…vorgegebenen Richtschnur von 50% der Herstellungskosten, welche eine langfristige Zuordnung zum Betriebsvermögen vermuten lässt. Gleichzeitig ist es der WTN nicht gelungen, unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von VwGH 2008/13/0246, die die kurze Zugehörigkeit des Aufliegers I zum Betriebsvermögen rechtfertigten, nachzuweisen. Es ist daraus zu…
…März 1993 in der Rechtssache C-50/92 bezieht. Der Europäische Gerichtshof definiert darin "höhere Gewalt" als ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Unzulänglichkeiten in der…
…1041). Hierunter werden, hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Verlängerung der dreijährigen Wiedereinfuhrfrist, im Sinne der Artikel 185 ZK, demnach Fälle höherer Gewalt (z.B: Erdbeben) oder unvorhersehbare Ereignisse (z.B: Streik) verstanden.(Witte, Zollkodex 3 RZ 4 zu Art. 185). Zu den, im gegenständlichen…
…bestimmten Zeitraum wiederkehrenden Instandhaltungsarbeiten aufgrund von Hochwässern und Eisschmelze. Diese immer wieder auftretenden Ereignisse gehören - nach Ansicht des UFS - zum normalen Betriebsrisiko eines Wasserkraftwerkes. Es handelt sich daher nicht um unvorhersehbare Ereignisse. Die AfA-Beträge wurden aus dem vorliegenden Anlagenverzeichnis zum 31. Dezember 2001 errechnet…
…eines Gesamterfolges, aber auch nicht zur Erzielung auch nur eines positiven Periodengewinnes objektiv geeignet sei. Dafür wären aus Sicht des Jahres 2004 nicht unvorhersehbare Ereignisse verantwortlich gewesen, sondern vor allem die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung in dieser Branche und nicht zuletzt auch die Konkurrenzlage. Spätestens 2004…
…zu verhindern. Die Regelung des Art. 11 richtet sich auch gegen den redlichen, gesetzestreuen und umsichtigen Exporteur. Es müssen sich Exporteure sogar gegen ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse absichern, die von ihrem Willen unabhängig sind. Es widerspricht nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass jemand, der für…
…unvorhersehbare Ereignisse, die nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen) und gewöhnlichen Risiken zu unterscheiden ist, wie sie bei unternehmerischen Tätigkeiten typischerweise anfallen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Band 1, Tz. 369 zu § 2 EStG 1988). Im letztgenannten Fall liegen keine üblichen Wirtschaftsabläufen widersprechende, von außen einwirkende Ereignisse…
…sind die Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten fallen und von ihm nicht verhindert werden, obwohl er sie verhindern könnte. Höhere Gewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen…
…sind die Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten fallen und von ihm nicht verhindert werden, obwohl er sie verhindern könnte. Höhere Gewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen…
…sind die Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten fallen und von ihm nicht verhindert werden, obwohl er sie verhindern könnte. Höhere Gewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen…
…sind die Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten fallen und von ihm nicht verhindert werden, obwohl er sie verhindern könnte. Höhere Gewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen…
…sind die Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten fallen und von ihm nicht verhindert werden, obwohl er sie verhindern könnte. Höhere Gewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen…
…sind die Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten fallen und von ihm nicht verhindert werden, obwohl er sie verhindern könnte. Höhere Gewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen…
…sind die Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten fallen und von ihm nicht verhindert werden, obwohl er sie verhindern könnte. Höhere Gewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen…
…sind die Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten fallen und von ihm nicht verhindert werden, obwohl er sie verhindern könnte. Höhere Gewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen…
…vorhersehbares und die Fristeinhaltung unmöglich machendes Ereignis; damit sind die Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten fallen und von ihm nicht verhindert werden, obwohl er sie verhindern könnte. Höhere Gewalt liegt nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen…
…vorhersehbares und die Fristeinhaltung unmöglich machendes Ereignis; damit sind die Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten fallen und von ihm nicht verhindert werden, obwohl er sie verhindern könnte. Höhere Gewalt liegt nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen…
…sind die Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten fallen und von ihm nicht verhindert werden, obwohl er sie verhindern könnte. Höhere Gewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen…
…sind die Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten fallen und von ihm nicht verhindert werden, obwohl er sie verhindern könnte. Höhere Gewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen…
…sind die Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten fallen und von ihm nicht verhindert werden, obwohl er sie verhindern könnte. Höhere Gewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen…