…und der Bw als Bestimmungstäter an der Tat beteiligt gewesen ist, wobei beide genannten Täter wirtschaftliche Vorteile aus dem Finanzvergehen gezogen haben: einerseits der obgenannte unmittelbare Täter in Form eines Geschäftsgewinns (Ertrag) aus den 3 Kaufgeschäften mit dem Bw, andererseits der Bw aus dem Faktum…
…umsatzsteuerpflichtig sei. III. 2.) Rechtsansicht der Finanzverwaltung Sämtliche Werbemaßnahmen der BW stünden ausschließlich in deren ureigenem Interesse. Politische Tätigkeit sei etwas Ideologisches und dürfe als solches nicht primär wirtschaftliche Vorteile im Auge haben. Bei einer politischen Tätigkeit gehe es darum, durch politische Inhalte ein bestimmtes…
…Mieter zu akquirieren, könne man dieser wohl nicht zum Vorwurf machen. Immerhin stelle die gewerbliche Vermietung der OEG eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr mit allen Vorteilen und Risken dar und könne der Tatsache, dass schon im zweiten Jahr der Tätigkeit Gewinne erwirtschaftet werden, nichts entgegengesetzt…
…als Begründung für den wirtschaftlichen Wertverlust angeführten Veränderungen der Konkurrenzsituation durch den Beitritt Österreichs zur europäischen Union und der Öffnung der ehemaligen Warschauer Pakt Staaten kommen grundsätzlich als Ursachen für solche außerplanmäßige Abschreibungen in Betracht. Ein linearer, über die Nutzungsdauer verteilter planmäßiger Wertverlust liegt dadurch…
…wurden, weshalb eine Haftung des Bw. im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung nicht in Betracht kommt. Dabei konnte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sämtliche wirtschaftliche Vorteile aus der Beendigung der OEG beim verbleibenden Gesellschafter Z.M. lagen, dem auch laut Gewinnfeststellungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 27. April…
…diese Tätigkeiten würde sie unregelmäßig aber doch entsprechende Bargeldbeträge erhalten. Ein bloßer wirtschaftlicher Nachteil aus der Verlegung des Familienwohnsitzes und im Umkehrschluss wohl auch wirtschaftliche Vorteile aus der Beibehaltung des Familienwohnsitzes vermögen keine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung zu begründen. Die Rechtsprechung (vgl. VwGH 17.2.1999…
…(Lehmann, Komm. zur KO und AO 237; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck, KO[9] 331). Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse (Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 332; Böhle - Stamschräder - Kilger, KO[13] 159). Entgeltlich sind daher Rechtsgeschäfte dann, wenn nach ihrem Inhalt der Verpflichtung des einen…
…Pkt. 1. des erstinstanzlichen Schuldspruches) gewerbsmäßig gehandelt hat, indem es ihm darauf angekommen ist, durch die wiederkehrende Erzwingung rechtswidriger Abgabenkredite für die A-GmbH wirtschaftliche Vorteile und sohin sich als deren Mitgesellschafter eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weshalb er insoweit gewerbsmäßige Hinterziehungen nach §§ 33 Abs…
…oft verkauft werden, ohne dass zumindest ein Teil der Händler von einem wirtschaftlichen Nachteil bedroht ist. Daher wird ein fremder Marktteilnehmer sich an von vornherein geplanten mehrfachen Käufen und Verkäufen derselben Immobilie nur beteiligen, wenn er ex ante betrachtet Vorteile daraus erwarten kann. Aus demselben…
…oft verkauft werden, ohne dass zumindest ein Teil der Händler von einem wirtschaftlichen Nachteil bedroht ist. Daher wird ein fremder Marktteilnehmer sich an von vornherein geplanten mehrfachen Käufen und Verkäufen derselben Immobilie nur beteiligen, wenn er ex ante betrachtet Vorteile daraus erwarten kann. Aus demselben…
…unbegrenzt oft verkauft werden, ohne dass zumindest ein Teil der Händler von einem wirtschaftlichen Nachteil bedroht ist. Daher wird ein fremder Marktteilnehmer sich an geplanten mehrfachen Käufen und Verkäufen derselben Immobilie nur beteiligen, wenn er ex ante betrachtet Vorteile daraus erwarten kann. Aus demselben Grund…
…unbegrenzt oft verkauft werden, ohne dass zumindest ein Teil der Händler von einem wirtschaftlichen Nachteil bedroht ist. Daher wird ein fremder Marktteilnehmer sich an geplanten mehrfachen Käufen und Verkäufen derselben Immobilie nur beteiligen, wenn er ex ante betrachtet Vorteile daraus erwarten kann. Aus demselben Grund…
…unbegrenzt oft verkauft werden, ohne dass zumindest ein Teil der Händler von einem wirtschaftlichen Nachteil bedroht ist. Daher wird ein fremder Marktteilnehmer sich an geplanten mehrfachen Käufen und Verkäufen derselben Immobilie nur beteiligen, wenn er ex ante betrachtet Vorteile daraus erwarten kann. Aus demselben Grund…
…unbegrenzt oft verkauft werden, ohne dass zumindest ein Teil der Händler von einem wirtschaftlichen Nachteil bedroht ist. Daher wird ein fremder Marktteilnehmer sich an geplanten mehrfachen Käufen und Verkäufen derselben Immobilie nur beteiligen, wenn er ex ante betrachtet Vorteile daraus erwarten kann. Aus demselben Grund…
…unbegrenzt oft verkauft werden, ohne dass zumindest ein Teil der Händler von einem wirtschaftlichen Nachteil bedroht ist. Daher wird ein fremder Marktteilnehmer sich an geplanten mehrfachen Käufen und Verkäufen derselben Immobilie nur beteiligen, wenn er ex ante betrachtet Vorteile daraus erwarten kann. Aus demselben Grund…
…unbegrenzt oft verkauft werden, ohne dass zumindest ein Teil der Händler von einem wirtschaftlichen Nachteil bedroht ist. Daher wird ein fremder Marktteilnehmer sich an geplanten mehrfachen Käufen und Verkäufen derselben Immobilie nur beteiligen, wenn er ex ante betrachtet Vorteile daraus erwarten kann. Aus demselben Grund…
…unbegrenzt oft verkauft werden, ohne dass zumindest ein Teil der Händler von einem wirtschaftlichen Nachteil bedroht ist. Daher wird ein fremder Marktteilnehmer sich an geplanten mehrfachen Käufen und Verkäufen derselben Immobilie nur beteiligen, wenn er ex ante betrachtet Vorteile daraus erwarten kann. Aus demselben Grund…
…2010), § 22 Rz 136). Im vorliegenden Fall sind die Einkünfte aus der gegenständlichen Vermögensnutzung (i.e. der Verpfändung von Anteilen an der PH gegen Avalprovision) nicht steuerbar. Steuerbar sind nach dem EStG wirtschaftliche Vorteile, Zuflüsse etc. nämlich nur dann, wenn sie unter eine der in …
…als Betriebsausgaben geltend gemachten Konzernaufwendungen anerkannt werden, der echte Gegenleistungen in angemessener Höhe abgelte. Entgelte für Leistungen, die nicht näher Quantifizierbare Vorteile aus der bloßen Konzernzugehörigkeit beträfen (Führung des Konzernnamens, wirtschaftliche Vorteile durch die Konzernzugehörigkeit, Marktvorteile uä.), hätten ihre Wurzel in den Gesellschafts- bzw. Gesellschafterbeziehung…
…die Kunden insbesondere in das jeweilige Geschäft in der Geschäftsname "zu locken". Daraus ergebe sich, dass diese Kunden erfahrungsgemäß auch andere Geschäfte in der Geschäftsname aufsuchen würden, was wiederum wirtschaftliche Vorteile der Bw. bringe. Obige Ausführungen würden vollinhaltlich, sohin bezüglich des Fehlens eines redaktionellen Teils…