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34 183 Treffer172 msnur geltende Fassungen
BFG RV/2300008/2018§ 172 FinStrG: Anbot von 50 Euro Raten für Geldstrafe von 10.000 Euro
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis04.12.2018

…Dazu bringt der Bf. vor, im Hinblick auf sein geringes monatliches Einkommen und die Pfändungen sowie seine sonstigen monatlichen Ausgaben nur eine monatliche Rate von 50 Euro bezahlen zu können. Den Ausführungen der Finanzstrafbehörde im Vorlagebericht vom 16.11.2018 ist beizupflichten, dass das Ansuchen…

UFSW RV/2089-W/12Gutschriftszinsen unter 50 Euro werden nicht festgesetzt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.01.2013

… 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Ad 1. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen vom…

UFSW RV/0599-W/07Gutschrift unter 50 Euro, kein Abänderungsbescheid nach § 205 Abs.2 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.01.2008

…ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). (2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen…

BFG RV/6100447/2008Keine Festsetzung eines Säumniszuschlages (mehr), wenn auf Grund der Änderungen der Bemessungsgrundlagen die Wertgrenze von 50 Euro pro Bescheid nicht mehr erreicht wird
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis13.05.2015

…d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach…

BFG RV/5100576/2013Keine Gutschriftszinsen, wenn diese auf Grund eines geänderten Bescheides weniger als 50 Euro betragen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis20.03.2015

…Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Mangels Überschreitens des in § 205 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) festgelegten Betrages von 50,00 € sind Anspruchszinsen (Gutschriftszinsen) auf Grund des Einkommensteuerbescheides (Berufungsvorentscheidung) 2009 vom 20. März 2013 nicht festzusetzen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…

BFG RV/6200040/2014Teilweise Aufhebung eines Altlastenbeitragsbescheides nach einem Feststellungsverfahren gemäß §10 ALSAG; Aufhebung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen würden
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis14.05.2020

…gegeben. Die Festsetzung des Altlastenbeitrages für 200 Tonnen Bodenaushubmaterial für das 2. Quartal 2011 entfällt ersatzlos. Ein Säumniszuschlag und ein Verspätungszuschlag ist für das 2. Quartal 2011 wegen der Bagatellgrenze (50 Euro) in den §§ 217 Abs 10 und 135 BAO nicht festzusetzen. Die Abgabenfestsetzung für…

RAE Rz 289–3233.15. Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu berechnen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Rz 291a: Hinsichtlich Landes- und Gemeindeabgaben betreffenden Stundungszinsen siehe § 212b Z 1 BAO. Rz 292: Die Gebarung der nicht…

RAE Rz 537–5794.15. Tilgung von ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten durch Verwendung von Zahlungen, sonstigen Gutschriften und Guthaben nur auf Verlangen (§ 212a Abs. 8 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…dem Basiszinssatz pro Jahr (gegenüber viereinhalb Prozent über dem Basiszinssatz bei Stundungszinsen). Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Rz 556: Für die Zeit bis zur Erledigung eines Aussetzungsantrages sind Aussetzungszinsen für die von diesem betroffenen, noch nicht entrichteten Abgaben…

RAE Rz 900–9299. Säumniszuschläge (§ 217 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…Rz 921: Anwendung des § 217 Abs. 4 BAO. Rz 922: Ausnahmsweise Säumnis (§ 217 Abs. 5 BAO). Rz 923: Bundesabgaben betreffende Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (§ 217 Abs. 10 BAO); hinsichtlich Landes- und Gemeindeabgaben siehe § 217a Z 3 BAO.…

RAE Rz 973–10089.8. Vollstreckungsbescheid vor Ablauf einer Zahlungsfrist (§ 217 Abs. 6 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…erfolgen. 9.15. Bagatellgrenze (§ 217 Abs. 10 BAO) Rz 1003: Säumniszuschläge, die im Einzelfall den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt auch für Abänderungen und Aufhebungen von Säumniszuschlägen festsetzenden Bescheiden. Rz 1004: Die Sonderregelung des § 217 Abs. 10 zweiter Satz…

BFG RV/7103260/2019§ 50 Abs 2 Bundesbahngesetz - GrESt Befreiung nur für Grundstückserwerbe durch die ÖBB-Infra nicht aber bei einem Verkauf von der ÖBB-Infra
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis17.09.2024

…vom 9. November 2018 erfolgten Erwerb einer näher genannten Liegenschaft durch die beschwerdeführende Partei als Erwerberin von der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft als Veräußererin iHv 32.833,50 Euro fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die im Vertrag angeführte Befreiung nach § 50 Abs. 2…

14 0106/105-IV/14/98Euro-Einführungserlass
geltende FassungErlässe & InformationenErlass14 0106/105-IV/14/9811.12.1998Teil 1/2

…11%. Die Abgabe darf wie folgt selbst berechnet werden: 22.358,50 € × 11% = 2.459,435 €, gerundet 2.459,44 € In die Abgabenerklärung ist daher der Betrag von 2.459,44 € aufzunehmen. 5.2 Selbstberechnung von Abgaben in Euro, bei…

BFG RV/5100048/2025Pendlerpauschale und -euro, außergewöhnliche Belastung, Familienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbetrag
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis13.03.2025

…km ein Betrag von 15,50 Euro monatlich zu berücksichtigen. Gemäß § 124b Z 395 lit. c EStG steht im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich ein Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen…

BFG RV/2100659/2015Berücksichtigung der Freigrenze bei Säumniszuschlägen von 50 € bei der Jahressteuerschuld
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis30.11.2015

…durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d)ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist. … Abs. 10: Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe…

BFG RV/2100363/2013Keine agB für betreutes Wohnen aus Altersgründen, für Taxikosten ohne Nachweis einer 50%igen Gehbehinderung und für div. Erledigungen und Arztbegleitung der Tochter
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis08.09.2014

…gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Aufwendungen für das Seniorenhaus als außergewöhnliche Belastung, nämlich monatlicher Mietbeitrag von 1.325,50 Euro (darin sind die Heizkosten, ein TV-Beitrag und das zweimalige Aufräumen pro Woche enthalten), sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes solche…

BFG RV/7104709/2018Säumniszuschläge, nur Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Lohnabgaben, Festsetzungen von Säumniszuschlägen mit 0,00 Euro sind nicht zulässig gemäß 217 Abs. 10 BAO
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis18.12.2018

…217 Abs. 8 BAO im Falle eines (teilweise) stattgebenden Erkenntnisses im Abgabenfestsetzungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht - zu Recht. II. Säumniszuschläge betreffend nicht rechtzeitige Entrichtung der Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 2014-2016 Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind gemäß § 217 Abs. 10 BAO…

BFG RV/7104834/2017Kein Vorsteuerabzug für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, deren Anschaffungspreis 80.000 Euro übersteigt
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis20.08.2018Teil 1/2

…in Österreich 9 gibt und die in erster Linie für das Tanken bei der Zurücklegung größerer Strecken gedacht sind. Im Durchschnitt ist für das Laden von Elektroautos mit einem Preis von 3,50 Euro pro 100 km zu rechnen. Daraus ergibt sich - unter der Voraussetzung…

GebR 2025 Rz 439–44510.5.10. Höhe der Gebühr
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Lebensjahr noch nicht vollendet haben | 26,30 Euro | lit. d | Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 | 30 Euro je Feldstück | 6,50 Euro je bewilligtem Feldstück Rz 442: Zur Vergebührung…

BFG RV/2100442/2015Keine Aufteilung der Jahressteuer auf die Vorauszahlungszeiträume für den Säumniszuschlag
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis08.03.2016

…Recht. B) Umsatzsteuer 2007 und 2008 Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 217 Abs. 10 BAO lautet: Abs. 10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe…

UFSI RV/0550-I/05Differenzbetrag bei Anspruchsverzinsung (Abgabenbetrag minus Vorsoll oder minus Vorauszahlung)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.03.2006

… 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden. (2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. § 205 BAO gilt somit nur für Differenzbeträge an…