Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3360
Schweizerische Ruhebezüge auf Grund einer 2. überobligatorischen Säule
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0086-VI/8/2015vom 05.06.2015
Wortlaut laut Findok
Gemäß Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz dürfen Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden. Gemäß Art. 19 Abs. 2 wird die Frage, ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Wird daher ein auf Grund einer überobligatorischen 2. Säule erworbener Pensionsanspruch auf Grund einer gegenüber einem Kantonsspital erbrachten ehemaligen Dienstleistung von einer privaten Pensionskasse ausbezahlt, steht der Wortlaut des Abkommens einer Anwendung von Art. 19 entgegen, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der "privaten" Pensionskasse nicht um eine Person des öffentlichen Rechts handelt. Unter dieser Voraussetzung unterlägen diese Einkünfte daher bei einem in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen gemäß Art. 18 DBA-Schweiz dem ausschließlichen Besteuerungsrecht Österreichs. Die Anwendung des Kausalitätsprinzips kann im Anwendungsbereich des Art. 18 nicht in Betracht gezogen werden.
Sollte sich auf Grund dieser Sichtweise bei einem in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen eine Doppelbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz ergeben, stünde es dem betroffenen Abgabepflichtigen frei, ein Verständigungsverfahren nach Art. 25 Abs. 1 DBA-Schweiz beim BMF zu beantragen.
Bundesministerium für Finanzen, 5. Juni 2015
Normen und Schlagworte
- Art. 19 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 19 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 25 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0086-VI/8/2015
- Stammnummer
- 70555
- Gültig
- 05.06.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF