…"wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen". Ist ein in Deutschland ansässiger Beamter einer in Deutschland errichteten internationalen Organisation mit den von dieser Organisation bezogenen Einkünften auf Grund des von Deutschland mit der Organisation abgeschlossenen Amtssitzabkommens von der deutschen Einkommensbesteuerung…
…EStG - dem der § 1 Abs. 4 EStG nachgebildet ist - vorgesehene 90-%-Grenze als gemeinschaftskonform angesehen und ausdrücklich für zulässig erklärt: "Nach alledem ist Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die gebietsansässigen Eheleuten eine…
…dEStG - dem der § 1 Abs. 4 EStG nachgebildet ist - vorgesehene 90-%-Grenze als gemeinschaftskonform angesehen und ausdrücklich für zulässig erklärt: "Nach alledem ist Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die gebietsansässigen Eheleuten eine…
…andere Richtung ausgeglichen werden könne. Die Tageswegzeit des Bf betrage 3 Stunden und 13 Minuten, wobei auch die einzelnen Fahrtrichtungen jeweils über der oben genannten 90 Minuten-Grenze pro Richtung liegen. Es stehe ihm daher das große Pendlerpauschale zu. 3.3 Verhältnis der Tageswegzeit zur…
…Grunde liegende Regelungsbereich der täglichen/regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. .... Wenn die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs.1 Z.6 EStG diese Grenze mit 90 Minuten je Fahrtrichtung angeben, so ist daraus zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine tägliche Gesamtwegzeit von drei Stunden grundsätzlich…
…Grunde liegende Regelungsbereich der täglichen/regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. .... Wenn die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs.1 Z.6 EStG diese Grenze mit 90 Minuten je Fahrtrichtung angeben, so ist daraus zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine tägliche Gesamtwegzeit von drei Stunden grundsätzlich…
…korrigiert werden. Es hat den Anschein, dass in der Bescheidbegründung mit allen Mitteln versucht wird, die 90 Minuten-Grenze zu unterschreiten. Bei einer objektiven Betrachtungsweise ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln NICHT zumutbar. 2. Wie Ihnen bereits durch das Personalbüro meiner Firma vermittelt wurde, zählen…
…Grunde liegende Regelungsbereich der täglichen/regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. .... Wenn die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs.1 Z.6 EStG diese Grenze mit 90 Minuten je Fahrtrichtung angeben, so ist daraus zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine tägliche Gesamtwegzeit von drei Stunden grundsätzlich…
…Arbeitsweg auch keine dreimal so lange Wegzeit benötigt als bei Anreise mit dem Pkw. In keinem Fall wird die 90-Minuten-Grenze bzw. die 3-Stunden-Grenze (hin- und retour) überschritten. 6. Unzumutbarkeit wegen Beförderung von Arbeitsmitteln In Streit steht im gegenständlichen Fall die Rechtsfrage…
…Grunde liegende Regelungsbereich der täglichen/regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. .... Wenn die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs.1 Z.6 EStG diese Grenze mit 90 Minuten je Fahrtrichtung angeben, so ist daraus zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine tägliche Gesamtwegzeit von drei Stunden grundsätzlich…
…Grunde liegende Regelungsbereich der täglichen/regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. .... Wenn die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs.1 Z.6 EStG diese Grenze mit 90 Minuten je Fahrtrichtung angeben, so ist daraus zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine tägliche Gesamtwegzeit von drei Stunden grundsätzlich…
…kleinen" Pendlerpauschale. Dahinter steht aufgrund des Regelungsbereichs der Bestimmung aber auch eine Aussage zur zumutbaren Wegzeit für die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz. Aus Sicht des UFS bedeutet die Nennung der 90-Minuten-Grenze im Zusammenhang mit dem Nahbereich von 25 Kilometern keineswegs, dass ihr nur…
…PKW ist dies hier nicht der Fall. Das bedeutet, dass unter diesem Aspekt der Bf. auch bei einer Überschreitung der 90-Minuten-Grenze die Benutzung von Massenbeförderungsmitteln zumutbar ist. Der Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 kann somit nicht zur…
…PKW (laut ÖAMTC Routenplaner), würde die dreifache Fahrtzeit somit 66 Minuten dauern. Das bedeutet, dass unter diesem Aspekt dem Bf. auch bei einer geringfügigen Überschreitung der 90-Minuten-Grenze die Benutzung von Massenbeförderungsmitteln zumutbar ist. Der Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit c…
…Ergebnis, lag doch die bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuwendende Zeit (95 bis 110 Minuten) deutlich näher bei der jedenfalls zumutbaren 90-Minuten-Grenze als bei der jedenfalls unzumutbaren dreifachen Fahrzeit im Vergleich zum Kfz (180 bis 225 Minuten). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass…
…Grunde liegende Regelungsbereich der täglichen/regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. .... Wenn die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs.1 Z 6 EStG diese Grenze mit 90 Minuten je Fahrtrichtung angeben, so ist daraus zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine tägliche Gesamtwegzeit von drei Stunden grundsätzlich…
…Grunde liegende Regelungsbereich der täglichen/regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. .... Wenn die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs.1 Z.6 EStG diese Grenze mit 90 Minuten je Fahrtrichtung angeben, so ist daraus zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine tägliche Gesamtwegzeit von drei Stunden grundsätzlich…
…des öffentlichen Verkehrsmittels, der Fahrzeit und den Wartezeiten wird somit die 90 Minuten Grenze für die einfache Wegstrecke für den Arbeitsweg nicht überschritten. Da im Nahbereich von 25 km laut den amtlichen Erläuterungen 90 Minuten Wegzeit mit Massenbeförderungsmitteln jedenfalls als zumutbar gelten, ist Unzumutbarkeit daher…
…Grunde liegende Regelungsbereich der täglichen/regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. .... Wenn die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs.1 Z.6 EStG diese Grenze mit 90 Minuten je Fahrtrichtung angeben, so ist daraus zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine tägliche Gesamtwegzeit von drei Stunden grundsätzlich…
…Grunde liegende Regelungsbereich der täglichen/regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. .... Wenn die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs.1 Z.6 EStG diese Grenze mit 90 Minuten je Fahrtrichtung angeben, so ist daraus zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine tägliche Gesamtwegzeit von drei Stunden grundsätzlich…