…Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Im Einzelnen wird hiezu ausgeführt wie folgt: 2. Absolut nichtiger Bescheid - Unterbliebene Zustellung: § 89 Abs. 1 FinStrG normiert zwingend eine bescheidmäßige Anordnung einer jeglichen Beschlagnahme. Ein die Beschlagnahme rechtfertigender Bescheid liegt gegenständlich jedoch unzweifelhaft nicht vor und wurde…
…gesehen eine Beschwerde dieser Person infolge fehlender Legitimierung mangels ihm gegenüber ausgeübter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sei es unter Zustellung eines Bescheides, sei es unter unmittelbarer Anwendung ohne eines damit im Zusammenhang stehenden förmlichen Verfahren zurückzuweisen. Andererseits wird nur dann keine Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt…
…behördliches Wirken im Rahmen des Amtshilfeauftrages - nach Ansicht der Finanzbeamten in Vollziehung des richterlichen Befehles - zu begreifen wären. Ob diese gegenständlichen Handlungen den durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen überschritten haben oder nicht, ist eine Beweisfrage. Ebenso läge eine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt…
…behördliches Wirken im Rahmen des Amtshilfeauftrages - nach Ansicht der Finanzbeamten in Vollziehung des richterlichen Befehles - zu begreifen wären. Ob diese gegenständlichen Handlungen den durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen überschritten haben oder nicht, ist eine Beweisfrage. Ebenso läge eine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt…
…behördliches Wirken im Rahmen des Amtshilfeauftrages - nach Ansicht der Finanzbeamten in Vollziehung des richterlichen Befehles - zu begreifen wären. Ob diese gegenständlichen Handlungen den durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen überschritten haben oder nicht, ist eine Beweisfrage. Ebenso läge eine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt…
…behördliches Wirken im Rahmen des Amtshilfeauftrages - nach Ansicht der Finanzbeamten in Vollziehung des richterlichen Befehles - zu begreifen wären. Ob diese gegenständlichen Handlungen den durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen überschritten haben oder nicht, ist eine Beweisfrage. Ebenso läge eine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt…
…behördliches Wirken im Rahmen des Amtshilfeauftrages - nach Ansicht der Finanzbeamten in Vollziehung des richterlichen Befehles - zu begreifen wären. Ob diese gegenständlichen Handlungen den durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen überschritten haben oder nicht, ist eine Beweisfrage. Ebenso läge eine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt…
…1, sind sie im Sinne des Abs.7 beschwerdeberechtigt. Wurde in das Hausrecht eines Betroffenen ohne bescheidmäßige Grundlage eingegriffen oder behauptet eine Person zumindest, durch die Ausübung einer derartigen unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ist sie ebenfalls beschwerdeberechtigt…
…hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden (vgl. VwGH 29.6.2006, 2006/16/0006). Die Optimierung der Baulandplanung durch den Bebauungsplan stellt hier keine behördliche Maßnahme iS des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar, da dieser mit dem Erwerb der Grundstücke nicht unmittelbar zusammenhängt…
…hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden (vgl. VwGH 29.6.2006, 2006/16/0006). Die Optimierung der Baulandplanung durch den Bebauungsplan stellt hier keine behördliche Maßnahme iS des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar, da dieser mit dem Erwerb der Grundstücke nicht unmittelbar zusammenhängt…
…hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden (vgl. VwGH 29.6.2006, 2006/16/0006). Die Optimierung der Baulandplanung durch den Bebauungsplan stellt hier keine behördliche Maßnahme iS des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar, da dieser mit dem Erwerb der Grundstücke nicht unmittelbar zusammenhängt…
…hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden (vgl. VwGH 29.6.2006, 2006/16/0006). Die Optimierung der Baulandplanung durch den Bebauungsplan stellt hier keine behördliche Maßnahme iS des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar, da dieser mit dem Erwerb der Grundstücke nicht unmittelbar zusammenhängt…
…hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden (vgl. VwGH 29.6.2006, 2006/16/0006). Die Optimierung der Baulandplanung durch den Bebauungsplan stellt hier keine behördliche Maßnahme iS des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar, da dieser mit dem Erwerb der Grundstücke nicht unmittelbar zusammenhängt…
…hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden (vgl. VwGH 29.6.2006, 2006/16/0006). Die Optimierung der Baulandplanung durch den Bebauungsplan stellt hier keine behördliche Maßnahme iS des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar, da dieser mit dem Erwerb der Grundstücke nicht unmittelbar zusammenhängt…
…hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden (vgl. VwGH 29.6.2006, 2006/16/0006). Die Optimierung der Baulandplanung durch den Bebauungsplan stellt hier keine behördliche Maßnahme iS des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar, da dieser mit dem Erwerb der Grundstücke nicht unmittelbar zusammenhängt…
…keine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt habe, als "behördliche Maßnahme" iSd § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG zu betrachten sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen und…
…gekommen ist. Zum Erwerb der Liegenschaft war kein behördliches Verfahren durchgeführt, kein Bescheid erlassen und keine hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden (VwGH 29.6.2006, 2006/16/0006). Die von der Bw verwiesenen Normen konnten nicht unmittelbar Zwang auf die Bw ausüben, den gegenständlichen…
…hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden (vgl. VwGH 29.6.2006, 2006/16/0006). Die Optimierung der Baulandplanung durch den Bebauungsplan stellt hier keine behördliche Maßnahme iS des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar, da dieser mit dem Erwerb der Grundstücke nicht unmittelbar zusammenhängt…
…hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden (vgl. VwGH 29.6.2006, 2006/16/0006). Die Optimierung der Baulandplanung durch den Bebauungsplan stellt hier keine behördliche Maßnahme iS des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar, da dieser mit dem Erwerb der Grundstücke nicht unmittelbar zusammenhängt…
…Akt Bl 229ff): Am 1. 8. 2001 habe die Bezirkshauptmannschaft durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt die Buchhaltung aus dem Büro des Betriebes in das gesperrte Betriebsgelände YA verbracht. Durch unsachgemäße Einlagerung wären die Buchhaltungsunterlagen unbrauchbar. Die letzte vorliegende Bilanz ist jene zum 31…