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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0810-L/11

1. Wiederaufnahme: Kenntnisstand des jeweiligen Verfahrens ist maßgeblich. 2. Doppelte Haushaltsführung: Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger und Einkommen müssen nachgewiesen werden.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0810-L/11vom 24.10.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

< Einkünfte der Gattin: Als weiteres Argument wird die Einkunftserzielung der Gattin des Berufungswerbers als Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung angeführt. Durch die Betreuung der Eltern und Großmutter würde die Gattin Beträge erhalten, welche wesentlich zum Familieneinkommen beitragen. Für diese Tätigkeiten würde sie unregelmäßig aber doch entsprechende Bargeldbeträge erhalten. Ein bloßer wirtschaftlicher Nachteil aus der Verlegung des Familienwohnsitzes und im Umkehrschluss wohl auch wirtschaftliche Vorteile aus der Beibehaltung des Familienwohnsitzes vermögen keine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung zu begründen. Die Rechtsprechung (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; 24.4.1996, 96/15/0006) spricht im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung allerdings davon, dass hierbei eine weitere Erwerbstätigkeit, weitere relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Gattin vorliegen müssten. In Bezug auf eine Erwerbstätigkeit ist hier auf die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 abzustellen; also Erwerbseinkünfte. Derartige Erwerbseinkünfte liegen aber offensichtlich gegenwärtig nicht vor. In der Eingabe vom 11. Oktober 2012 wird dargestellt, dass die Gattin keine "offiziellen" Einkünfte erzielt. Ob es sich hier um offizielle oder nicht offizielle Einkünfte handelt, ist nicht von Belang. Die dargestellte Tätigkeit der Gattin umfasst allfällige Betreuung und Hilfeleistung bei der Bewältigung des Alltages naher Angehöriger. Klare Vereinbarungen liegen hierzu nicht vor (wurden auch nicht behauptet). Auch der angeführte Zahlungsmodus (unregelmäßige Bargeldbeträge) lassen auf eine lediglich lose Vereinbarung schließen, welche keine Einkunftsquelle (weitere Erwerbstätigkeit) begründet. Hilfsdienste für nahe Angehörige stellen grundsätzlich Tätigkeiten der privaten Lebensführung dar. Es wurde auch nicht dargestellt, dass nur die Gattin des Berufungswebers diese Tätigkeiten durchführen hätte können. Anzumerken ist hierzu weiters, dass der Berufungswerber noch in seiner Eingabe vom 9. März 2011 (Ergänzung zur Niederschrift) nichts von eigenen Einkünften der Gattin erwähnt hat. Es wurde darauf verwiesen, dass eine verlässliche Planung des Familienhaushaltes nicht gegeben gewesen sei und dass durch eine Erwerbstätigkeit der Gattin die Steuerreduzierung ausgeglichen werden hätte können. Es ist also davon auszugehen, dass die Gattin keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Nach diesen Darstellungen kann also weder die Tätigkeit sowie Einkommenserzielung der Gattin noch die Schulsituation der Kinder eine Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen. 3.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb: In der übermittelten Prognoserechnung wird dargestellt, dass sich innerhalb von sechs bis sieben Jahren ein Totalgewinn ergeben würde. Dabei geht der Berufungswerber davon aus, dass er nach dem Wegfall der Familienheimfahrten aufgrund der Scheidung von seiner Gattin mehr Zeit zur Verfügung haben werde. Aufgrund der doch grundlegenden Änderung der Lebensführung ist noch nicht zwingend gesagt, dass diese Zeit auch jedenfalls zur Einkunftserzielung verwendet wird. Auch die Darstellung der geplanten Umbaumaßnahmen (eigener Gebäudeanbau) lässt doch auf nicht unerhebliche Zusatzkosten schließen. Da allerdings nach dem derzeitigen Sachverhalt noch nicht mit Gewissheit beurteilt werden kann, ob diese Tätigkeit schlussendlich tatsächlich einen Gesamtgewinn erwirtschaften wird können, erfolgt derzeit noch keine endgültige Beurteilung. Erst wenn sich die Ertragssituation aufgrund der geänderten Lebenssituation und die geplanten Investitionen konkreter einschätzen lassen, sollte eine endgültige Beurteilung möglich sein. Gemäß § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten kommt der erkennende Senat zur Ansicht, dass eine vorläufige Veranlagung durchzuführen ist. Die Ergebnisse aus der Tätigkeit im Bereich Energetik werden vorerst vorläufig nicht berücksichtigt. Die vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2009 in der Berufungsvorentscheidung vom 21. März 2011 bleibt also aufrecht. Im Zuge der Veranlagung 2013, spätestens 2014, sollte allerdings eine endgültige Beurteilung möglich sein. Bei der Veranlagung dieser Jahre ist eine Überprüfung der getätigten Prognosen vorzunehmen. Allenfalls sind auch die tatsächlichen Aufwendungen einer näheren Überprüfung zugänglich. Vor allem Bereiche mit Berührungspunkten zur privaten Lebensführung wären zu beachten (Terrasse, Garten, ...). Beilage: Berufungsvorentscheidung vom 21.3.2011 Linz, am 24. Oktober 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0810-L/11
Stammnummer
62165
Gültig
24.10.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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