…aus (VwGH 22.11.2006, 2005/15/0011 u.a.). Nach der VwGH-Judikatur ist es Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die…
…durch den VwGH die Feststellung der Abgabenbehörde, wonach die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz bei einer Strecke von 83 Kilometer zumutbar ist, ausdrücklich bestätigt. Für den VwGH stellt eine solche Strecke keine unüblich weite Entfernung dar (vgl. VwGH 25.2.2003, 99/14/0340). Der…
…Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nie durch die Erwerbstätigkeit, sondern (immer) durch Umstände veranlasst, die außerhalb…
…bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. 2.) Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in "unüblich weiter Entfernung" von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist…
…bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. 2.) Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in "unüblich weiter Entfernung" von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist…
…die in den zitierten Erkenntnissen, aber unter den gegebenen Umständen keine unüblich weite Entfernung darstellt. Somit sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt und die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten und die Kosten für die Wohnung des Bw. an seinem Beschäftigungsort sind…
…und unterhielt deshalb in diesem Zimmer keinen Haushalt im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Dem Bw. war die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz zumutbar: 85 km stellen keine unüblich weite Entfernung dar und können vom Bw. unter Verwendung seines Kraftfahrzeuges - auf einem Großteil der Strecke unter Benutzung der…
…gelegentlich je nach Straßenzustand und Witterungsverhältnissen gewählt worden sei. Die Verwaltungspraxis konkretisiert eine unüblich weite Entfernung des Tätigkeitsortes vom Familienwohnsitz mit einer Entfernung von mehr als 120 km. An dieser Entfernung orientiert sich grundsätzlich auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenates…
…Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung fordert der VwGH zunächst eine "unüblich weite Entfernung" des Tätigkeitsorts vom Familienwohnsitz (Kofler, Die steuerliche Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung, taxlex 2008, S 9). Die Verwaltungspraxis (Rz 342 LStR 2002) konkretisiert dies mit einer Entfernung von mehr als 120 km…
…Judikaturnachweisen). Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung schon auf Grund des Fehlens der unüblich weiten Entfernung des Tätigkeitsorts vom Familienwohnsitz (die Entfernung beträgt nur 62 bis 64,6 km, siehe oben) und des Vorliegens von guten Verkehrsverbindungen…
…Erst)Bescheide die Rechtsansicht des Bw., dass die Familienheimfahrten im vorliegenden Fall nicht mit dem höchsten Pendlerpauschale zu begrenzen seien (da eine unüblich weite Entfernung vorliege und eine Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale daher nicht rechtens sei) geteilt. Erst in der Folge habe die Betriebsprüfung…
…der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen (vgl. VwGH 9.10.1991, 88/13/0121). In dem zitierten Erkenntnis wird weiter ausgeführt: Der Grund…
…nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen…
…mit der Berufstätigkeit aufweist (VwGH vom 28. März 2000, 96/14/0177). Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen…
…1987, 86/14/0165). In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen…
…ihr Lebensgefährte gerade dort ihren Familienwohnsitz gründeten, geht somit auf private Motive zurück. Aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung vom Familienwohnsitz ausgeübt wird, ist aber die Aufrechterhaltung des (Famlien-)Wohnsitzes stets durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund…
…die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt werde, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst sei, die außerhalb der Erwerbstätigkeit lägen (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen im Erkenntnis vom 9.10.1991, 88/13/0121). In dem zitierten Erkenntnis werde weiter ausgeführt: Der…
…die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit…
…5 lit a EStG 1988 ist das Arbeitslosengeld steuerfrei. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung eines Familienwohnsitzes ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist…
…in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung 3.372 Euro jährlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass die Beibehaltung eines (Familien-) Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist…