Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0550-I/05
Differenzbetrag bei Anspruchsverzinsung (Abgabenbetrag minus Vorsoll oder minus Vorauszahlung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0550-I/05vom 27.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Verzinsung einer Abgabengutschrift aufgrund der Bestimmung des § 205 Abs. 2 BAO, wonach Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, unterbleibt, kann dies nicht in einem späteren Anspruchszinsenbescheid "nachgeholt" werden, indem auf die Vorauszahlungen anstatt auf das Vorsoll zurückgegriffen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 4. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 28. September 2005
über die Festsetzung von Anspruchzinsen 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. September 2003 wurden der
Abgabepflichtigen Anspruchszinsen in Höhe von 589,36 € für eine
mit Bescheid vom selben Tag festgesetzte Körperschaftsteuernachforderung
für 2003 in Höhe von 17.351,42 € für den Verzinsungszeitraum
1.10.2004 bis 28.9.2005 vorgeschrieben.
Die Nachforderung an Körperschaftsteuer 2003 ergab
sich im Zuge einer abgabenbehördlichen Nachschau bzw. aufgrund einer
berichtigten Körperschaftsteuererklärung der Bw. In einem
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren wurde durch
einen neuen Sachbescheid (§ 307 BAO) die Körperschaftsteuer mit
26.340,89 € statt mit 8.989,47 € laut Erstbescheid festgesetzt.
Gegen den Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchzinsen 2003 wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Darin wird
ausgeführt, dass im Laufe des Jahres 2003
Körperschaftsteuervorauszahlungen von 10.013,84 € geleistet worden
seien. Die Bemessungsgrundlage für die Anspruchsverzinsung betrage daher
16.327,05 €, die daraus resultierenden Zinsen würden lediglich 563,05
betragen, was insgesamt zu einer Gutschrift von 35,31 € führen
müsse.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5.10.2005 wurde die
Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO der sich im wiederaufgenommenen Körperschaftsteuerverfahren 2003
ergebende Nachforderungsbetrag von 17.351,42 € der
Anspruchszinsenberechnung zu Grunde zu legen sei. Frühere
Anspruchszinsenbescheide würden wegen neu ergangener Bescheide nicht
abgeändert oder durch neue ersetzt.
Daraufhin stelle die Bw. einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz mit folgender
Begründung: "Gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO hat der
Steuerpflichtige das Recht, einen Antrag auf Herabsetzung der Anspruchszinsen zu
stellen, soweit die Zinsen die Zeit vor Eintritt des rückwirkenden
Ereignisses betreffen. § 205 Abs. 6 BAO ist anwendbar, wenn die
Berücksichtigung in einem neuen Sachbescheid nach § 307 Abs. 1 BAO
erfolgt. Deshalb beträgt die Bemessung für die Anspruchsverzinsung
entsprechend der Berufung 16.327,05 €. Im Übrigen wird auf die
Begründung der Berufung hingewiesen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für den Berufungsfall wesentlichen Bestimmungen
des § 205 BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lauten wie
folgt:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß
für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von
höchstens 42 Monaten festzusetzen.
§ 205 BAO gilt somit nur für
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.
Differenzbeträge sind im wesentlichen Nochforderungen und Gutschriften, die
sich u.a. insbesondere aus erstmaligen Steuerfestsetzungen, Änderungen und
Berichtigungen von Bescheiden (§§ 295, 293, 293b BAO) oder neuen
Sachentscheidungen (§ 307 BAO) ergeben. Die Differenzbeträge ergeben
sich durch Gegenüberstellung der Abgabenschuld mit dem Vorsoll, also mit
der Vorauszahlung oder mit der bisher festgesetzten Abgabe. Wenn kein Vorsoll
besteht, ist der Differenzbetrag mit der festgesetzten Abgabe identisch.
Im vorliegenden Fall wurde bei der Veranlagung der
Körperschaftsteuer 2003 die Abgabe mit 8.989,47 € festgesetzt. Da die
Vorauszahlungen 10.013,84 € betrugen, ergab dies eine Abgabengutschrift in
Höhe von 1.024,37 €. Eine Verzinsung der Abgabengutschrift (somit
zugunsten der Bw.) unterblieb aber aufgrund der Bestimmung des § 205 Abs. 2
BAO, wonach Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht
festzusetzen sind.
Die Bw. vermeint nunmehr, dass diese unterbliebene
Anspruchsverzinsung, die zu ihrem Vorteil gewesen wäre, mit dem nunmehr
bekämpften Bescheid nachgeholt hätte werden müssen. Dies, indem
der der Anspruchsverzinsung zugrunde liegende Differenzbetrag nicht durch
Gegenüberstellung des Abgabenbetrages des neuen Sachbescheides mit dem
Abgabenbetrag des Erstbescheides ( 26.340,89 - 8.989,47 = 17.351,42),
sondern durch Gegenüberstellung des Abgabenbetrages des neuen
Sachbescheides mit den Vorauszahlungen (26.340,89 - 10.013,84 = 16.327,05
€) zu ermitteln gewesen wäre.
Die Ansicht der Bw. findet im Gesetz keine Deckung. Wie
bereits ausgeführt, ist Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung
oder Gutschrift. Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (sofern nicht
§ 205 Abs. 2 BAO zur Anwendung kommt) einen Anspruchszinsenbescheid aus.
Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden
(vgl. Ritz , BAO-Kommentar, § 205, Tz 32). Die Wortfolge des § 205
"nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen
oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe" kann keinesfalls so interpretiert werden, dass der
Finanzbehörde hier ein Wahlrecht eingeräumt wäre, auf die
Vorauszahlungen oder ein beliebiges Vorsoll zurückzugehen. Wie das
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung richtig ausführt, werden
frühere Anspruchszinsenbescheide wegen neu ergangener Bescheide nicht
abgeändert oder durch neue ersetzt. Dies gilt auch für nicht ergangene
Anspruchszinsenbescheide. Diese werden nicht durch Einbeziehen in den neuen
Anspruchszinsenbescheid nachgeholt, was sich in den Fällen des § 205
Abs. 2 BAO sowohl zum Vorteil als auch - wie im Berufungsfall - zum
Nachteil des Pflichtigen auswirken kann.
Die von der Bw. begehrte Durch- bzw. Anrechnung würde
zudem zu einer Gutschrift von 35,31 € führen, während die
aufgrund der Bestimmung in § 205 Abs. 2 BAO unterbliebene Festsetzung von
Anspruchszinsen zu einer Gutschrift von 29,38 € geführt hätte.
Ausgehend vom 1.10.2004 bis zur Abgabenfestsetzung am 29.7.2005 betrug der
zinsrelevante Zeitraum nämlich nur 302 Tage. Die Bw. hat bei ihren
Überlegungen außer Acht gelassen, dass sie in der Zeit zwischen der
Erstfestsetzung und dem neuen Sachbescheid über ihre Abgabengutschrift (und
damit einem Teil der geleisteten Vorauszahlungen) wieder verfügen konnte
und daher die Anspruchsverzinsung für einen Betrag in Höhe von
1.024,37 € in der Zeit 29.7.2005 bis 28.9.2005 hinfällig gewesen
wäre. Eine Gegenüberstellung mit den Vorauszahlungen würde daher
auch zu einem unrichtigen Ergebnis führen.
Im Vorlageantrag vom 11.10.2005 hat die Bw.
schließlich einen Antrag gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO auf
Herabsetzung der Anspruchszinsen gestellt. Gemäß
§ 280 BAO ist
im Berufungsverfahren auf diesen Antrag Bedacht zu nehmen.
Gemäß
§ 205 Abs. 6 idF AbgÄG 2004,
BGBl I 2004/180 sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Anspruchszinsen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge
eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit
vor Eintritt des Ereignisses betreffen.
Ein Antrag nach § 205 Abs. 6 BAO setzt u.a. voraus,
dass die Nachforderung Folge eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des
§ 295a BAO ist. Ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a
BAO liegt vor, wenn ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung
für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches
hat. Die Rückwirkung von Ereignissen ergibt sich aus den Abgabevorschriften
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 295a, Tz 6ff und die dort angeführten
Beispiele). § 295a BAO ist der Verfahrenstitel zur Durchbrechung der
(materiellen) Rechtskraft von vor Eintritt des Ereignisses erlassenen
Bescheiden. § 205 Abs. 6 BAO gilt aber unabhängig davon, mit welchem
Verfahrenstitel die abgabenrechtliche Berücksichtigung des nach Entstehen
des Abgabenanspruches eingetretenen Ereignisses, das abgabenrechtliche Wirkung
für die Vergangenheit hat, erfolgt. Das Antragsrecht gilt somit nicht nur
für aus Abänderungen gemäß
§ 295a resultierenden
Nachforderungen, sondern beispielsweise auch, wenn die Berücksichtigung des
rückwirkenden Ereignisses in einem neuen Sachbescheid (§ 307 Abs. 1,
bei Weideraufnahme eines Verfahrens) erfolgt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, §
205 Tz 41).
Die Bw. begründet ihren Antrag mit der zitierten
Kommentarmeinung von Ritz, ohne weitere Argumente anzuführen. Mit Vorhalt
vom 16.2.2006 wurde die Bw. daher ersucht mitzuteilen, auf welches
rückwirkende Ereignis im Sinne des § 295a BAO sie sich in ihrem Antrag
beruft. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. Wie die Einsichtnahme in den
Arbeitsbogen des Betriebsprüfers ergibt, beruht der Nachforderungsbetrag
allein auf der steuerlichen Nichtanerkennung der AfA des Unternehmensmehrwertes.
Die Steuernachforderung aufgrund eines Mehrergebnisses bei einer
abgabenbehördlichen Prüfung, die in der Regel durch einen neuen
Sachbescheid gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO erfolgt, ist nicht in jedem
Fall auch die Folge eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des §
295a BAO. So stellt auch im vorliegenden Fall das im Zuge der Nachschau
hervorgekommene Mehrergebnis kein nachträgliches Ereignis dar, vielmehr hat
der Abgabenanspruch aufgrund der Gesetzeslage dieses Mehrergebnis von Beginn an
bereits umfasst. Es hat sich somit nicht der Abgabenanspruch nachträglich
erhöht, sondern lediglich die Abgabenfestsetzung, die aufgrund einer
unrichtigen Erstklärung zunächst zu niedrig erfolgt ist.
Darüberhinaus ist nicht erkennbar, inwieweit dieser
Antrag geeignet sein soll, die mit Bescheid vom 28.9.2005 festgesetzten
Anspruchszinsen gerade um den strittigen Betrag von 35,31 € zu vermindern
bzw. die seinerzeit unterbliebene Festsetzung von Gutschriftszinsen in Höhe
von 35,31 € nachzuholen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 27. März
2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0550-I/05
- Stammnummer
- 21602
- Gültig
- 27.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF