Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2877
Beantragte unbeschränkte Steuerpflicht bei steuerfreien Auslandseinkünften
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0968-IV/4/2007vom 29.08.2007
Wortlaut laut Findok
Gemäß
§ 1 Abs. 4 EStG
können im EU/EWR-Raum ansässige beschränkt Steuerpflichtige
beantragen, mit den Inlandseinkünften als unbeschränkt
Steuerpflichtige behandelt zu werden. Dies gilt aber nur, "wenn ihre
Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen
Einkommensteuer unterliegen".
Ist ein in Deutschland ansässiger Beamter einer in
Deutschland errichteten internationalen Organisation mit den von dieser
Organisation bezogenen Einkünften auf Grund des von Deutschland mit der
Organisation abgeschlossenen Amtssitzabkommens von der deutschen
Einkommensbesteuerung befreit, dann deutet der Wortlaut der zitierten Bestimmung
des EStG wohl darauf hin, dass diese Auslandseinkünfte bei der Beurteilung,
ob die inländischen Vermietungseinkünfte mehr als 90% der
Einkünfte betragen, mitanzusetzen sind.
Zieht man aber in Betracht, dass Sinn und Zweck der
zitierten Bestimmung darin liegt, EU-Bürgern die Berücksichtigung
ihrer persönlichen Verhältnisse im Nichtansässigkeitsstaat zu
ermöglichen, wenn diese im Ansässigkeitsstaat nicht steuermindernd
geltend gemacht werden können (weil dem Ansässigkeitsstaat kein
ausreichendes Steuersubstrat zur Verfügung steht), dann werden die im
Ansässigkeitsstaat auf Grund einer dortigen Steuerbefreiung nicht
erfassbaren Einkünfte auszublenden sein. In diesem Sinn hat der EuGH in der
Rs Wallentin (EuGH v. 1.7.2004, C-169/03) festgestellt, dass Artikel 39 EGV
verletzt wird, "wenn im Besteuerungsstaat
gebietsfremde Personen in ihrem eigenen Wohnsitzstaat nur über Ressourcen
verfügt haben, die ihrem Wesen nach nicht der Einkommensteuer
unterliegen".
Sollte allerdings in dem vermieteten inländischen
Gebäude ein inländischer Zweitwohnsitz des deutschen
Organisationsbeamten bestehen, dann wäre damit bereits die steuerliche
Erfassung der Inlandseinkünfte nach den Regeln der unbeschränkten
Steuerpflicht verknüpft, sodass diesfalls eine Antragstellung
gegenstandslos wäre.
Bundesministerium für Finanzen, 29. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 39 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0968-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32532
- Gültig
- 29.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF