Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0247-W/02
Abnutzbarkeit von Markenrechten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-W/02vom 29.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine kontinuierliche Wertminderung und somit ein typisches Merkmal für die Abnutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes ist bei Markenrechten nicht gegeben. Wenn das Markenrecht tatsächlich an Wert verloren hat, so ist diesem Wertverlust gegebenenfalls durch eine Teilwertabschreibung oder durch Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung Rechnung zu tragen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Hackl & Co
Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Körperschaften betreffend Körperschaftsteuer
für die Jahre 1993 bis 1995 und Gewerbesteuer für das Jahr 1993
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Die Abgaben
betragen:
[Grafik]
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 17. Dezember 1993 gegründet. Gesellschafter waren
zu 98 % Herr Dr. A und zu 2 % Frau B. Die Anteile wurden zum Stichtag 31.
März 1994 an die Gesellschaft X abgetreten. Betriebsgegenstand ist die
Schaffung neuer Marken sowie der Erwerb, die Verwaltung und die Lizenzvergabe
von Marken für den Bereich der Spirituosen, Getränke und Lebensmittel
im In- und Ausland.
Anlässlich einer bei der
Bw. durchgeführten Betriebsprüfung (BP) wurden die zu den
berufungsgegenständlichen Nachforderungen führenden, folgenden, im
BP-Bericht vom 27. Juni 1997 bzw. in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 24. Juni 1997 dargestellten Feststellungen
getroffen:
Tz. 16:
Markenrechte
Die Bw. habe am 29. Dezember
1993 von Herrn C fünf Markenrechte um ATS 25,000.000,00 (€
1,816.820,85) gekauft. Diese Markenrechte seien vorerst im österreichischen
Patentamt auf Herrn C eingetragen gewesen und im Zuge des Kaufvertrages auf die
Bw. überschrieben worden. Ab dem Jahr 1994 habe die Bw. diese Markenrechte
der Firma Y GmbH entgeltlich zur Verfügung gestellt. Im Jahr 1993 habe die
Bw. für die Anschaffung dieser Markenrechte einen Investitionsfreibetrag
(IFB) in Höhe von ATS 5,040.000,00 (€ 366.271,08) in Anspruch
genommen. Eine Abschreibung für Abnutzung sei erst ab dem Jahr 1994 geltend
gemacht worden, da die Verwertung der Markenrechte erst ab diesem Zeitpunkt
erfolgt sei.
Gemäß
§ 7 EStG
sei die Abschreibung für Abnutzung nur für abnutzbare
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig. Abnutzbar seien
Wirtschaftsgüter nur dann, wenn sie wegen technischen Verschleißes,
wegen einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit oder wegen Zeitablauf nur eine
bestimmte Zeit genutzt werden könnten. Da auf die von der Bw. erworbenen
Markenrechte kein Merkmal der Abnutzbarkeit zutreffe, sei die geltend gemachte
Abschreibung für Abnutzung ab dem Jahr 1994 nicht anzuerkennen. Ebenso sei
der im Jahr 1993 in Anspruch genommene IFB nicht anzuerkennen, da ein IFB nur
für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig
sei.
Die aufgrund der
BP-Feststellungen im Bereich der Körperschaftsteuer getroffenen
Feststellungen fanden Berücksichtigung bei der Ermittlung der Gewerbesteuer
für das Jahr 1993.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 21. August 1997
brachte die Bw. folgendes vor:
Die BP halte unter Tz. 16 des
BP-Berichtes fest, dass Wirtschaftsgüter im allgemeinen nur dann abnutzbar
seien, wenn sie wegen technischen Verschleißes, wegen Minderung der
Gebrauchsfähigkeit oder wegen Zeitablaufes nur eine bestimmte Zeit genutzt
werden könnten und meine, dass auf die konkreten Markenrechte kein Merkmal
der Abnutzbarkeit zuträfe, allerdings ohne dies näher zu
erläutern. Hingegen hieße es bereits im Kommentar von
Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg (Tz. 26 zu § 6 EStG) zur Frage der
Abnutzbarkeit von Marken konkret und ausdrücklich, dass
"nicht nur Sachen sondern auch Rechte
abnutzbar sind." Die Abnutzung bei Rechten bestehe darin, dass ein
Wertverzehr entweder durch die zeitliche Begrenzung oder dadurch eintrete, dass
sich zum Beispiel der wirtschaftliche Wert des Rechtes durch die Marktsituation,
technische Neuerungen und dergleichen im Laufe der Zeit abnutze, was im
Wirtschaftsleben den Normalfall darstelle. Als Beispiele für abnutzbare
Rechte seien ausdrücklich Patentrechte, Markenrechte und das entgeltlich
erworbene Recht auf Verwertung von Rezepturen genannt. Es würden keine
Gründe bestehen, die Abnutzbarkeit der erworbenen Markenrechte zu versagen.
Es werde daher beantragt, den IFB und die Absetzung für Abnutzung
anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 26. September 1997 forderte das Finanzamt
für Körperschaften die Bw. auf folgende, sich aus der Berufung
ergebenden Fragen, aufzuklären:
Immaterielle Anlagewerte seien
abnutzbar, wenn sich ihr Wert für das Unternehmen innerhalb eines
bestimmten oder annähernd bestimmten Zeitraums erschöpfe. Nicht
abnutzbar seien sie nur dann, wenn ihr Wert bei normalem Geschäftsverlauf
und aufgrund objektiv erkennbarer Umstände voraussichtlich für die
Dauer des Bestehens erhalten bleibe und dem Unternehmen nur bei Eintritt
außergewöhnlicher Umstände verloren gehen würde. Die in der
Berufung zitierte Tz. 26 des Handbuches zum Einkommensteuergesetz 1972 nenne als
Beispiele für den Wertverzehr an Rechten die zeitliche Begrenzung sowie die
Wertminderung aufgrund der Marktsituation bzw. technischer Neuerungen (d.h.
Nachfrageverlust). Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Berufung, wonach
diese Erscheinungen im Wirtschaftsleben einen Normalfall darstellen würden,
lasse nach Ansicht des BMF ein zeitlich unbegrenztes Markenrecht eine Abnutzung
i.S.d. § 7 EStG in der Regel nicht erkennen (vgl. BMF 5.10.1993, RdW 1993,
385). Die Bw. werde daher ersucht, auszuführen, weshalb gerade im konkreten
Fall die fünf Markenrechte jeweils einer Abnutzung bzw. einem Wertverzehr
unterliegen sollten.
Mit Schreiben vom 5. November 1997 nahm die Bw. wie folgt
Stellung:
Die Nutzung der von der Bw.
erworbenen fünf Getränkemarken sei durch die Y GmbH als Lizenznehmerin
gegen Gewährung eines laufenden Nutzungsentgeltes erfolgt. Der
gegenständliche Sachverhalt sei ein gänzlich anderer als der, welcher
der Einzelanfrage an das BMF zugrunde gelegen sei. In der damaligen Anfrage sei
es um den Firmennamen eines liquidierten Unternehmens, der aus der
Liquidationsmasse erworben worden sei, gegangen. Im gegenständlichen Fall
gehe es jedoch nicht um die Abnutzbarkeit eines nackten Firmennamens, sondern um
Getränkemarken, die für den Erwerber von konkretem wirtschaftlichen
Wert seien.
In zivilrechtlicher Hinsicht verstehe man unter einer Marke
ein besonderes Kennzeichen, das dazu diene, Waren des einen Unternehmens von den
Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
In wirtschaftlicher Hinsicht
verstehe man unter einer (Getränke-) Marke ein immaterielles
Wirtschaftsgut, dessen wirtschaftlicher Gehalt über den bloßen Namen
hinausgehend darin bestehe, dass der Konsument mit der Getränkemarke ein
bestimmtes Genussmittel (Geschmack, Geruch, Farbe, Rezeptur, Flasche, Verpackung
etc.) verbinde, und dessen wirtschaftlicher Wert darin bestehe, mit dem hinter
einer bestimmten Marke stehenden Produkt aufgrund der Akzeptanz beim Konsumenten
höhere Deckungsbeiträge als mit Vergleichsprodukten zu erwirtschaften.
Für den Inhaber der Marke seien daher mit dem Recht, diese zu verwenden in
der Regel wirtschaftliche Vorteile verbunden. In Abhängigkeit von den
erhofften wirtschaftlichen Vorteilen sei ein Erwerber bereit, einen
entsprechenden Kaufpreis bzw. ein Nutzungsberechtigter, ein entsprechendes
Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Nachhaltigkeit dieser wirtschaftlichen
Vorteile unterliege in der Regel einer zeitlichen Begrenzung. Die zeitliche
Begrenzung würde normalerweise schon dadurch eintreten, dass
Konkurrenzunternehmen die im Bereich der Marke eingenommene Marktposition (z.B.
durch Imitation) beeinträchtigen oder (z.B. durch Aufbau eigener
ähnlicher Marken) unterlaufen würden. Diese marktwirtschaftlichen
Substitutionsprozesse würden zwangsläufig zu einer wirtschaftlichen
Entwertung einer Marke unabhängig von der rein rechtlich möglichen
Nutzungsdauer führen. Aufgrund erhoffter wirtschaftlicher Vorteile, die ein
Erwerber quasi kapitalisiert habe, sei ein Wert und davon ausgehend ein
Kaufpreis ermittelt worden. In demselben Ausmaß in dem die
tatsächlich eintretenden Gewinne, insbesondere aufgrund kontinuierlicher
marktwirtschaftlicher Substitutionsprozesse, abnehmen würden, trete auch
ein wirtschaftlicher Wertverzehr (Abnutzung) ein.
Die von der Bw. erworbenen
Marken seien einem Produktions- und Handelsbetrieb für Markenspirituosen
zur Verfügung gestellt worden. In diesem Unternehmen würden die Marken
die wesentliche Grundlage für den Vertrieb von Bränden und
Likören bilden. Die Umsätze der vom Lizenznehmer unter diesen Marken
erzeugten und vertriebenen Produkte würden in den Jahren 1993 bis 1997
folgendes Bild zeigen:
[Grafik]
Demnach habe sich der
Gesamtumsatz der Produktgruppen in den Jahren 1994 bis 1997 um insgesamt ATS
20,769.000,00 (€ 1,509.342,09) und somit jährlich im Durchschnitt um
ca. 14 % reduziert. Insgesamt zeige sich daher eine rückläufige
Entwicklung, sowohl was den Umsatz betreffe als auch die Menge und die erzielten
Deckungsbeiträge. Diese Entwicklung beruhe auf den kontinuierlichen
marktwirtschaftlichen Substitutionsprozessen, Veränderungen der
Konkurrenzsituation durch den EU-Beitritt Österreichs und die Öffnung
der ehemaligen Warschauer Pakt Staaten, Änderungen im Verbraucherverhalten
und insbesondere auf dem eingetretenen Geschmackswandel. Nicht
unberücksichtigt dürfe schließlich bleiben, dass in Zeiten in
denen weltweit über Gesundheit, Rauchverbot und Senkung der Promillegrenzen
diskutiert werde, gerade bei Marken alkoholischer Getränke ein
kontinuierlicher Wertverzehr noch viel naheliegender sei, als bei alkoholfreien
Getränken.
Konkret auf die einzelnen
Produkte bezogen würde dies folgendes bedeuten:
Bei
den Bränden würden sich kontinuierlich die Auswirkungen des
Preisvergleiches mit anderen internationalen Spirituosen wie Whisky, Rum,
Tequila und Wodka zeigen. Bekanntere und billigere Marken hätten eine
relativ größere Chance beim Konsumenten durch Preisvorteile zu
reüssieren.
Die
Liköre würden einem Modeproblem unterliegen. Wie überall in
Europa würden traditionelle Liköre immer weniger gefragt. Dagegen
steige die Nachfrage nach "modernen" Produkten mit weniger Alkoholgehalt und
neuen Geschmacksrichtungen (z.B. Sauerapfel, exotische Cocktails "ready to
drink"). Exotischer Karibik Cocktail substituiere traditionellen
Eierlikör.
Die
Marke N habe ebenfalls ein kontinuierliches Preisproblem: Der Durchschnittspreis
je Flasche sei seit 1993 von ATS 120,00 (€ 8,72) auf ATS 95,00 (€
6,90) im Jahr 1997 gefallen. Für dieses Produkt sei ursprünglich eine
Exportoffensive in die Ostländer geplant gewesen. Wegen der zunehmenden
marktwirtschaftlichen Substitution durch andere billigere Produkte habe diese
vorläufig entfallen müssen. Außerdem hätten Varianten von N
(Orange, Mandarine und Creme) aufgelassen werden müssen, weil sie mit
anderen Produkten nicht mehr konkurrenzfähig gewesen seien.
Für die unter den
erworbenen Marken verkauften Produkte treffe insgesamt zu, dass auch die
Akzeptanz der markenkonformen Ausstattung ("Packaging"-Verpackung)
kontinuierlich zurückgehe ("abnutzt"). Das gleiche gelte für die
markenkonforme Ausstattung der Flaschen, die auf den Konsumenten
möglicherweise zu wenig modern wirke. Sie seien in den letzten 20 Jahren
nicht geändert worden. Eine Änderung der Ausstattung sei aber nicht
unbedenklich, weil die Bekanntheit der Marken zu einem großen Teil auch
auf ihrer traditionellen Ausstattung beruhe. Die sinkende Ertragsfähigkeit
bei den Markenprodukten des Lizenznehmers spiegle sich auch in sinkenden
Lizenzeinnahmen der Bw. wieder.
Die Ermittlung der
wirtschaftlichen Nutzungsdauer sei aufgrund von branchenspezifischen
Erfahrungswerten im Schätzungswege erfolgt. Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer sei mit 15 Jahren angenommen worden, wovon im Zeitpunkt des
Erwerbes der Getränkemarken und bei der Kalkulation des Kaufpreises
ausgegangen worden sei. Diese Nutzungsdauer entspreche einem Abschreibungssatz
von 6,67 % p.a. Der in den Jahren 1994 bis 1997 erlittene Umsatzrückgang
des Lizenznehmers mit den entsprechenden Produkten habe jedoch durchschnittlich
14 % betragen. Dies sei jedoch keineswegs ein Hinweis auf eine kürzere
Nutzungsdauer, da der Umsatz- und Gewinnrückgang nur etwa zur Hälfte
auf einen kontinuierlichen Wertverzehr zurückzuführen sei. Die Bw.
schätze, dass in den Jahren 1994 bis 1997 ein etwa gleich hoher Wertverzehr
durch nicht vorhersehbare Umstände eingetreten sei, welcher jedoch
bekanntlich nicht in einer Normalabschreibung zum Ausdruck kommen
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.
1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 darf für unkörperliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur angesetzt
werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind.
Abnutzbares Anlagevermögen
ist gemäß
§ 6 Z 1 EStG 1988 mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den
§§ 7 und 8, anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser
angesetzt werden.
Gemäß
§ 6 Abs.
2 lit. a EStG 1988 sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und
Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
Gemäß
§ 6 Z 1
EStG 1988 ist der Teilwert der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im
Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen
würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb
fortführt.
Bei Wirtschaftsgütern,
deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder
Nutzung.
Bei der Anschaffung oder
Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern kann der Steuerpflichtige
gemäß
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 einen Investitionsfreibetrag von
höchstens 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd
geltend machen.
Gemäß
§ 1
Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970, können Marken alle Zeichen
sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter
einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form
oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden.
Nach § 2 Abs. 1
Markenschutzgesetz 1970 ist eine Marke ein Kennzeichen, das durch den Formalakt
der Registrierung entsteht.
Das Markenrecht gibt dem
Inhaber das Recht, andere davon auszuschließen, gleiche oder ähnliche
Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen,
für welche die Marke geschützt ist, kennzeichenmäßig zu
verwenden. Markenrechte sind selbständig übertragbar. Die Erlangung
von Markenrechten ist üblicherweise an ein wirtschaftlich entsprechendes
Entgelt gebunden. Markenrechte sind daher nach der Verkehrsauffassung auch
selbständig bewertbar.
Das Markenrecht entsteht mit
dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer
endet zehn Jahre nach dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden
ist. Sie kann durch rechtzeitige Erneuerung der Registrierung immer wieder um
zehn Jahre verlängert werden (§ 19 Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970, idF
BGBl.Nr. 350/1977).
Die mit Notariatsakt vom 23.
Dezember 1993 an die Bw. abgetretenen Marken stellen als gewerbliche
Schutzrechte unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
dar. Da sie entgeltlich erworben wurden sind sie als solche gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 aktivierungspflichtig.
Nur abnutzbares
Anlagevermögen ist Gegenstand der Bewertung nach § 6 Z 1 EStG 1988.
Die Absetzung für Abnutzung kommt, wie sich aus der in § 7 Abs. 1 EStG
1988 normierten Verteilung auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
ergibt, nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter in Betracht. Nicht
abnutzbares Anlagevermögen kann lediglich außerplanmäßig,
etwa in Folge wirtschaftlicher Entwertung, auf den niedrigeren Teilwert
abgeschrieben werden.
Der Abnutzung unterliegen nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung solche Wirtschaftsgüter, "deren Wert
durch die Benutzung bzw. den Zeitablauf allmählich aufgezehrt wird, sei es,
dass sie durch den Verbrauch in ihrer Substanz immer mehr vermindert und
schließlich gänzlich aufgebraucht werden oder dass sie durch ihre
Verwendung und Nutzung bzw. den Zeitablauf in ihrer Gebrauchsfähigkeit
immer mehr herabgesetzt werden, bis sie schließlich die Fähigkeit,
nutzbringend verwendet zu werden, in einem so hohen Maße
eingebüßt haben, dass ihre weitere betriebliche Verwendung nicht mehr
zweckmäßig erscheint. Es sind dies Wirtschaftsgüter, die durch
die bestimmungsgemäße Benutzung technisch oder wirtschaftlich
verschleißen oder durch Zeitablauf wertlos werden" (VwGH 5.7.1994,
91/14/0110). Zeitlich bedingt kann der Wertverzehr bei bestimmten Rechten sein.
Dieser zeitliche (rechtliche Wertverzehr) kann langsamer oder auch rascher als
der wirtschaftliche sein. Unbefristete Rechte gehören in der Regel zum
nicht abnutzbaren Anlagevermögen (vgl. Doralt, Kommentar
Einkommensteuergesetz, 4. erweiterte Auflage, § 6 Tz. 158, 159, 228,
WUV-Universitätsverlag).
Zweifelsohne ist ein
technischer Verschleiß bei Markenrechten nicht möglich. Da die
Schutzdauer der Markenrechte immer wieder verlängert werden kann, liegt ein
formaler befristeter Rechtsschutz nicht vor. Ein kontinuierliches Abnehmen des
Nutzenpotentials durch eine zeitliche Begrenzung der Nutzungsmöglichkeit
ist somit nicht gegeben.
Ein wirtschaftlicher
Wertverlust eines Markenrechtes kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen
werden. Eine kontinuierliche Wertminderung und somit ein typisches Merkmal
für die Abnutzbarkeit des Wirtschaftsgutes ist jedoch bei Markenrechten
nicht gegeben. Wenn das Markenrecht tatsächlich an Wert verloren hat, so
ist diesem Wertverlust allenfalls im Wege der Herabsetzung auf den niedrigeren
Teilwert bzw. durch Absetzung für außergewöhnliche technische
oder wirtschaftliche Abnutzung Rechnung zu tragen. Eine derartige
außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt dann vor, wenn in
Folge außergewöhnlicher Umstände die wirtschaftliche Nutzbarkeit
des Markenrechtes gesunken ist.
Die von der Bw. als
Begründung für den wirtschaftlichen Wertverlust angeführten
Veränderungen der Konkurrenzsituation durch den Beitritt Österreichs
zur europäischen Union und der Öffnung der ehemaligen Warschauer Pakt
Staaten kommen grundsätzlich als Ursachen für solche
außerplanmäßige Abschreibungen in Betracht. Ein linearer,
über die Nutzungsdauer verteilter planmäßiger Wertverlust liegt
dadurch jedoch nicht vor.
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates kann der von der Bw. dargelegte
marktwirtschaftliche Substitionsprozeß, die Änderungen im
Verbraucherverhalten und ein sich wandelnder Zeitgeschmack die Abnutzbarkeit der
Markenrechte nicht begründen, weil diese möglicherweise künftig
eintretenden Änderungen im Zeitpunkt des Erwerbes der Markenrechte nicht
bestimmbar sind. Eine kontinuierliche Wertminderung der Markenrechte kann damit
nicht aufgezeigt werden. Tritt ein derartiger Wandel ein, so kann dies
zweifelsohne zu einer auch möglicherweise abrupten Wertminderung
(Wertsteigerung) der Markenrechte führen, welche gegebenenfalls durch eine
Teilwertabschreibung oder durch Absetzung für außergewöhnliche
technische oder wirtschaftliche Abnutzung Rechnung zu tragen ist.
Zwischen dem
Veräußerer der Markenrechte und der Bw. bestand keine
gesellschaftsrechtliche Verflechtung. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Kaufpreis der in Rede stehenden Markenrechte auch dem tatsächlichen und
objektiven Wert dieser Markenrechte zum Zeitpunkt des Erwerbes entsprochen hat.
Zwar kann der Eintritt eines wirtschaftlichen Wertverlustes einer Marke nicht
ausgeschlossen werden, dieses Faktum wird aber im Regel bei Ermittlung des
Kaufpreises unter Fremden entsprechend berücksichtigt. Objektive
Umstände, das sich der Kaufpreis der Markenrechte im
Betriebsprüfungszeitraum 1993 bis 1995 nachträglich als
überhöht herausgestellt habe und sich die Anschaffung der Markenrechte
somit als Fehlmaßnahme gezeigt hätte, wurden von der Bw. durch die
bloß allgemeinen Ausführungen zu einem möglichen
zukünftigen wirtschaftlichen Wertverlust der Getränkemarken nicht
aufgezeigt.
Entgegen den Angaben der Bw.
sind die Lizenzeinnahmen im Betriebsprüfungszeitraum nicht gesunken,
sondern von ATS 3,200.000,00 (€ 232.553,07) im Jahr 1994 auf ATS
3,500.000,00 (€ 254.354,92) im Jahr 1995 gestiegen. Auch diese Entwicklung
der Lizenzerträge zeigt auf, dass ein außergewöhnlicher
Wertverzehr in dem zu beurteilenden Zeitraum nicht gegeben war.
Auch kann durch die
dargestellten Umsatzrückgänge beim Lizenznehmer ein objektiver Verlust
des Wertes der Markenrechte der Bw. nicht aufgezeigt werden. Dieser
Umsatzrückgang beim Lizenznehmer kann abhängig von der vertraglichen
Gestaltung in Hinkunft zu verminderten Lizenzeinnahmen beim Lizenzgeber
führen. Die Bw. hat jedoch nicht dargetan, dass und in welcher Höhe im
zu beurteilenden Zeitraum 1993 bis 1995 der Wert der erworbenen Markenrechte
gesunken ist.
Da die von der Bw. im Jahr 1993
erworbenen Markenrechte nicht abnutzbar sind erfolgte die Nichtanerkennung der
in den Jahren 1994 und 1995 geltend gemachten Absetzung für Abnutzung in
Höhe von jeweils ATS 1,680.840,00 (€ 122.151,41) und die
Nichtanerkennung des für die Anschaffung dieser Markenrechte in Anspruch
genommenen Investitionsfreibetrages in Höhe von ATS 5,040.000,00 (€
366.271,08) zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. Juni 2004
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-W/02
- Stammnummer
- 10664
- Gültig
- 29.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF