…seine Nichtanerkennung der einzelunternehmerischen Betätigung des Bw. mit Missbrauchsüberlegungen. Der Bw. habe offenbar zum Zwecke der Gewinnminimierung unter missbräuchlicher Verwendung zivilrechtlicher Gestaltungsformen ein Steuersparmodell gewählt, welches in einer Form ausgestaltet worden sei, wie dies unter fremden Geschäftspartnern nicht üblich gewesen wäre. Zu bedenken sei dabei…
…Ersparnisse des Sohns als Darlehen zugeführt worden. Eine ungewöhnliche Gestaltung: "der Dienstnehmer finanziert sich seine Wohnung selbst - jedoch mit Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges." Nach Ansicht des Prüfers seien bei Errichtung der "Betriebswohnung" (Wohnnutzfläche 148m²) eindeutig private Motive im Vordergrund gestanden, nämlich die auf Grund des Abrisses…
…immer dann verwirklicht sei, wenn ein zivilrechtlicher Weg beschritten oder eine wirtschaftliche Form gewählt werde, dieser Weg oder die Gestaltungsform aber dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg nicht gemäß sei. Zusätzlich müsse aber dieser ungewöhnliche, ungebräuchliche und unangemessene Weg in der Absicht beschritten werden, Abgaben zu umgehen…
…des Vorsteuerabzugs zu verschaffen. Auch nach Darstellung des Ehegatten der Bw. im Betriebsprüfungsverfahren (30. Jänner 2007) seien letztlich familien- und erbrechtliche Gesichtspunkte für die gewählte Gestaltungsform entscheidend gewesen. "Man versucht wesentliche Liegenschaften in der Familie zu halten". Aus diesem Grunde habe der Ehegatte der Bw…
…österreichischen Zivilrecht nicht ausdrücklich geregelt, jedoch zu Folge des Grundsatzes der Vertragsfreiheit möglich und zulässig. Treuhandverhältnisse werden von der Rechtsordnung, die in einzelnen Vorschriften auf diese Gestaltungsform sogar Bezug nimmt, als zulässig vorausgesetzt. Das Wesen der Treuhandverhältnisse besteht vor allem darin, dass jemand (der Treuhänder…
…ABGB, Rz. 42 zu § 1002). Treuhandverhältnisse werden von der Rechtsordnung, die in einzelnen Vorschriften auf diese Gestaltungsform sogar Bezug nimmt, als zulässig vorausgesetzt. Das Wesen der Treuhandverhältnisse besteht vor allem darin, dass jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund…
…positiven Rückfluss von 101,5 % der Einlage rechnen (Beilage I). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass diese Konstruktion zum einen weder ungewöhnlich noch unangemessen ist, zum anderen jedenfalls, wie oben angeführt, mehrere außersteuerliche Gründe vorliegen, die diese Gestaltungsform rechtfertigen. Somit liegt in der Beteiligung des Bw…