Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0179-Z2L/02
Auswahlermessen im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses gem. Art. 213 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0179-Z2L/02vom 22.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner so sind diese gem. Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Die Abgabenbehörde hat dabei im Rahmen des ihr zustehenden freien Ermessens die Wahl zu treffen, ob sie alle, einen oder bestimmte Schuldner zur Leistung heranzieht. Dabei ist die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner bereits dann begründet, wenn die Einhebung bei einem anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Doralt Seist Csoklich, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 19. Februar 2001, GZ. 100/34727/2001,
betreffend Zollschuld, entschieden:
Der
Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich der Höhe der
festgesetzten Abgaben wie folgt abgeändert:
|
Abgabenart
|
Betrag in
€
|
Zoll
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21.537,50
|
Abgabenerhöhung
|
440,29
|
Summe
|
21.977,79
Die dieser Berufungsentscheidung angeschlossenen
Berechnungsblätter sowie die Abgabengegenüberstellung bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit insgesamt elf Abgabenbescheiden des Hauptzollamtes
Wien, vom 10. Jänner 2001, Zln: 100/91395/11/97, 100/91395/14/ bis
23/97, wurden der nunmehrigen Bf. insgesamt 302.192,00 S an Abgaben (Zoll,
Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung) gem. Art. 201 Abs. 1 lit a) und
Abs. 3 ZK, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 108 ZollR-DG
vorgeschrieben. Begründet wurde diese Vorschreibung im Wesentlichen damit,
dass bei den gegenständlichen elf Anmeldungen durch eine zu hohe Wertangabe
im Feld 22 sowie in den zur Verzollung vorgelegten Rechnungen, die mit den
jeweils vorgenannten Abgabenbescheiden nachgeforderten Abgaben unerhoben
geblieben wären. Nachträgliche Ermittlungen des Hauptzollamtes Wien
hätten nämlich ergeben, dass anstelle des angemeldeten Kilo-Preises
der importierten Birnen von 5,40 S tatsächlich eine Bezahlung in Höhe
von maximal 3,50 S/kg erfolgt sei. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2001
informierte das Hauptzollamt Wien die Bf., dass im gegenständlichen Fall
hinsichtlich der vorgeschriebene Abgabenschuld ein Gesamtschuldverhältnis
gem. Art. 213 ZK mit K.G. bestehe.
Gegen diese elf ergangenen Abgabennachforderungsbescheide
des Hauptzollamtes Wien vom 10. Jänner 2001 wurde mit Eingabe vom
22. Jänner 2001 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. Begründend wurde in dieser im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer auf Grund der
Vorsteuerabzugsberechtigung des Warenempfängers nach § 72a ZollR-DG zu
unterbleiben habe. Des Weiteren sei strittig, dass in den gegenständlichen
elf Verzollungsfällen tatsächlich eine Überfakturierung
stattgefunden habe. Die Zollbehörde habe bis dato keinen Nachweis erbracht,
durch den diese Überfakturierung erwiesen werde. Auch sei der Bf. bislang
keine Gelegenheit eingeräumt worden in die, nach Ansicht des Hauptzollamtes
diese Überfakturierung beweisenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und zu
diesen Unterlagen Stellung zu beziehen. Dies stelle einen schweren
Verfahrensfehler dar, der alleine schon zur Aufhebung der ergangenen
Abgabenbescheide führe. Außerdem seien im gegenständlichen
Abgabenverfahren mehrere Personen für die Abgaben haftbar. Es obliege somit
der Abgabenbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens den
tatsächlichen Zollschuldner auszuwählen. Das Hauptzollamt hätte
daher, bei pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens, in den
gegenständlichen elf Fällen die Abgabenschuld alleine dem K.G. und
nicht auch der nunmehrigen Bf. vorschreiben müssen. Aus den vorgenannten
Gründen seien daher die ergangenen Abgabenbescheide ersatzlos aufzuheben
bzw. in eventu dahingehend abzuändern, dass die Höhe der
vorgeschriebenen Eingangsabgaben auf jeweils Null festgesetzt werde.
Abschließend wurde in dieser Eingabe die Aussetzung der Vollziehung gem.
Art. 244 ZK eingebracht. Dieses Aussetzungsverfahren wurde vom Hauptzollamt Wien
in einem eigenen Verfahren behandelt, welches nicht Gegenstand des
anhängigen Beschwerdeverfahrens ist.
Dieser Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 19. Februar 2001, Zl: 100/34727/2001 teilweise
stattgegeben, indem die vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von
9.590,00 S auf Grund der Bestimmungen des § 72a ZollR-DG auf dem
Abgabenkonto 015-2129 - lautend auf die Bf. - gutgeschrieben wurde. Im
Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung führte das Hauptzollamt Wien sinngemäß aus, dass
die Bf. dem Zollamt selbst die Unrichtigkeiten mit Schreiben vom
18. Oktober 2001 hinsichtlich der erfolgten Überfakturierungen
mitgeteilt habe. Offenkundige und als richtig anerkannte Tatsachen würden
demnach keiner neuerlichen Beweiserhebung bedürfen sodass im vorliegenden
Fall keinesfalls von einem Verfahrensfehler die Rede sein könne. Zum
Auswahlermessen der Gesamtschuldner führte das Hauptzollamt Wien aus, dass
bei Ausübung dieses Ermessens u. a. zu beachten sei, bei wem das
größte Naheverhältnis, welches zur Zollschuldentstehung
geführt habe, vorliege. Soweit jedoch mehrere Zollschuldner bekannt seien,
biete sich jedoch auch an, nach der grundsätzlichen Reihenfolge der
Auflistung im Zollkodex vorzugehen. Demnach sei der Anmelder vor dem indirekt
Vertretenen oder anderen Beteiligten heranzuziehen. Hinzukomme, dass es im
vorliegenden Fall in der freien Disposition der Bf. gelegen sei, ob sie selbst
als Anmelderin auftrete und sich damit zum Zollschuldner mache. Diese Risken der
Entscheidung eines Spediteurs könne der Bf. nicht zu Lasten des
Gemeinschaftshaushaltes abgenommen werden. Die Vorschreibung der Abgaben im
Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses auch an die Bf. erscheine demnach
durchaus ermessenskonform.
Gegen diese Entscheidung wurde mit Eingabe vom
26. März 2001 eine Beschwerde als Rechtsbehelf der zweiten Stufe
eingebracht. Für die Erledigung des noch offnen Beschwerdeverfahrens ist
durch eine Gesetzesänderung mit 1. Jänner 2003 der
Unabhängige Finanzsenat zuständig. In dieser Eingabe werden im
Wesentlichen die Einwände des Berufungsverfahrens wiederholt. So habe die
Zollbehörde bis dato der Bf. keine Einsichtnahme in jene Urkunden
ermöglicht, die angeblich eine Überfakturierung belegen. Somit liege
ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der erstinstanzlichen Bescheide
führen müsse. Des weiteren habe, wenn schon eine Überfakturierung
vorliegen sollte, diese wissentlich K.G. vorgenommen. Bei richtiger
Ausübung des Auswahlermessens bei Vorliegen einer Gesamtschuld sei daher
dieser alleine in Anspruch zu nehmen gewesen. Aber auch der Empfänger sei
vorrangig vor der Bf. heranzuziehen gewesen. Das Naheverhältnis eines
Spediteurs zur Zollschuld sei grundsätzlich geringer als das des
Empfängers.
Mit Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates vom 28. Jänner 2004 wurde der Bf. das
bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 183 BAO zur Kenntnis gebracht
und gleichzeitig nach § 115 BAO die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu
zu äußern. Als Beilage zu diesem Schreiben wurden der Bf. u.a. das in
Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis betreffend der Verurteilung des K.G.,
sowie die niederschriftlichen Einvernahmen des Warenempfängers, des K.G.,
sowie des F.F., ein Schreiben des Warenempfängers vom 21. September
2000 und vom 2. Jänner 2004 in Ablichtung übermittelt. Des
weiteren wurde die Bf. in diesem Schreiben eingeladen, das in den elf
Anmeldungen erklärte Vertretungsverhältnis "E/ID" (Empfänger
indirekt vertreten) durch Vorlage von geeigneten Unterlagen zu belegen. Auch
wurden diesem Schreiben 22 Berechnungsblätter und eine
Abgabengegenüberstellung angeschlossen, da einerseits bei der
erstinstanzlichen Abgabenberechnung Rechenfehler festgestellt wurden und des
weiteren im Berufungsverfahren unberücksichtigt blieb, die
Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhöhung auf Grund der Abstandnahme
der EUSt-Nachforderung zu verringern. Im Antwortschreiben vom 25. März
2004 führte die Bf. aus, dass für die Durchführung der
Verzollungen keine schriftliche Vollmacht des Warenempfängers vorliege. Zur
Geltendmachung der Zollschuld bei der Bf. im Rahmen des
Gesamtschuldverhältnisses brachte die Bf. vor, dass es auch für den
Unabhängigen Finanzsenat unstrittig sei, dass das größte
Naheverhältnis zur Zollschuld bei K.G liege. Auch sei in diesem
Zusammenhang lt. Weisung des Bundesministeriums für Finanzen das
Naheverhältnis des Spediteurs zur Zollschuld grundsätzlich geringer,
als das des Empfängers. Entsprechend dieses Grundsatzes sei daher der
Empfänger primär zur Abgabenentrichtung heranzuziehen. Im
gegenständlichen Fall sei die Abgabenschuld auf eine falsche Erklärung
des Auftraggebers zurückzuführen. Folglich erfordere die
Ermessensausübung des § 20 BAO geradezu zwingend, die Abgaben nur an
den Täter gem. § 71 ZollR-DG vorzuschreiben. Soweit vom
Unabhängigen Finanzsenat auch darauf verwiesen werde, dass die
Einbringlichkeit bei K.G. nicht gesichert sei, werde ausgeführt dass
allenfalls die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der buchmäßigen
Erfassung, bzw. wohl überhaupt nur die zum Zeitpunkt der Entstehung der
Abgabenschuld relevant sein könne. Zum damaligen Zeitpunkt sei die
Abgabenforderung bei K.G. einbringlich gewesen. Versäumnisse der
Abgabenbehörde hinsichtlich der Einbringlichmachung könne nicht dazu
führen, dass später im Rahmen der Ermessensausübung eine
Vorschreibung an den Hauptverpflichteten (gemeint richtig offensichtlich
"Anmelder") berechtigt werde. Im übrigen werde darauf verwiesen, dass K.G.
über einen umfangreichen Liegenschaftsbesitz verfüge und dass die
Abgabenbehörde schon seit längerem in der Lage gewesen wäre,
exekutive Maßnahmen gegen K.G. einzuleiten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Auf Grund der Eingabe an das Hauptzollamt Wien vom
18. Oktober 2000, sowie durch die niederschriftlichen Aussagen des F.F. vor
dem Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz, wurde
festgestellt, dass bei den gegenständlichen Importverzollungen WENr:
340/000/923637/01/00, 340/000/923720/01/00, 340/000/923862/01/00,
340/000/923884/01/00, 340/000/924305/01/00, 340/000/924420/01/00,
340/000/924727/01/00, 340/000/924700/01/00, 340/000/924919/01/00,
340/000/924960/01/00 und 340/000/925110/01/00 Überfakturierungen
stattgefunden haben. Da durch diese Vorgangsweise ein zu geringer Abgabenbetrag
anlässlich der Abfertigung festgesetzt wurde, resultiert daraus die
bescheidmäßige Nachforderung der Abgaben gem. Art. 201 ZK iVm §
2 Abs. 1 ZollR-DG des Hauptzollamtes Wien vom 10. Jänner 2001, Zln:
100/91395/11/97, 100/91395/14/ bis 23/97, in Höhe von insgesamt 302.192,00
ATS inklusive einer Abgabenerhöhung gem. § 108 ZollR-DG. Diese
Abgabenschuld wurde sowohl bei der Bf. als auch bei K.G. im Rahmen eines
Gesamtschuldverhältnisses gem. Art. 213 ZK geltend gemacht. Der
abgabenrechtliche Sachverhalt gilt auf Grund der rechtskräftigen,
strafrechtlichen Verurteilung des K.G., sowie auf Grund der niederschriftlichen
Aussagen des K.G. und des F.F. unstrittig als erwiesen. Vom Unabhängigen
Finanzsenat wurden daher diese, die Überfakturierung beweisenden Unterlagen
der Bf. mit Schreiben vom 28. Jänner 2004 entsprechend zur Kenntnis
gebracht und des weiteren der Bf. die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung
zu beziehen. Ein etwaiger Verfahrensfehler im Hinblick auf die nicht
ausreichende Beachtung des Parteiengehörs gilt daher durch die Nachholung
im Beschwerdeverfahren als saniert.
Nach der Bestimmung des Art. 201 Abs. 3 ZK kommen als
Zollschuldner grundsätzlich der Anmelder, im Falle der indirekten
Vertretung - wie im gegenständlichen Fall in den Anmeldungen erklärt -
der indirekt vertretene Warenempfänger und sofern nach den innerstaatlichen
Vorschriften vorgesehen auch die Personen, welche die für die Abgabe der
Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder
vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese unrichtig sind,
in Betracht. Nach dieser gesetzlichen Aufzählung kämen daher im
vorliegenden Fall die Bf., F.F. als indirekt vertretener Warenempfänger und
K.G. als jene Person, welche wissentlich die Falschangaben geliefert hat, als
Zollschuldner in Betracht. Gibt es für eine Abgabenschuld mehrere
Abgabenschuldner so besteht im Sinne des Art. 213 ZK kraft Gesetztes ein
Gesamtschuldverhältnis.
Wie der Bf. mit Schreiben des Unabhängigen
Finanzsenates vom 28. Jänner 2004 mitgeteilt wurde, ist die Anmelderin
anlässlich der Verzollung durch die Angaben "E/ID" im Feld 14 der
gegenständlichen elf Zollanmeldungen, als indirekte Vertreterin des
Warenempfängers aufgetreten. Dieses Vertretungsverhältnis bedeutet,
dass der Vertreter im eigenen Namen und für fremde Rechnung, also in den
vorliegenden Fällen für Rechnung des F.F. gehandelt hat. Ein solches
Vertretungsverhältnis setzt voraus, dass der Vertreter über eine
entsprechende Vertretungsmacht verfügt. Aus den niederschriftlichen
Einvernahmen, insbesondere aus den Aussagen des Zolldeklaranten der Bf. K.F.
ergibt sich jedoch, dass die Auftragserteilung zur Durchführung der
gegenständlichen Verzollungen durch K.G. erfolgte. Des weiteren
tätigte die Bf., ebenfalls nach Aussagen des K.F. die Abrechnungen der
Speditionskosten sowie der "Zollabgaben" mit K.G., wobei die jeweilige Bezahlung
an die Bf. durch den Auftraggeber bar vor der Einreichung der Anmeldungen beim
Zollamt durch K.G. getätigt wurde. Diese Vorgangsweise findet auch im
Schriftstück des F.F. vom 2. Jänner 2004, welches der Bf. vom
Unabhängigen Finanzsenat ebenfalls z.K. gebracht wurde, Bestätigung.
Das in den Anmeldungen erklärte Vertretungsverhältnis "E/ID" erweist
sich demnach als unzutreffend. Auch wurde zu diesem Umstand von der Bf. im
Rahmen der Eingabe vom 25. März 2004 lediglich ausgeführt, dass
eine schriftliche Vollmacht des Warenempfängers zur Durchführung der
Verzollungen durch die Bf. für das in den Anmeldungen erklärte
indirekte Vertretungsverhältnis nicht vorliege. Ein erklärtes
Vertretungsverhältnis, ohne dass dafür eine entsprechende
Vertretungsmacht vorliegt, führt jedoch dazu, dass dieses angegebene
Vertretungsverhältnis keine Fremdwirkung entwickelt. Dies bedeutet, dass
der Vertretene durch das Handeln des Vertreters nicht verpflichtet oder
berechtigt wird. Der Vertreter handelt in solchen Fällen im eigenen Namen
und für eigene Rechnung. Folglich treffen die Rechtswirkungen des Handelns
eines Vertreters ohne entsprechender Vertretungsmacht nur den Vertreter selbst.
Dies hat jedoch im gegenständlichen Fall zur Folge, dass der
Warenempfänger F.F. nicht zum Zollschuldner wird. Somit ist diese Person
von vornherein als Gesamtschuldner in den vorliegenden Fällen
auszuscheiden. Als Zollschuldner verbleiben somit im gegenständlichen Fall
die Bf. und K.G.
Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben im Rahmen eines
Gesamtschuldverhältnisses ist nationales Recht anzuwenden.
Diesbezüglich verweist § 6 Abs. 1 BAO zu dem Begriff "Gesamtschuld"
auf § 891 ABGB. Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern obliegt dabei im
bürgerlichen Recht dem Belieben des Gläubigers, hingegen liegt sie im
Abgabenrecht im Ermessen des Abgabengläubigers. Daraus folgt, dass es im
Ermessen der Abgabenbehörde liegt, ob diese von allen oder nur von einigen
Mitschuldnern das Ganze, oder von einem einzigen Mitschuldner die komplette
Abgabenschuld fordert. Vom Hauptzollamt Wien wurden die gegenständlichen
Abgaben sowohl bei der Bf. als auch bei K.G. geltend gemacht. Diesbezüglich
wird auch auf die bereits oben erwähnte Mitteilung des Hauptzollamtes Wien
vom 17. Jänner 2001, Zl: 100/91395/11, 14-23/97/StrV-Ref 2, gerichtet
an die Bf., verwiesen. Eine Vorschreibung an den Warenempfänger unterblieb.
Das Auswahlermessen, welcher bzw. welche Zollschuldner im
Rahmen eines bestehenden Gesamtschuldverhältnisses heranzuziehen ist bzw.
sind, hat dabei die Zollbehörde gem. § 20 BAO, unter Beachtung von
"Billigkeit" und "Zweckmäßigkeit" zu erfolgen. Unter "Billigkeit"
sind dabei die berechtigten Interessen der Partei und unter
"Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere die
Einbringung der Abgaben zu verstehen. Als Billigkeitsgrund wird von der Bf. in
der Beschwerdeeingabe vorgebracht, dass die Vorschreibung der Abgaben auf Grund
der wissentlichen Überfakturierung durch K.G. alleine an diesen
Zollschuldner erfolgen hätte müssen, bzw. vor der Bf. primär der
Warenempfänger zur Entrichtung der Abgaben herangezogen hätte werden
müssen. Weiters führt die Bf. in ihrer Eingabe vom 25. März
2004 betreffend des Auswahlermessens aus, dass das größte
Naheverhältnis zur Zollschuld unstrittig K.G. aufweise. Aus diesem Grund
seien die Abgaben jedenfalls K.G. vorzuschreiben. Dazu wird vom
Unabhängigen Finanzsenat festgestellt, dass gerade die Heranziehung des
K.G. im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses im vorliegenden Verfahren auch
durch das Hauptzollamt Wien erfolgt ist. Dies wurde der Bf. auch mit Schreiben
des Hauptzollamtes vom 17. Jänner 2001, zugestellt am
18. Jänner 2001, mitgeteilt. Durch diese Vorgangsweise trägt das
Hauptzollamt Wien genau dem Umstand Rechnung, dass jener Schuldner, der das
größte Naheverhältnis zur Zollschuld aufweist, auch entsprechend
im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses herangezogen wird. Wie jedoch
bereits obenstehend ausgeführt hat die Zollbehörde im Rahmen ihres
pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob die
Zollschuldvorschreibung an nur einen Schuldner, an alle oder an bestimmte
Zollschuldner zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall führte die
Ermessensausübung dazu, dass sowohl bei K.G als auch bei der Bf. die
Abgabenvorschreibung erfolgte. Dazu führte das Hauptzollamt Wien in ihrer
Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 2001 aus, dass neben dem
Naheverhältnis zur Zollschuld auch die Reihenfolge der Auflistung der
Schuldner im Zollkodex, sohin gem. Art. 201 Abs. 3 ZK der Anmelder vor dem
Warenempfänger und anderer Beteiligter, zu berücksichtigen sei. Des
weiteren habe im gegenständlichen Fall auch der Umstand Einfluss, dass es
in der freien Disposition der Bf. gelegen sei, ob sie selbst als Anmelderin
auftrete und sich damit zum Zollschuldner mache. Dieses Entscheidungsrisiko
eines Spediteurs könne der Bf. nicht zu Lasten des Gemeinschaftshaushaltes
abgenommen werden. Das Hauptzollamt Wien kommt daher in der Folge zu dem
Schluss, dass es durchaus ermessensgerecht sei, neben K.G. auch die Bf. im
Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses heranzuziehen. Die Bf. weist in diesem
Zusammenhang in ihrer Eingabe vom 25. März 2004 auch auf die Weisung
des Bundesministeriums für Finanzen hin, wonach im Falle von Nacherhebungen
das Naheverhältnis des Spediteurs zur Zollschuld grundsätzlich
geringer sei, als das des Empfängers. Entsprechend der dargestellten
Grundsätze wäre daher primär Letzterer zur Abgabenentrichtung
heranzuziehen. Bezüglich der Heranziehung des Warenempfängers wird vom
Unabhängigen Finanzsenat auf die bereist vorstehenden Ausführungen
verwiesen, dass im gegenständlichen Fall, durch die von der Bf. in den
Anmeldungen unkorrekt erklärten Vertretungsverhältnisse, eine
Heranziehung des Warenempfängers ausscheidet. Auch ist in diesem
Zusammenhang auszuführen, dass lt. den durchgeführten Ermittlungen des
Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz, der
Warenempfänger bei allen elf Importverzollungen von den erfolgten
Überfakturierungen des K.G. keine Kenntnis hatte. Weiteres wäre K.G.
