur Nutzung
übergeben......
X. Kauf-
und Wohnungseigentumsvertrag
Der
WEB verpflichtet sich nach Vorlage eines Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages
durch die G.W. diesen binnen 14 Tagen in der erforderlichen Form zu
unterfertigen.
XI. Sicherung des
WEB
Die Zusage der
Einräumung des Wohnungseigentums wird gemäß
§ 24a Abs. 2
WEG 1975 grundbücherlich
angemerkt......
XII
.Rücktrittsrecht
(1) Keine
der Vertragsparteien ist berechtigt, von diesem Anwartschaftsvertrag ohne
gesetzlichen Grund (§§ 981 bis 921 ABGB) einseitig
zurückzutreten.
(2) Stimmt
die G.W. einer Vertragsauflösung zu, so wird ein
Verwaltungskostenersatz...verrechnet.
(3)
Weiters ist der WEB verpflichtet, im Falle der Vertragsaufhebung der G.W. auf
eigene Kosten eine grundbuchsgültige Erklärung zur Löschung der
Anmerkung des Wohnungseigentums im Grundbuch gemäß
§ 24a WEG
1975 zu
übergeben......
XVI.
Schriftform
Änderungen oder
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben daher
vereinbarungsgemäß keine
Wirksamkeit......
XXII.
Rechtswirksamkeit
Die
Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist aufschiebend bedingt durch die Erteilung
der Veräußerungszustimmung des Landes Oberösterreich, welche auf
Grund des einverleibten Veräußerungsverbotes erforderlich
ist."
Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom
13. April 1999 wurde die Grunderwerbsteuer im Hinblick auf den
Anwartschaftsvertrag vom 15. Jänner 1999 des Bw. mit der G.W.
gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG 1987 mit 3,5% von der Bemessungsgrundlage
in Höhe von 1,339.565,00 S mit 46.885,00 S
festgesetzt. Die Festsetzung erfolge gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO vorläufig. Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt
worden:
|
Kaufpreis (Bar- oder Ratenzahlung)
|
625.125,00 S
|
übernommene Verbindlichkeiten (abgezinst)
|
277.760,00 S
|
übernommene Verbindlichkeiten (aushaftend)
|
436.680,00 S
|
Gegenleistung
gemäß
§ 5 GrEStG 1987
|
1,339.565,00 S
Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang
der Abgabepflicht noch ungewiss sei, erfolge die Vorschreibung
vorläufig.
Am 24. November 2000 bei der Abgabenbehörde
erster Instanz angezeigt wurde der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag
bezüglich der gegenständlichen Wohnung vom 8. Juli 1999,
abgeschlossen zwischen der G.W. als Verkäuferin und dem Bw. und N.P. als
Käufer. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Vertragspunkte
lauten: "I
.Feststellungen:
.....
Die
Verkäuferin hat im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.....eine
Wohnungseigentumsanlage.....errichtet.
Mit
Förderungszusicherung vom 15. Oktober 1997 hat das Land
Oberösterreich ein Förderungsdarlehen gemäß des
Oberösterreichischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 und der
Oberösterreichischen Neubauförderungsordnung im Betrag von
27,593.300,00 S zugesichert. Der Käufer anerkennt die mit dieser
Zusicherung verbundenen Auflagen. Die Liegenschaft X.Y. ist derzeit unter
anderem mit einem Veräußerungsverbot gemäß
§ 18 Abs.
2 O.Ö.WFG 1993 zugunsten des Landes Oberösterreich belastet. Der
Käufer hat über die unten näher bezeichnete Eigentumswohnung mit
der Verkäuferin einen Anwartschaftsvertrag abgeschlossen. Zweck dieses
Vertrages ist es, die für diese Eigentumswohnung notwendigen
Miteigentumsanteile (§ 3 WEG 1975) an den Käufer zu übereignen
und Wohnungseigentum zu begründen. Die im folgenden näher bezeichnete
Eigentumswohnung wird von den Käufern am Tag der Vertragsunterzeichnung
physisch übernommen.
I.
Kaufobjekt
Die Verkäuferin
ist außerbücherlich Wohnungseigentümerin der unten noch
näher bezeichneten Eigentumswohnung. Die Verkäuferin verkauft und
übergibt an die Käufer und diese kaufen und übernehmen von
Ersterer je 204/8172 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft
X.Y......
III.
Kaufpreis
Der Kaufpreis für
die vorgenannte Eigentumswohnung samt allem Zubehör setzt sich wie folgt
zusammen:
|
Grundkostenfixpreis
|
282.690,00 S
|
Baukostenfixpreis
|
2,051.220,00 S
|
Rücklage
gemäß
§ 15 Abs. 2 WGG
|
46.678,00 S
|
Fixpreispauschale
gemäß
§ 15a WGG
|
70.017,00 S
|
Gesamtkaufpreis
als Fixpreis
|
2,450.605,00 S
.....
Der
Kaufpreis war bzw. ist wie folgt zur Zahlung
fällig:
1.) Eigenmittel in
Höhe von 625.125,00 S wurden von den Käufern bereits
bezahlt.
2.) Übernahme
folgender Darlehen:
|
Wohnbauförderungsdarlehen
(bei Vorliegen der Förderungswürdigkeit)
|
1,388.800,00 S
|
Darlehen der
E.S.
|
436.680,00 S
|
Gesamtkaufpreis
|
2,450.605,00 S
.....
XIII.
Vertragsausfertigung, Gebühren und
Steuern
Dieser Vertrag wird in
einfacher Ausfertigung errichtet, die zunächst zur grundbücherlichen
Durchführung bestimmt ist und dann den Käufern
verbleibt......
XIV.
Rechtswirksamkeit
Die
Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Rechtswirksamkeit dieses
Vertrages durch die Erteilung der Veräußerungszustimmung durch das
Land Oberösterreich aufschiebend bedingt
ist......
XVI.
Aufsandungserklärung
Sohin
erteilt die G.W. ihre ausdrückliche Einwilligung, dass in der X.Y.
nachstehende Eintragung vorgenommen werden
kann:
Die Einverleibung des
Eigentumsrechtes an je 204/8172 Miteigentumsanteilen, mit welchen
Wohnungseigentum an W 10 untrennbar verbunden ist für den Bw. und
N.P..
....."
Mit Ergänzungsvorhalt vom 14. September 2001
wurde der Bw. durch die Abgabenbehörde erster Instanz aufgefordert,
folgende Fragen zu beantworten: Mit Anwartschaftsvertrag vom
14. Jänner 1999 hätte der Bw. alleine die Liegenschaft von
der G.W. erworben. mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom
8. Juli 1999 hätte auch die Gattin des Bw., N.P., eine
Hälfte der Liegenschaft erworben. Hinsichtlich dieses
Erwerbsvorganges würde der Bw. ersucht werden, die beiliegende
Abgabenerklärung auszufüllen.
Mit Schreiben vom 27. September 2001 wurde wie
folgt geantwortet: In dem Anwartschaftsvertrag vom
14. Jänner 1999 hätte laut Auskunft der G.W. bei
unverheirateten paaren nur ein Erwerber, in diesem Fall der Bw., aufscheinen
können. Tatsache sei aber, dass immer seine Gattin und der Bw.
(verheiratet seit 19. Juni 1999) gemeinsam als Wohnungskäufer
aufgetreten seien. Aus diesem Grund würden auch beide im tatsächlichen
Kaufvertrag vom 8. Juli 1999 als Käufer aufscheinen.
Am 1. Oktober 2001 erging an den Bw. durch die
Abgabenbehörde erster Instanz ein weiterer Ergänzungsvorhalt mit im
Wesentlichen folgendem Inhalt: Der Anwartschaftsvertrag vom
14. Jänner 1999, mit dem der Bw. das Anwartschaftsrecht an der
Wohnung Nr. 2 X.Y. erworben habe, stelle ein grunderwerbsteuerpflichtiges
Rechtsgeschäft gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
dar. Der Bw. hätte somit den Anspruch auf Übereignung der
gesamten Wohnung Nr. 2 gehabt. Dass N.P. im Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag vom 8. Juli 1999 die Hälfte der
Eigentumswohnung erworben hätte, setze eine Übertragung des
Hälfteanteiles an die N.P. durch den Bw. voraus. Es solle daher die
beiliegende Abgabenerklärung in diesem Sinne ausgefüllt
übermittelt werden. Mit Schreiben vom
28. Oktober 2001 wurde wie folgt geantwortet: Nach
Rücksprache mit der G.W. hätte sich herausgestellt, dass der
Anwartschaftsvertrag vom 14. Jänner 1999 nicht rechtswirksam
geworden sei. laut Punkt XXII des Anwartschaftsvertrages wäre die
Rechtswirksamkeit nämlich aufschiebend bedingt durch die Erteilung der
Veräußerungszustimmung des Landes Oberösterreich. Diese
Zustimmung sei jedoch nie erteilt worden, wodurch der Anwartschaftsvertrag also
nicht rechtswirksam sei und somit auch kein grunderwerbsteuerliches
Rechtsgeschäft ausgelöst werden könne. Tatsächlich
rechtsgültig sei daher nur der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom
8. Juli 1999. Für diesen Vertrag existiere auch eine
Veräußerungszustimmung des Landes Oberösterreich.
Mit weiterem Schreiben vom 29. Oktober 2001 wurde
durch den Bw. zusätzlich mitgeteilt: Der Anwartschaftsvertrag vom 14.
Jänner 1999 sei gemäß Punkt XXII nur unter der
aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Veräußerungszustimmung
des Landes Oberösterreich abgeschlossen worden. Diese Bedingung sei nicht
eingetreten, weil das Land Oberösterreich bisher keine formelle
Zustimmungserklärung zum Anwartschaftsvertrag gegeben habe. Es sei
daher richtigerweise davon auszugehen, dass die Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer zu Unrecht erfolgt sei und in Wahrheit lediglich der nunmehr
angezeigte Vertrag der Grunderwerbsteuerpflicht unterliege.
Am 2. November 2001 erging ein neuerlicher
Ergänzungsvorhalt durch die Abgabenbehörde erster Instanz: Es
werde ersucht um Vorlage der Unterlagen, aus denen ersichtlich sei, dass die
Veräußerungszustimmung des Landes Oberösterreich nicht erteilt
worden sei und um Mitunterfertigung der Unterlagen durch die
G.W..
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 wurde eine
Bestätigung des Landes Oberösterreich vom 29.November 2001
übermittelt, dass für den Anwartschaftsvertrag eine
Zustimmungserklärung vom Land Oberösterreich nicht abgegeben worden
sei. Der Vertreter des Bw. würde ebenso als Vertreter der G.W. die
Richtigkeit dieser Information bestätigen. Beigelegt wurde
ein Schreiben des Landes Oberösterreich, Abteilung Wohnbauförderung,
mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: Es werde angemerkt, dass
Zustimmungen zu Eigentumsübertragungen nicht auf Grund von
Anwartschaftsverträgen - dadurch entstehe noch kein Rechtsverhältnis
zwischen Kaufinteressenten und Förderungsstelle - sondern erst nach
Baufertigstellung, Übergabe der Wohnung, Überprüfung der
Förderungswürdigkeit und Vorlage einer vom Bauträger zu
veranlassenden Zustimmungserklärung erfolgen würden.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 wurde obiger
vorläufiger Bescheid vom 13. April 1999 für endgültig
erklärt. In der Höhe der festgesetzten Grunderwerbsteuer trete
keine Änderung ein. Die Bestimmung gemäß Vertragspunkt
XXI stelle allenfalls eine Bedingung für das Verfügungsgeschäft,
nicht jedoch für das Verpflichtungsgeschäft (=Anwartschaftsvertrag)
dar.
Binnen offener Frist wurde gegen obigen Bescheid vom
18. Oktober 2002 Berufung eingelegt mit im Wesentlichen folgender
Begründung: Die in der Endgültigerklärung des Bescheides
vom 13. April 1999 vertretene Rechtsauffassung sei unrichtig, weil der
Anwartschaftsvertrag als solcher nie das Verfügungsgeschäft im Sinn
der Eigentumsübertragung begründen habe können, dies schon
deshalb, weil er nicht notariell beglaubigt gewesen wäre und das
Verfügungsgeschäft bei Liegenschaftsverträgen in Wahrheit das
Grundbuchsgesuch sei, mit dem die Eintragung des Eigentumsrechtes für den
Erwerb einer Eigentumswohnung beantragt werde (vergleiche Spielbüchler in
Rummel, Rz.3 zu § 425 ABGB). Grundsätzlich stehe es den
Vertragsparteien auch grunderwerbsteuerrechtlich selbstverständlich
völlig frei, ob sie eine gewillkürte aufschiebende Bedingung in den
Vertrag aufnehmen würden oder nicht. Die aufgenommene gewillkürte
Vertragsbedingung sei für das entstehen der Steuerschuld zu beachten
(vergleiche Fellner, Grunderwerbsteuer, Rz.25 zu § 8 GrEStG
1987). Es gebe im gegenständlichen Vertrag keinen Hinweis darauf, dass die
Bedingung des Punktes XXI lediglich für das Verfügungsgeschäft
gelten solle und nicht auch das Verpflichtungsgeschäft umfassen solle. Es
sei von der Abgabenbehörde erster Instanz auch keinerlei Beweisaufnahme in
diese Richtung durchgeführt worden und es sei daher unverständlich,
wie diese zu dieser Auffassung kommen könne. Zusammengefasst sei daher
festzuhalten, dass die Grunderwerbsteuervorschreibung für den
Anwartschaftsvertrag vom 15. Jänner 1999 zu Unrecht erfolgt sei,
weil die im Vertrag als aufschiebende Bedingung formulierte Voraussetzung nicht
eingetreten sei. Damit stehe fest, dass auch die Vorschreibung
der Grunderwerbsteuer gegenüber N.P. zu Unrecht erfolgt sei, weil vom Bw.
schon auf Grund des vorläufigen Bescheides vom 13. April 1999
Grunderwerbsteuer im vollen Umfang geleistet worden sei und daher kein Anlass
bestehe, zusätzlich weitere Grunderwerbsteuer in Höhe des halben
Kaufpreises vorzuschreiben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Februar 2004
wurde die Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz als
unbegründet abgewiesen. Diese wurde wie folgt
begründet: Unbestritten sei, dass der Bw. am
15. Jänner 1999 mit der G.W. einen Anwartschaftsvertrag
gemäß
§ 23 Abs. 1 WEG 1975 abgeschlossen habe. Dem Bw. sei die
Eigentumsanwartschaft auf die gegenständliche Wohnung eingeräumt
worden. Damit hätte dem Bw. aber bereits auf Grund des
Anwartschaftsvertrages zu Folge der Bestimmungen des WEG 1975 ein klagbarer und
damit durchsetzbarer Anspruch auf die Einverleibung des Eigentumsrechtes gegen
den Eigentümer der Liegenschaft zugestanden. Der Anwartschaftsvertrag vom
15. Jänner 1999 stelle einen Erwerbsvorgang gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 dar. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur
werde ein Erwerbsvorgang bereits durch das Verfügungsgeschäft
verwirklicht. Im Punkt XXII Rechtswirksamkeit sei beurkundet worden: Die
Rechtswirksamkeit des Anwartschaftsvertrages sei aufschiebende bedingt durch die
Erteilung der Veräußerungszustimmung des Landes Oberösterreich,
welche auf Grund des einverleibten Veräußerungsverbotes erforderlich
sei. Hierbei handle es sich nicht um eine aufschiebende Bedingung im
Sinne des § 8 Abs. 2 GrEStG 1987 für das der Grunderwerbsteuer
unterliegende Verpflichtungsgeschäft. Laut der vom Bw. vorgelegten
Erklärung des Landes Oberösterreich vom 29. November 2001
würden Zustimmungen zu Eigentumsübertragungen nicht auf Grund von
Anwartschaftsverträgen, sondern erst nach Baufertigstellung, Übergabe
der Wohnung, Überprüfung der Förderungswürdigkeit und
Vorlage einer vom Bauträger zu veranlassenden Zustimmungserklärung
erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte in seinem Erkenntnis vom
2.7.1998, 97/16/0269, klargestellt, dass immer dann, wenn bereits wesentliche
Erfüllungsansprüche vor der Zustimmung der Fondsbehörde zur
Eigentumsübertragung und damit unabhängig davon vereinbart werden
würden, von einer gewillkürten aufschiebenden Bedingung keine Rede
sein kann. Da im vorliegenden Anwartschaftsvertrag dem vom
Verwaltungsgerichtshof beurteilten Vertrag vergleichbare
Erfüllungsansprüche unabhängig von der Zustimmungserklärung
der Behörde vereinbart worden seien, könne von einer auflösenden
und nicht von einer aufschiebenden Bedingung ausgegangen werden. Eine derartige
Bedingung hindere aber nicht das Entstehen der
Grunderwerbsteuerschuld.
Mit Schreiben vom 2. März 2004 wurde der
Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Ergänzend zu den Ausführungen in der
Berufung würde auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.2.2003, 2002/16/0107,
verwiesen werden, wonach bei vertraglich vereinbarten aufschiebenden
Bedingungen, wie etwa die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung, die Grunderwerbsteuerpflicht erst mit Eintritt der Bedingung bzw.
Genehmigung eintrete.
Am 8. März 2004 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am 8. April 2004 wurde ein Auskunftsersuchen
gemäß
§ 143 BAO an die Landesregierung Oberösterreich durch
den Senat abgefertigt mit folgendem Inhalt: Im Hinblick auf die
Eigentumsübertragung der G.W. an den Bw. und N.P. an einer Eigentumswohnung
auf der Liegenschaft X.Y. werde um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
1.) Wann sei um Zustimmung zur Veräußerung
angesucht worden? 2.) Wann sei die Zustimmung zur Veräußerung
erteilt worden? Diese sei in Kopie einzureichen. 3.) Welche allgemeinen
Voraussetzungen seien notwendig, um die Zustimmung zu erlangen?
Mit Schreiben vom 14. April 2004 wurde wie folgt
geantwortet: 1.) 9. April 2001 2.)
13. Juni 2001 3.) Beilage Seite 5 und
6 Beigelegt wurde eine Kopie der Zustimmungs- und
Pfandaufteilungserklärung des Landes Oberösterreich vom
13. Juni 2001. Diese lautet im Wesentlichen wie folgt: Ob der
derzeit der G.W. gehörigen gegenständlichen Liegenschaft seien
nachfolgende Belastungen für das Land Oberösterreich einverleibt:
Belastungsverbot gemäß
§ 7 Abs. 3 Z 2 O.Ö.WFG 1993,
Pfandrecht in Höhe von 27,593.300,00 S und
Veräußerungsverbot gemäß
§ 28 Abs. 2
O.Ö.WFG 1993. Da die genannte Eigentümerin, zu deren
satzungsgemäßen Zweck unter Anderem die Errichtung von
Eigentumswohnungen gehört, auf dieser Liegenschaft eine Wohnhausanlage
errichtet habe und diese nunmehr an die Wohnungseigentümer übertragen
werden solle, erteile das Land Oberösterreich unter Beibehaltung der
vorgenannten Eintragungen und des Veräußerungsverbotes nach § 27
Abs. 1 O.Ö.WFG 1990 seine ausdrückliche Einwilligung, dass zu den
nachgenannten Anteilen, mit denen Wohnungseigentum untrennbar verbunden sei, das
Eigentumsrecht für die in der angeschlossenen Übersichtstabelle
genannten Personen einverleibt werden könne. Das Land
Oberösterreich und die G.W. würden überein kommen, die auf der
ganzen Liegenschaft solidarhaftenden Pfandforderungen aufzuteilen, wobei die
Solidarhaftung aufgehoben und jeder der bezeichneten Anteile als
selbständiges Pfandobjekt nur mehr für die angeführten Darlehens-
bzw. Kautionsbeträge hafte. Aus der beiliegenden
Übersichtstabelle gehen der Bw. und N.P. als Erwerber von je 102
Mindestanteilen hervor.
Des Weiteren wurde beigelegt ein Wohnbauratgeber des Landes
Oberösterreich, in dem die allgemeinen Voraussetzungen der
Wohnbauförderung dargestellt werden.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 20. April 2004
wurde obiges Antwortschreiben samt Beilagen dem Bw. zur Kenntnis gebracht und
zusätzlich ausgeführt: Die Angaben im Antwortschreiben des
Amtes der OÖ Landesregierung würden den im Schreiben des Bw. vom
28. Oktober 2001 eingereichten widersprechen. Tatsache sei, dass die
gegenständliche Zustimmung erteilt worden sei. Eine Zuordnung dieser
Zustimmung zum Anwartschaftsvertrag oder zum Kauf- und Eigentumsvertrag
könne nicht vorgenommen werden. Es sei dazu Stellung zu nehmen. Wann sei
die gegenständliche Wohnung fertiggestellt und zur Nutzung übergeben
worden? Zu welchen Teilbeträgen und jeweils wann sei der Gesamtkaufpreis
entrichtet worden? Es seien Kopien der diesbezüglichen Belege einzureichen.
Sei die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums
gemäß § 24a Abs. 2 WEG 1975 iSd Punkt
XI des Anwartschaftsvertrages zu Gunsten des Bw. grundbücherlich angemerkt
worden?
Mit Schreiben vom 3. Mai 2004 wurde wie folgt
geantwortet: 1. Die vertretene Auffassung, dass das Land O.Ö. die
"gegenständliche Zustimmung" erteilt hätte und eine Zuordnung zum
Anwartschaftsvertrag oder zum Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag nicht
vorgenommen werden könne, sei unrichtig. Vertragspartner des
Anwartschaftsvertrages wäre ausschließlich der Bw. gewesen, die
Zustimmungserklärung beziehe sich ausdrücklich auf den Bw. und N.P..
Für diesen Umstand spreche auch die zeitliche Abfolge, da um Zustimmung zur
Veräußerung am 9. April 2001 angesucht worden sei, also
rund zwei Jahre nach dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag mit dem Bw. und
N.P.. Es sei die Zustimmungserklärung im Übrigen auch ganz bewusst
grundbuchsfähig gestaltet worden, was für eine
Zustimmungserklärung zum Anwartschaftsvertrag nicht erforderlich gewesen
sein würde. 2. Fertigstellungszeitpunkt der gegenständlichen
Wohnung sei der 8. Juli 1999 gewesen, am gleichen Tag wäre die
Übergabe der Wohnung zur Nutzung erfolgt. 3. Die Zahlungen des
Kaufpreises seien wie folgt vorgenommen worden:
|
21. Dezember 1998
|
395.560,00 S
|
18. Jänner 1999
|
112.870,00 S
|
23. April 1999
|
116.695,00 S
4. Eine Zusage der Einräumung von
Wohnungseigentum gemäß
§ 24a Abs. 2 WEG 1975 sei weder
schriftlich eingeräumt, noch grundbücherlich angemerkt
worden. Mit dem nachhaltigen Hinweis, dass eine Zustimmung des Landes
O.Ö. zur Veräußerung an den Bw. alleine nie erteilt worden sei,
würde der Antrag, der Berufung Folge zu geben, aufrecht erhalten
werden. Beigelegt wurde ein Schreiben der G.W. an den Bw., das
die oben zitierten Ausführungen der Punkte 2, 3 und 4
beinhaltet. Weiters würde die G.W. die Ansicht vertreten, dass eine
Zuordnung der Veräußerungszustimmungserklärung des Landes
Oberösterreich ganz eindeutig möglich sei, da in der
Zustimmungserklärung bereits die Namen des Bw. und der N.P. aufscheinen
würden und daher die Zuordnung eindeutig zum Kaufvertrag erfolgen
würde, da im Anwartschaftsvertrag nur der Bw. aufgeschienen
wäre. Weiters wurde die Zahlung obiger Teilbeträge
durch Zahlscheinkopien nachgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer unter Anderem
Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf
Übereignung begründen.
Grundsätzlich können auch
Anwartschaftsverträge den Anspruch auf Übereignung begründen,
wenn sie eine Punktation im Sinne des § 885 ABGB und keinen Vorvertrag nach
§ 936 ABGB darstellen. Eine Punktation lässt einen
unmittelbaren Anspruch auf Leistung zu, während ein Vorvertrag nur einen
Anspruch auf Abschluss des Vertrages begründet. Punktationen, die
eine Willensübereinstimmung der Parteien über Ware und Preis
enthalten, begründen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 einen
Anspruch auf Übereignung (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom
25.10.1990, 88/16/0148). Im Erkenntnis vom 12.4.1984, 83/16/0083,
führt der VwGH aus, dass beim Abverkauf von Anteilen einer Liegenschaft,
auf der vom Verkäufer erst ein Wohnhaus mit Eigentumswohnungen errichtet
werden soll, naheliegend sei, dass die einzelnen Erwerber mit dem
Veräußerer jeweils vor Abschluss eines formellen Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages einen den Anspruch auf Übereignung
begründenden Vertrag schließen, weil gemäß
§ 2 Abs. 2
WEG 1975 das Wohnungseigentum nur durch schriftliche Vereinbarung aller
Miteigentümer neu eingeräumt werden kann. Eine solche
Konstellation liegt auch im vorliegenden Fall vor. Die Vereinbarungen
über die Folgen eines Rücktrittes vom Vertrag in Punkt XII des
Anwartschaftsvertrages lassen eindeutig den Schluss zu, dass der Bw. mit diesem
Vertrag bereits ein Erwerbsgeschäft abgeschlossen hat. Dass lediglich
festgehalten worden sei, künftig eine Kaufverpflichtung eingehen zu wollen
(etwa erst in einem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag) kann nicht gefolgert
werden (siehe ebenfalls das Erkenntnis des VwGH vom 12.4.1984,
83/16/0083). Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe auch
die Erkenntnisse vom 21.2.1996, 93/16/0074, und vom 2.7.1998, 97/16/0269) ist
eine Punktation gegeben, wenn der Anwartschaftsvertrag bereits auf die
Begründung des Übereignungsanspruches gerichtet ist und der Erwerber
den Anspruch auf Eintragung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch ohne weitere
rechtsgeschäftliche Abmachung im Klagsweg, also unmittelbar durchsetzen
kann. Im gegenständlichen Anwartschaftsvertrag wurde sowohl
über das Kaufobjekt, als auch über den Kaufpreis in den Punkten I.,
II. und III. Einigung erzielt. Der Bw. war als Wohnungseigentumsbewerber im
Sinne des § 23 WEG 1975 anzusehen, weshalb ihm auch die Klage auf
Einverleibung des Eigentumsrechtes gemäß
§ 25 WEG 1975
zustand. Auch der VwGH legt in seinem Erkenntnis vom 2.7.1998,
97/16/0269, fest, dass bei Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an
einem bestimmten Objekt durch den Wohnungseigentumsorganisator durch einen
Anwartschaftsvertrag mit den Wohnungseigentumsbewerbern auf Grund eben dieses
Vertrages ein klagbarer Anspruch auf Einverleibung des Eigentumsrechtes gegen
die Liegenschaftseigentümer zusteht. Der Anwartschaftsvertrag stellt daher
bereits den Erwerbsvorgang dar. Unwesentlich ist, ob die den
Übereignungsanspruch begründende Vereinbarung zur
grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechtes ausreicht (siehe auch das
Erkenntnis des VwGH vom 6.10.1994, 92/16/0176). Der vorliegende
Anwartschaftsvertrag ist folglich als Punktation und daher als den
Übereignungsanspruch begründend anzusehen. Der
obligatorische Anspruch ist wie oben ausgeführt als Anspruch auf
Übereignung anzusehen und löst Grunderwerbsteuerpflicht
aus.
Vom Bw. wurde dahingehend argumentiert, dass seine Rechte
aus dem Anwartschaftsvertrag gemäß
§ 696 ABGB iVm § 8 Abs.
2 GrEStG 1987 vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung gemäß Punkt
XXII des Anwartschaftsvertrages, der Zustimmung des Landes Oberösterreich
zur Veräußerung, abhängen würden. Nach
§ 8 Abs. 1 GrEStG 1987 entsteht die Grunderwerbsteuerschuld, sobald ein
steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Wie oben
ausgeführt, ist dies mit dem Zustandekommen des Anwartschaftsvertrages als
erfüllt anzusehen. Gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG 1987
entsteht die Steuerschuld erst mit Eintritt einer Bedingung, wenn ein dem
Grunderwerbsteuergesetz unterliegender Rechtsvorgang von einer aufschiebenden
Bedingung abhängig ist. Der Erwerbsvorgang als Rechtsakt wird hier
vom Entstehen der Steuerschuld bei Eintritt der Bedingung getrennt. Aber
auch der von einer aufschiebenden Bedingung abhängige Erwerb ist ein
Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987. Die darin
angesprochene Bedingung ist für den dinglichen Anspruch wesentlich, nicht
jedoch für den obligatorischen. Dieser ist bereits mit Abschluss des
Anwartschaftsvertrages gegeben, damit auch der Anspruch auf
Übereignung. Lediglich die Eintragung ins Grundbuch ist vom Eintritt
der Bedingung, der Zustimmungserklärung zur Veräußerung,
abhängig. Das Erkenntnis des VwGH vom 2.7.1998, 97/16/0269, geht von
einem Sachverhalt aus, der mit dem gegenständlichen vergleichbar ist. Auch
dort wurde im Anwartschaftsvertrag dessen Rechtsgültigkeit von der
Zustimmung der Fondsbehörde abhängig gemacht. In den
Entscheidungsgründen führt der VwGH aus, dass das im
Wohnbauförderungsgesetz festgelegte und grundbücherlich abgesicherte
Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes nicht als Bestimmung
aufzufassen sei, wonach der Erwerb des Liegenschaftsanteiles der Genehmigung der
Fondbehörde bedürfen würde (siehe auch das Erkenntnis des VwGH
vom 19.5.1998, 87/16/0162). Der § 28 Oö. WFG 1993 betrifft
daher nur die dingliche Verfügung, nicht die für die
Grunderwerbsteuerpflicht und das Entstehen des Übereignungsanspruches
wesentliche schriftliche Zusage des Wohnungseigentumsorganisators an den
Wohnungseigentumsbewerber gemäß
§ 23 Abs. 1 WEG 1975. Diese
bedurfte jedenfalls nicht der Genehmigung der Fondsbehörde und stand
folglich auch nicht unter einer aufschiebenden Bedingung. Wesentliche
Erfüllungsansprüche, nämlich die teilweise Entrichtung des
Kaufpreises und die Übergabe der Wohnung wurden nicht nur vor Zustimmung
des Landes zur Veräußerung vereinbart, sondern auch
erfüllt. Der Antrag auf Zustimmung an das Land Oberösterreich
wurde am 9. April 2001 gestellt. Die Zahlungen im Hinblick auf die zu
erbringenden Eigenmittel erfolgten bereits am 21. Dezember 1998 (und
somit vor Unterfertigung des Anwartschaftsvertrages!), am
18. Jänner 1999 und am 23. April 1999. Am
8. Juli 1999 wurde die Liegenschaft zur Nutzung
übergeben. Für die Entstehung der Steuerschuld ist das
Verpflichtungsgeschäft - somit der Anwartschaftsvertrag - und nicht das
Erfüllungsgeschäft maßgeblich (siehe auch das Erkenntnis des
VwGH vom 21.1.1998, 97/16/0345). Eine das Erfüllungsgeschäft
aufschiebende Bedingung ist daher für die Grunderwerbsteuerpflicht nicht
wesentlich. Durch den Anwartschaftsvertrag entsteht ein
obligatorischer, kein dinglicher Anspruch auf Übereignung der Wohnung.
Dieser obligatorische Anspruch kann auch mehreren Personen zustehen und wird
durch einen später begründeten dinglichen Anspruch weder nichtig noch
ex tunc rückgängig gemacht (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom
27.9.1990, 88/16/0113, 0219). Das vom Bw. zitierte Erkenntnis des VwGH
vom 20.2.2003, 2002/16/0107, ist zum Erbschaftssteuergesetz ergangen und geht in
keinster Weise auf die besonderen Gegebenheiten im GrEStG 1987 ein, weshalb es
auch für gegenständlichen Fall keine Bedeutung haben
kann. Unwesentlich ist weiters - wie in der Berufung eingewendet -, ob
das Verpflichtungsgeschäft notariell beglaubigt worden
ist. Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist
jedenfalls der Anspruch auf Übereignung der gegenständlichen Wohnung
für den Bw. entstanden und ein für die Grunderwerbsteuerpflicht
wesentlicher Erwerbsvorgang abgeschlossen worden.
Nun wurde unstrittiger Weise das Eigentumsrecht für
den Bw. und N.P. je zur Hälfte einverleibt. Es wurde
folglich der Übereignungsanspruch im Hinblick auf die Hälfte der
gegenständlichen Wohnung von Bw. auf N.P. abgetreten. Dieser
neuerliche Erwerbsvorgang unterliegt gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 5 GrEStG
1987 der Grunderwerbsteuer. Unbestritten geblieben ist die
Berechnung der der Festsetzung zu Grunde liegenden
Bemessungsgrundlage. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
19. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0182-L/04
- Stammnummer
- 10596
- Gültig
- 19.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF