…Zusammenschluss iSd Art. IV leg.cit., der Übergang des übertragenden Unternehmens auf das übernehmende Unternehmen durch zivilrechtliche Einzelrechtsnachfolge erfolgt. Dies hat zur Folge, dass es hier auch abgabenrechtlich zu keiner verfahrensrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge gem. § 19 Abs.1 BAO kommt (siehe dazu auch Ritz, BAO, Tz.1…
…Vergebührung entsprechend dem im Finanzierungsplan zum Ausdruck gebrachten Verhältnis vorzunehmen und ist daher der Berufung teilweise Folge zu geben. 2.2 verfahrensrechtliche Beurteilung Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über…
…93), die auch verfahrensrechtliche Positionen umfasst, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger (= hier die Vers.-Anstalt) nach dem Rechtsübergang weiter existent bleibt (vgl. Ritz aaO Rz 18). Abgabenfestsetzungen haben ab der Wirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nur mehr gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger zu erfolgen (vgl…
…auf den Bw. betreffe, werde nochmals auf § 19 BAO verwiesen, wonach der Gesamtrechtsnachfolger in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich aller Rechte und Pflichten in die gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers trete (Ritz, BAO-Kommentar, RZ 4 zu § 19 BAO). Schließlich sei auch der Einwand, aus dem…
…VwGH 14.7.1994, 92/17/0176 tritt im Falle der Gesamtrechtsnachfolge der Nachfolger in die gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers bezüglich aller Rechte und Pflichten sowohl in materiellrechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Hinsicht ein. Der mit der gegenständlichen Berufung bekämpfte Bescheid vom 10. Juli 2007 des…
…Gesamtrechtsnachfolger iSd § 19 BAO, zB Erben, gehen auch verfahrensrechtliche Rechtspositionen des Rechtsvorgängers über, somit Rechte, insbesondere Antragsrechte und Berufungsrecht, sowie Pflichten, insbesondere Erklärungs-, Aufzeichnungs-, Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (Ritz, BAO3, Lindeverlag, § 19, Tz 8 mwN). Der Bw ist sich zwar bewusst, dass er nicht Gesamtrechtsnachfolger…
…der Rechtsnachfolge-GmbH die an der erloschenen KEG ehemals beteiligten, natürlichen Personen. Bei der in den "Bescheiden" angeführten Zustellungsbevollmächtigten handelt es sich nach den Firmenbuchdaten um die Gesamtrechtsnachfolgerin der Zustellungsbevollmächtigten der ehemaligen XY-Betriebs GmbH & Co KEG. Der im Akt aufliegende Rückschein weist (ausschließlich) die…
…2001 infolge der umgründungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge und des einheitlichen Bilanzstichtags der beteiligten Gesellschaften für den Vergleichszeitraum als ein Wirtschaftsjahr zu betrachten seien. In der Berufung gegen diese Bescheide wiederholte die Bw. inhaltlich ihren im Rechtsmittel zur IZP 2002 vertretenen Standpunkt. Zudem machte sie verfahrensrechtliche Mängel geltend…
…Z 1 iVm § 17 SpaltG zu einer Gesamtrechtsnachfolge von Vermögensteilen auf die aufnehmende Gesellschaft, nach Maßgabe der im Spaltungsplan vorgenommenen Zuordnung. Die Gesamtrechtsnachfolge gilt auch für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse und betrifft daher auch Abgabenschulden und damit verbundene verfahrensrechtliche Positionen (Parteirechte und -pflichten). Dieser partielle Übergang…
…Wirtschaftsjahre übersteigt. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle - außer höchstpersönliche - Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über. Der Rechtsnachfolger tritt somit in die gesamte Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers ein und zwar bezüglich aller Rechte und Pflichten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (Ritz, Bundesabgabenordnung…
…nach den zivilrechtlichen Vorschriften. Auf diesen bzw diese Erben gehen durch diese Gesamtrechtsnachfolge bereits entstandene Abgabenschulden als auch verfahrensrechtliche Rechtspositionen über. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich aller Rechte und Pflichten in die gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein (vgl Ritz, BAO-Kommentar2…
…nach den zivilrechtlichen Vorschriften. Auf diesen bzw diese Erben gehen durch diese Gesamtrechtsnachfolge bereits entstandene Abgabenschulden als auch verfahrensrechtliche Rechtspositionen über. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich aller Rechte und Pflichten in die gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein (vgl Ritz, BAO-Kommentar2, …
…als Universalzukzessorin des verstorbenen Geschenkgebers berechtigt ist, einen solchen Antrag auf Erstattung der Schenkungssteuer zu stellen. Grundsätzlich gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über (VwGH 9.11.2000, 2000/16/0376). Damit gehen auch verfahrensrechtliche Positionen über, wie z.B…
…Mit Verschmelzungsvertrag vom 3. Dezember 2010 übertrug die BW-GmbH rückwirkend zum 31. März 2010 ihr gesamtes Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung auf die Bw2 GmbH. Der (operative) Betrieb der BW-GmbH, welcher sich nach der Verschmelzung als Teilbetrieb im Vermögen der Bw2…
…mehr. Mit der mit Stichtag 30.6.2004 erfolgten Umwandlung in eine OEG ist gem. § 1 UmwG Gesamtrechtsnachfolge verbunden, sodass ab diesem Zeitpunkt die OEG Berufungswerberin und Bescheidadressatin ist. Nach Ansicht des VwGH (17.5.2004, 2003/17/0134) bleibt die OEG solange aufrecht, so…
…Frau W. antragsgemäß die Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen wurden. Mangels Einantwortung liegt daher keine Gesamtrechtsnachfolge vor, sodass keine Rechte oder Pflichten, vor allem nicht verfahrensrechtliche Rechtspositionen, wie das Recht zur Erhebung einer Berufung übergegangen sind. Es liegt hinsichtlich der Bw. als…
…Über die Berufung wurde erwogen: Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers gemäß § 19 Abs. 1 BAO auf den Rechtsnachfolger über. Im Falle einer Erbfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich aller Rechte und Pflichten in…
…Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen bereits entstandene Abgabenschulden ebenso über wie Haftungsschulden; auch verfahrensrechtliche Rechtspositionen gehen über (Ritz, BAO4, § 19 Tz 7, 8 mit Judikaturnachweisen). Im gegenständlichen Haftungsverfahren trat daher A T als Inhaberin des protokollierten Einzelunternehmens AS T e.U. als Gesamtrechtsnachfolgerin in die gesamte Rechtsstellung…
…R-GbR auf Grund des Austretens des vorletzten Gesellschafters im Sinne des § 142 UGB (Anwachsung) auf den letztverbleibenden Gesellschafter, XY, durch Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung zum 31. 12. 2007 übertragen wurde. Die Berufung wurde am 22. September 2008 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Der steuerliche…
…Sinne des § 142 UGB (Anwachsung) auf den letztverbleibenden Gesellschafter, XY, durch Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 übertragen wurde. Die Berufung wurde am 22. September 2008 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Der steuerliche Vertreter hat über Ersuchen des Referenten am 22. November 2011…