Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3571-W/02
Rückübertragung einer Liegenschaft auf Grund eines Urteils
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3571-W/02vom 19.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da ein Urteil, durch das ein Anspruch auf Rückübertragung einer Liegenschaft erworben wird, kein Rechtsgeschäft ist, kann durch das Urteil kein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG verwirklicht werden. Erst der Erwerb des Eigentums auf Grund eines solchen Urteils stellt einen Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Gruböck & Gruböck Rechtsanwälte OEG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 27. Mai 2002
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
22. November 2001 brachte die nunmehrige Berufungswerberin (kurz Bw. oder
Gemeinde) beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einen
Antrag auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 17 GrEStG ein. Dazu wurde ausgeführt, dass mit Berufungsurteil
des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Juli 1999 der am 5. Jänner
1988 zwischen der Bw. als Verkäuferin und Herrn T als Käufer
abgeschlossene Kaufvertrag über die Liegenschaft X aufgehoben und
rückabgewickelt worden sei. Dazu wurde eine Kopie des Urteiles zu
GZ. R/98 vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid
vom 27. Mai 2002 setzte das Finanzamt gegenüber der Gemeinde
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 2.143,70 fest. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass ein Aufwandersatz eine Gegenleistung sei. Eine
Kompensationsmöglichkeit des nach der Judikatur des VwGH (siehe VwGH
12.10.1964, 767/64) als Bemessungsgrundlage anzusetzenden Aufwandersatzes mit
Verpflichtungen des Herrn T vermöge an der Tatsache, dass der Aufwandersatz
eine Gegenleistung im Sinne des GrEStG darstelle, nichts zu ändern.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wurde ua. eingewandt, dass aus dem vorgelegten Grundbuchsauszug
ersichtlich sei, dass die Liegenschaft mit Pfandrechten überbelastet sei,
die ihren Wert einschließlich des vom Käufer errichteten
Hallenrohbaues weit übersteige; es bestehe aber die
urteilsmäßige Verpflichtung des Käufers auf lastenfreie
Rückübertragung dieser Liegenschaft. Dem Käufer stehe zwar
grundsätzlich nach dem vorliegenden Urteil ein Anspruch auf Ersatz der
getätigten Aufwendungen in Höhe von S 842.796,00 zu, dieser Anspruch
sei aber durch Kompensation mit den Kosten der Lastenfreistellung getilgt und
daher erloschen. Die Bw. habe sohin für die Rückübertragung der
Liegenschaft keine Zahlungen zu leisten und darüber hinaus noch sehr
erhebliche weitere Zahlungen für die Lastenfreistellung der Liegenschaft zu
leisten.
Mit Schreiben vom 8. April
2003 brachte die Bw. ergänzend vor, dass sie in dem von der Republik
Österreich gegen den Liegenschaftseigentümer Herrn T betriebenen
Zwangsversteigerungsverfahren zu GZ E/01 die gegenständliche Liegenschaft
in der Versteigerungstagsatzung vom 18. November 2002 durch gerichtlichen
Zuschlag erworben habe und daher nicht auf Grund des Urteiles des
Landesgerichtes Eisenstadt zu GZ. Cg/93 vom 22. Juli 1998 bzw. des
Urteiles des Oberlandesgerichtes Wien zu GZ. R/98 vom 27. Juli 1999.
Auf Grund des erteilten Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahrens habe die
Bw. die grundbücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechtes nach
Selbstberechnung der vom Meistbot von € 80.000,00 zu entrichtenden
Grunderwerbsteuer beantragt. Würde der Berufung nicht Folge gegeben werden,
so würde es zu einer Doppelbesteuerung des Erwerbsvorganges kommen.
Beweis wurde vom
unabhängigen Finanzsenat noch erhoben durch Einsicht in den Gerichtsakt
betreffend das Zwangsversteigerungsverfahren zu GZ E/01 sowie durch eine
Grundbuchsabfrage über die gegenständlichen Liegenschaft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund des vorgelegten
Bemessungsaktes ErfNr. xxx/2001 sowie der vom Unabhängigen Finanzsenat
durchgeführten Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:
Mit Kaufvertrag vom
20. Jänner 1988 erwarb Herr T die Liegenschaft X im Ausmass von 2.912
m2 im Rahmen einer
Gewerbeförderung um einen symbolischen Kaufpreis von S 2.912,00 von
der Gemeinde. In diesem Kaufvertrag war ein Wiederkaufrecht der Gemeinde
vereinbart worden, falls der Käufer nicht innerhalb einer bestimmten Frist
den Betrieb einer Bau- und Kunstschlosserei aufnimmt. Ohne ausdrücklich
darüber zu sprechen gingen beide Vertragsparteien davon aus, dass der
Käufer den Schlosserbetrieb bis zur Pensionierung führen werde. Im
November 1989 nahm der Käufer den Betrieb auf. Nur etwa fünf Monate
später gab er die Betriebstätigkeit grundlos wieder auf.
Im Jahr 1991 brachte die
Gemeinde in Ausübung ihres Wiederkaufsrechtes beim Landesgericht Eisenstadt
eine Klage gegen Herrn T auf Rückübertragung der Liegenschaft ein.
Nach einer Klagsänderung stützte die Gemeine P ihr Klagebegehren auch
auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Mit Beschuss des Obersten
Gerichtshofes vom 10. Mai 1995 wurden die Urteile der Vorinstanzen
aufgehoben und der Kaufvertrag dahingehend ausgelegt, dass das vereinbarte
Wiederkaufsrecht durch die fristgerecht Aufnahme des Betriebes im November 1989
bereits erloschen sei und es nicht darauf ankomme, wie lange der Betrieb
fortgeführt wird.
Im fortgesetzten Verfahren
wurde vom Landesgerichtes Eisenstadt im Urteil vom 22. Juli 1998 ua. noch
folgende Feststellungen getroffen:
"Der Wert des
unverbauten klagsgegenständlichen Grundstückes zum Zeitpunkt des
Kaufvertragsabschlusses (20.1.1988) hat S 728.000,00 betragen. Zum Stichtag Juni
1997 beträgt der Wert des unverbauten Grundstückes S 1.601.600,00. Der
Wert der vom Beklagten auf der Liegenschaft errichteten Baulichkeit beträgt
zum Stichtag Juni 1997 S 842.796,00."
Mit dem Urteil des
Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Juli 1999 wurde ua. Folgendes
ausgesprochen:
"Der Beklagte
ist schuldig, binnen 14 Tagen in die Einverleibung des Eigentumsrechtes
zugunsten der klagenden Partei auf der ihm grundbücherlich gehörenden
Liegenschaft X einzuwilligen und die Lastenfreiheit dieser Liegenschaft durch
Einverleibung der Löschung sämtlicher im Lastenblatt dieser
Liegenschaft einverleibten Pfandrechte lauf dem als integrierenden Bestandteil
dieses Urteiles erklärten Grundbuchauszuges auf seine Kosten zu bewirken,
soweit diese den Kaufpreis in Höhe von S 2.912,00 und den Anspruch auf
Ersatz seiner getätigten Aufwendungen in Höhe von S 842.796,00
übersteigen."
Dieses Urteil wurde vom
Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 11. Juli 2001 bestätigt.
Auf der
gegenständlichen Liegenschaft waren ua. Pfandrechte im Höchstbetrag
von S 1.170.000,00, S 650.000,00, S 370.000,00 und S 480.000,00
einverleibt. Auf Grund seiner finanziellen Lage war es Herrn T nicht
möglich die Lastenfreistellung herbeizuführen.
Mit Beschluss vom
6. November 2001 bewilligte das Bezirksgericht die Zwangsversteigerung der
gegenständlichen Liegenschaft. Nach den Versteigerungsbedingungen betrug
der Schätzwert € 120.000,00, das geringste Gebot € 60.000,00
und waren keine Lasten zu übernehmen. In der Versteigerungstagsatzung vom
18. November 2002 wurde die Liegenschaft der Bw. um ein Meistbot von €
60.000,00 zugeschlagen. Wegen zweier Überbote erhöhte die Bw. ihr
Meistbot am 23. Dezember 2002 auf € 80.000,00. Am 13. März
2003 wurde der Verteilungsbeschuss erlassen.
Mit Schriftsatz vom
8. April 2003 beantragte die Bw. die Einverleibung des Eigentumsrechtes
sowie die Löschung der Pfandrechte beim Bezirksgericht. Dazu wurde die
Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vom
8. April 2004 zur ErfNr. xxx/2003 vorgelegt. Mit Beschluss vom
11. April 2003 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die
Bw. sowie die Löschung der Pfandrechte bewilligt. Am 14. April 2003
wurde dieser Beschluss im Grundbuch vollzogen.
Daraus folgt für die
rechtliche Beurteilung Folgendes:
Der Grunderwerbsteuer
unterliegen nach § 1 Abs. 1 GrEStG ua. folgende
Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung begründet 2. der Erwerb des
Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründetes
Rechtsgeschäft vorausgegangen ist.
Gemäß
§ 17
Abs. 1 Z. 2 GrEStG wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn
der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht
wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden.
Ist zur Durchführung einer
Rückgängigmachung zwischen den seinerzeitigten Veräußerer
und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang erforderlich, der selbst einen
Erwerbsvorgang nach § 1 darstellt, so gelten gemäß
Abs. 2 leg.cit. die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und 2
sinngemäß.
Beim ursprünglichen
Kaufvertrag handelt es sich jedenfalls um einen Erwerbsvorgang nach
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG. Durch das Urteil des
Oberlandesgerichtes Wiens vom 27. Juli 1999 erwarb die Bw. zwar einen
Anspruch auf Rückübertragung der lastenfreien Liegenschaft, da es sich
bei diesem Urteil aber weder um einen Kaufvertrag, noch um eine sonstiges
Rechtsgeschäft handelt, wurde hierdurch kein Erwerbsvorgang iSd
§ 1 Z. 1 GrEStG verwirklicht.
Es kommt für die
Rückübertragung sohin nur die Verwirklichung eines Erwerbsvorganges
iSd § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG in Betracht. Dabei wird aber auf den
Erwerb des Eigentums abgestellt. Wie sich aus den obigen
Sachverhaltsfeststellung ergibt, hat auf Grund des Urteils kein Eigentumserwerb
stattgefunden. Die im Urteil dem Beklagten auferlegte Lastenfreistellung konnte
von diesem offensichtlich nicht erreicht werden, weshalb letztlich der
Kaufvertrag vom 20. Jänner 1988 nicht rückabgewickelt
wurde.
Erst durch den Zuschlag im
Zwangsversteigerungsverfahren wurde ein (vom Urteil des Oberlandesgerichtes Wien
vollkommen unabhängiger) Erwerbsvorgang im Sinne des § 1
Abs. 1 Z. 2 GrEStG erfüllt, für den die Grunderwerbsteuer
bereits selbst berechnet wurde.
Es war daher der Berufung Folge
zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien,
19. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3571-W/02
- Stammnummer
- 8907
- Gültig
- 19.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF