…nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist. Wird daher ein auf Grund einer überobligatorischen 2. Säule erworbener Pensionsanspruch auf Grund einer gegenüber einem Kantonsspital erbrachten ehemaligen Dienstleistung von einer privaten Pensionskasse ausbezahlt, steht der Wortlaut des Abkommens einer Anwendung von Art…
…anerkannte es einen auf die überobligatorische berufliche Pensionsvorsorge entfallenden Teilbetrag in Höhe von 4.138,00 CHF nicht als Werbungskosten, sondern nur als sogenannte Topfsonderausgaben. Zum Zweiten rechnete es die von der Arbeitgeberin der Bf in die sogenannte 2. Säule entrichteten überobligatorischen Altersgutschriften (ebenfalls in…
…auf alle Einmalzahlungen aus Schweizer bzw. Liechtensteiner Pensionen aus der zweiten Säule angewandt, egal ob Vorsorgefall, Freizügigkeitsfall, überobligatorische Beiträge oder Wohnraumschaffung. Anlässlich der Gesetzesänderung hat dies der damalige Finanzminister/Finanzministerium allen Grenzgängern mit einem Schreiben vom 14.12.2001 zugesagt, wobei nicht zwischen verschiedenen Auszahlungsfällen…
…alles steuerfrei, da es eine reine Erbschaft wäre. Die 3. Säule ist das Überobligatorische. Finanzamt: Das ist so nicht korrekt. Die 3. Säule ist die komplett private Vorsorge. Das Überobligatorium ist das, was rein aufgrund vom Pensionskassenreglement zusätzlich zu den gesetzlichen Mindestbeiträgen einbezahlt wird. Das…
…entkommen. "Überobligatorisch" darf also nicht mit "freiwillig" gleich gesetzt werden. Die ausdrücklich als freiwillig bezeichnete Versicherung ist in Art. 4 BVG angesprochen und betrifft die dritte, hier nicht interessierende Säule des Schweizer Vorsorgemodells. Da das FZA (Freizügigkeitsabkommen EG - Schweiz) eine Benachteiligung von auspendelnden Arbeitnehmern untersagt…
…Leistungen über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen ("Selbständigkeitsbereich" nach Art. 49 BVG). Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen gewährt ("überobligatorische" berufliche Vorsorge), so gelten die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen dieser Rentensysteme der zweiten Säule in ihren prägenden Aspekten weiter (Art. 49 Abs. 2 BVG)…
…unten). Weiter gehende Lösungen werden auf betrieblicher Ebene beschlossen und in der Pensionskasse realisiert (die Minimalanforderungen werden als Obligatorium bezeichnet; gehen die Leistungen darüber hinaus, nennt man sie überobligatorisch). Das Pensionskassenreglement umschreibt die einzelnen Punkte, die weiter gehen als das gesetzlich vorgeschriebene Minimum (vgl. http…
…Vorsorge bzw. zweite Säule), der zum Teil auf überobligatorischen Beitragszahlungen beruht, abfertigen. Weiters erhielt er vom 1.1. bis 30.11.2007 von der X Vorsorgestiftung eine Invalidenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Strittig ist zum einen, ob hinsichtlich des überobligatorischen Teiles der Rentenabfindung die Begünstigungsbestimmung des § 25…
…nicht entziehen. Der Terminus "überobligatorisch" darf insofern nicht mit "freiwillig" gleichgesetzt werden. Die ausdrücklich als "freiwillig" bezeichnete Versicherung ist in Art. 4 BVG angesprochen und betrifft die dritte, hier nicht interessierende Säule des Schweizer Vorsorgemodells. Da das Freizügigkeitsabkommen eine Benachteiligung von auspendelnden Arbeitnehmern untersagt, wären…
…nicht entkommen. "Überobligatorisch" darf also nicht mit "freiwillig" gleich gesetzt werden. Die ausdrücklich als freiwillig bezeichnete Versicherung ist in Art. 4 BVG angesprochen und betrifft die dritte, hier nicht interessierende Säule des Schweizer Vorsorgemodells. Da das FZA eine Benachteiligung von auspendelnden Arbeitnehmern untersagt, wären die…
…betrieblichen Pensionskasse, das anteilig auf ihn als einen von drei erbberechtigten Nachkommen entfallende Todesfallkapital ausbezahlt. Dieses ist zu Lebzeiten seines Vaters für diesen als versicherte Person in der beruflichen Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) "geäufnet" worden (vgl. Z. 16 Vorsorgereglement für die BVG-Basisvorsorge winterthur˜COLUMNA, nachfolgend Vorsorgereglement…
…versichert werden. Eine Weiterführung des Überobligatoriums sei kraft Gesetzes nicht möglich, weshalb der vor der Arbeitslosigkeit angesparte überobligatorische Teil sich nicht mehr rentenbildend auswirke. Damit sei eine freiwillige Versicherung des Alters bei der Stiftung Auffangeinrichtung zwar theoretisch möglich gewesen, selbst wenn der Bf. im Jahr…
…versichert werden. Eine Weiterführung des Überobligatoriums sei kraft Gesetzes nicht möglich, weshalb der vor der Arbeitslosigkeit angesparte überobligatorische Teil sich nicht mehr rentenbildend auswirke. Damit sei eine freiwillige Versicherung des Alters bei der Stiftung Auffangeinrichtung zwar theoretisch möglich gewesen, selbst wenn der Bf. im Jahr…
…er sich in Österreich selbständig gemacht. Die angesparten Pensionsbeiträge aus der 2. Säule seien gesetzeskonform auf ein gesperrtes Freizügigkeitskonto übertragen worden. Am 16.9.2015 habe er einen Antrag auf Auszahlung wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im EWR gestellt. Diesem Antrag sei durch Freigabe seitens…
…gesamte schweizerische (bzw. liechtensteinische) Vorsorgekapital (obligatorisch, überobligatorisch, vorobligatorisch) als Einheit zu betrachten ist, ebenso wie das ASVG-System der Sicherung des Lebensstandards im Alter dient und deshalb die gesamten Bezüge aus der 2. Säule BVG der Sozialversicherungspflicht gemäß § 73a ASVG unterliegen. 5. Ein Missachten/Umschiffen…
…Säule (berufliche Vorsorge, Pensionskasse) wurde bei Beendigung dieses Schweizer Dienstverhältnisses von der betrieblichen Vorsorgeeinrichtung auf ein Freizügigkeitskonto der Freizügigkeitsstiftung der AA AG in CH-L überwiesen. In der Folge wurde antragsgemäß der überobligatorische Anteil des Freizügigkeitsguthabens (samt Zinsen) iHv 151.439,80 CHF (= 139…
…Säule (berufliche Vorsorge, Pensionskasse) wurde bei Beendigung dieses Schweizer Dienstverhältnisses von der betrieblichen Vorsorgeeinrichtung auf ein Freizügigkeitskonto der Freizügigkeitsstiftung der YZ AG in CH-Gd L überwiesen. In der Folge wurde antragsgemäß der überobligatorische Anteil des Freizügigkeitsguthabens (samt Zinsen) iHv 151.439,80 CHF (=…
…auf alle Einmalzahlungen aus Schweizer bzw. Liechtensteiner Pensionen aus der zweiten Säule angewandt, egal ob Vorsorgefall, Freizügigkeitsfall, überobligatorische Beiträge oder Wohnraumschaffung. Anlässlich der Gesetzesänderung hat dies der damalige Finanzminister/Finanzministerium allen Grenzgängern mit einem Schreiben vom 14.12.2001 zugesagt, wobei nicht zwischen verschiedenen Auszahlungsfällen…
…Schweizer bzw. liechtensteinischer Pensionen aus der zweiten Säule angewandt worden, unabhängig davon, ob es sich um einen Vorsorgefall, einen Freizügigkeitsfall, um überobligatorische Beiträge oder um Wohnraumschaffung gehandelt habe. Anlässlich der Gesetzesänderung habe dies der damalige Finanzminister/Finanzministerium allen Grenzgängern mit einem Schreiben vom 14. Dezember…
…Schweiz. Das in der gesetzlichen Altersversorgung BVG (2. Säule) angesparte Vorsorgeguthaben wurde bei Verlassen der Schweiz auf ein Freizügigkeitskonto bei der c überwiesen. Unter Angabe des Verwendungszwecks "Amortisation Hypothek aus Guthaben Freizügigkeitskonto" wurde das Freizügigkeitskapital in Höhe von CHF 39.761,25 am 29. März…