…Art.201 Abs.3 Zollkodex die Zollschuld in dem nach Art.201 Abs.2 Zollkodex genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.") Im gegenständlichen Fall ist laut Aktenlage eine solche indirekte Stellvertretung…
…FinStrG) zu bestrafenden vorsätzlichen Finanzvergehen. Die Bf hat der obgenannten, für sie als (indirekter) Vertreterin beim Abfertigungszollamt einschreitenden Spedition die Unterlagen ("Rechnungen") geliefert, die zur unrichtigen (betragsmäßig zu geringen) Festsetzung des Zolls durch das Abfertigungszollamt geführt haben, obwohl sie gewusst hat, dass sie für die…
… 48a Abs. 1 Z. 1 FinStrG macht sich der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise schuldig, wer in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 13. April 2000 auf…
…erklärt habe" und dadurch einen unrichtigen Präferenznachweis herbeigeführt. Gemäß § 48a Abs. 1 Z. 2 FinStrG macht sich jedoch der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise schuldig, wer bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt. …
…1: Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer 1. in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder 2. bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder 3. in einem Nachprüfungsverfahren vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt…
…Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Absatz 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden. Auf Grund der Bestimmungen der Artikel 5 und 64 ZK…
…Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung lediglich normiert wird, dass im Falle einer Zollschuldentstehung nach Art. 201 ZK diese auch für jeden entsteht, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden. Diese nationale Gesetzesbestimmung trägt demnach nur den…
…Zollschuldner gem. Abs. 3 legcit. letzter Satz allenfalls in Betracht gekommen, wenn er unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hätte, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden. Hierfür finden sich aber nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Das Zollamt hat daher zu Recht den Bf. als…
…nicht vorgeworfen werden, dass sie irgendwelche Verpflichtungen oder Voraussetzungen, die sich aus der Inanspruchnahme des betreffenden Verfahrens ergeben, zu erfüllen gehabt hätte. Die Bestimmung, wonach eine Zollschuld auch für denjenigen entsteht, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung…
…Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Absatz 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden. Auf Grund der Bestimmungen der Artikel 5 und 64 ZK…
…201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK die Zollschuld in dem nach Art. 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden entsteht, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden. Gem. Art. 217 Abs. 1 ZK…
…oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden. Aus den in Rede stehenden Einfuhranmeldungen geht hervor, dass die D-GmbH die Warenempfängerin, die C S.A., indirekt vertreten hat. Die erforderlichen Angaben zur Erstellung der Einfuhranmeldungen, vor allem die unrichtigen…
…Nach Maßgabe des Artikels 201 Abs.3 ZK zweiter Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Abs.2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden. Art…
…einräumt, erübrigt sich entscheidungsgegenständlich daher eine weitere Prüfung, ob dem Bw. tatsächlich wie behauptet durch unrichtige oder unvollständige Information des Finanzamtes ein Vertrauensschaden entstanden ist, weil ein solcher im Anwendungsbereich des § 205 BAO unbeachtlich ist und damit selbst bei Zutreffen unberücksichtigt bleiben müsste. Unstrittig ist…
…der durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Anmeldung oder in der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes, in den Fällen des § 52 Abs. 3 in den zur Abfertigung vorgelegten Unterlagen bewirkt, dass eine zollpflichtige Ware zollfrei oder unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt…
…Bekanntgabe maßgeblicher Umstände sowie durch deren unrichtige oder unvollständige Bekanntgabe verletzt, im Besonderen aber auch, wenn man überhaupt die Einreichung von Abgabenerklärungen unterlässt. Gemäß § 120 Abs. 2 BAO iVm § 121 BAO hat derjenige, der einen gewerblichen Betrieb oder eine sonstige selbständige Tätigkeit begründet oder aufgibt…
…der Zusammenhang zwischen einem "Tun" und einem "Unterlassen" und dem dadurch bewirkten Erfolg. Macht der Abgabepflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben, so ist sein Handeln dann ursächlich für den eingetretenen Erfolg, wenn die Abgabenverkürzung bei richtiger und/oder vollständiger Angabe nicht eingetreten wäre (VwGH 11.4…
…für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, indem er eine unrichtige oder unvollständige Jahressteuererklärung bei der Abgabenbehörde in der Hoffnung einreicht, die Einkommensteuer würde, wie beantragt, tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden. Aus den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Einkommensteuer 2003 betreffend am…
…unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sind. Eine mögliche Überprüfung der vom Bf. in seinen Steuererklärungen gemachten Angaben befreit den Bf. nicht von seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung gegenüber den Abgabenbehörden. Gemäß § 119 BAO hat der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder…
…eine zwingende Norm dar und räumt der Abgabenbehörde keinen Ermessensspielraum ein. Daher hat die Abgabenbehörde in diesem Verfahren auch keine Möglichkeit, einen allenfalls durch unrichtige oder unvollständige Information seitens des Finanzamtes entstandenen Vertrauensschaden zu berücksichtigen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 8. Mai 2007