auf Grund der erfolgten Lieferungen "verzollt" an den Warenempfänger, bei
einer Nichtentdeckung der "Abgabenhinterziehung" der alleinige Nutznießer
der zu geringen Zollfestsetzung gewesen. Ein besonders Naheverhältnis des
Empfängers zur Zollschuld kann daher im gegenständlichen Fall
keinesfalls abgeleitet werden.
Dem Einwand der Bf. in ihrer Eingabe vom 25. März
2004, dass im Falle einer Zollschuldentstehung, welche auf eine falsche
Erklärung des Auftraggebers zurückzuführen sei, die
Ermessensausübung des § 20 BAO geradezu zwingend die alleinige
Vorschreibung an den Täter gem. § 71 ZollR-DG fordere, ist
entgegenzuhalten, dass nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung
lediglich normiert wird, dass im Falle einer Zollschuldentstehung nach Art. 201
ZK diese auch für jeden entsteht,
der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen
geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden. Diese nationale
Gesetzesbestimmung trägt demnach nur den Ausführungen des Art. 201
Abs. 3 ZK, zweiter Unterabsatz Rechnung, in dem eine Zollschuldnerschaft
für jene Person, welche falsche Angaben liefert die zu einer geringeren
Abgabenfestsetzung als gesetzlich geschuldet führen, davon abhängig
macht, dass dies nach den innerstaatlichen Vorschriften ermöglicht werde.
Ein Zusammenhang, welcher Zollschuldner im Rahmen eines
Gesamtschuldverhältnisses im Rahmen des Auswahlermessens heranzuziehen sei,
ist aus dieser Bestimmung keinesfalls abzuleiten. Vielmehr wird lediglich der
Personenkreis der Zollschuldner durch die Anführung des Wortlautes
"auch" erweitert.
Betreffend der gegenständlichen Zollschuldentstehung
wird daher vom Unabhängigen Finanzsenat festgestellt, dass im
gegenständlichen Fall als Zollschuldner gem. Art. 201 Abs. 3 ZK iVm §
71 ZollR-DG sowohl die Bf. als auch K.G. in Betracht zu ziehen sind. Bei der
Auswahl eines oder mehrerer Zollschuldner ist einerseits das
Naheverhältnisses zur Abgabenschuld, aber auch die Reihenfolge ihrer
Auflistung im Zollkodex zu berücksichtigen. Dabei ist auch darauf zu
verweisen, dass es zum üblichen Geschäftsrisiko eines
Speditionsunternehmens gehört, sofern es die Wahl trifft als Anmelder in
den Einfuhrverzollungsbelegen aufzuscheinen, für eine etwaige
Zollschuldentstehung einzutreten und herangezogen zu werden. Schließlich
wird das Erstellen von Anmeldungen gegen Entgelt durchgeführt, wodurch der
Anmelder gewollt an erster Stelle als Zollschuldner im Artikel 201 Abs. 3 ZK
genannt ist. Des weiteren ist auch die Realisierbarkeit der Abgaben zu
berücksichtigen, welche lt. der vorliegenden Aktenlage bei K.G. keinesfalls
gänzlich gesichert ist. Gerade das, von der Abgabenbehörde im Rahmen
eines Gesamtschuldverhältnis auszuübende Ermessen hat dazu zu
führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter
Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen (vgl.
VwGH vom 14.11.1996, Zl. 95/16/0082) hereinzubringen. Bei K.G. wurden bereits
Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt, wobei Geld- und Sachpfändungen
durchgeführt wurden, welche bisher jedoch im Ausmaß zur bestehenden
Abgabenschuld keinen wesentlichen Beitrag zur Minderung beigetragen haben. Dazu
ist anzumerken, dass es bereits gerechtfertigt ist, sofern
Zahlungsschwierigkeiten bei einem Gesamtschuldner - wie im gegenständlichen
Fall bei K.G. - festgestellt werden, diesen Abgabenschuldner gar nicht in
Anspruch zu nehmen und somit die Abgabenschuld bei einem anderen Gesamtschuldner
einzufordern. K.G. weist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
zweifelsohne das größere Naheverhältnis zur Zollschuld auf. Bei
diesem Abgabenschuldner darf jedoch keinesfalls unberücksichtigt gelassen
werden, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gesichert ist. Im Hinblick
auf die vorstehenden Ausführungen ist es geradezu geboten im Rahmen des
Auswahlermessens die Abgabenschuld im vorliegenden Fall beiden vorhandenen
Gesamtschuldnern vorzuschreiben.
Dem Vorbringen der Bf., dass betreffend der nicht
gesicherten Einbringlichkeit der Abgaben bei K.G. nur jene wirtschaftliche Lage
zum Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung, bzw. richtigerweise wohl
überhaupt nur die zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld relevant
sein könne wird entgegnet, dass gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG für
das Verfahren sowie für die Entscheidungen des Unabhängigen
Finanzsenates die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO Anwendung finden,
soweit im Zollrechts-Durchführungsgesetz nichts Gegenteiliges bestimmt
wird. Im anzuwendenden § 289 Abs. 2 BAO ist festgelegt, dass die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Ausnahme der in Abs. 1 leg. cit.
genannten Fälle, in der Sache selbst zu entscheiden hat. Der
Unabhängige Finanzsenat hat demnach im Spruch und auch in der
Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen. Folglich ist
für die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates jene Sach- und
Rechtslage von Bedeutung, welche zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer
Berufungsentscheidung maßgeblich ist (vgl. VwGH vom 26.6.2003, Zl.
2002/16/0301). Der diesbezügliche Einwand in der Eingabe vom
25. März 2004 geht daher ins Leere.
Die Bf. bringt des weiteren in ihrer Eingabe vom
25. März 2004 vor, dass K.G. über einen umfangreichen
Liegenschaftsbesitz verfüge und dass die Abgabenbehörde schon seit
Längerem in der Lage gewesen wäre, exekutive Maßnahmen gegen
K.G. einzuleiten. Dieser Einwand erweist sich insofern als unzutreffend, da wie
bereits vorstehend angeführt, lt. Mitteilung des Hauptzollamtes Wien bei
K.G. bereits Vollstreckungsmaßnahmen durch Geld- und Sachpfändungen
gesetzt wurden. Die Entscheidung, welche von mehreren zulässigen
Vollstreckungsmaßnahmen von der Abgabenbehörde ergriffen werden,
obliegt dabei ausschließlich der Abgabenbehörde. Zu den von der Bf.
angeführten Liegenschaften des K.G. ist dabei anzumerken, dass diese
bereits mit hohen Pfandrechten belastet sind und daher unter Bedachtnahme der
Rangordnung eine grundbücherliche Sicherstellung sich als nicht
zweckmäßig erweist.
Anlässlich der bei Ergehen der
Berufungsvorentscheidung erfolgten Neuberechnung der Abgaben wurde von der
Nachforderung der Einfuhrumsatzsteuer gem. § 72a ZollR-DG Abstand genommen.
Dabei wurde es verabsäumt, den vorgeschriebenen Betrag an
Abgabenerhöhung entsprechend zu vermindern (vgl. VwGH vom 20.12.2001/Zl.
2001/16/0299). Des weiteren wurden bei der Abgabenberechnung Rechenfehler
festgestellt, welche nunmehr im Zuge der Berufungsentscheidung zu berichtigen
waren. Daraus resultiert die im Spruch dieser Berufungsentscheidung
angeführte Abgabenänderung wobei von der Nachforderung von
Beträgen unter 10 € gem. Art. 868 ZK-DVO, zweiter Unterabsatz Abstand
zu nehmen war.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen, war wie im
Spruch ausgeführt, zu entscheiden. Hinsichtlich der sich ergebenden
Gutschrift in Höhe von 14,06 € wird vom Hauptzollamt Wien nach den
Bestimmungen der BAO das Weitere veranlasst werden.
Beilage:
22 Berechnungsblätter 1 Abgabengegenüberstellung
Linz,
22. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 201 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 71 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0179-Z2L/02
- Stammnummer
- 10869
- Gültig
- 22.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF