Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0757-L/06
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind auch dann anzuerkennen, wenn der Ehepartner am Familienwohnsitz derzeit negative Einkünfte erzielt, diese Tätigkeit aber längerfristig als Einkunftsquelle anzusehen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0757-L/06vom 04.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. Mai 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
5. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und
2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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2004
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2005
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Werbungskosten
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7.239,86
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6.944,13
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Einkünfte
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32.937,08
|
36.860,62
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Einkommen
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32.133,15
|
36.153,81
|
Einkommensteuer
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8.582,94
|
10.378,86
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-
9.835,74
|
-
10.528,58
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in der Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 die Berücksichtigung von Kosten für
Familienheimfahrten nach St. Wolfgang im Salzkammergut (von Linz aus) als
Werbungskosten. In einer Beilage wurden folgende Aufwendungen
aufgelistet: 260 * 0,356 = 92,56 = 4.350,32 =
2.421,00 € Miete
Jänner bis Dezember 2004:
4.058,47 Heizung (Linz AG):
400,11 Strom (Linz AG):
178,28 und
182,00
SUMME
insgesamt: 7.239,86 €
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom
13. April 2005 wurde die Einkommensteuer
erklärungsgemäß veranlagt.
Mit Datum 24. April 2006 beantragte der Bw. die
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO, da seine Frau im
Jahr 2004 derart geringe Einkünfte gehabt hätte, dass dem Bw. der
Alleinverdienerabsetzbetrag zustehen würde. Weiters wurde die
Berücksichtigung von Zahlungen für Personenversicherungen beantragt
(2.381,14 €; 87,64 €).
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 5. Mai 2006
(Wiederaufnahme des Verfahrens) wurden der beantragte
Alleinverdienerabsetzbetrag sowie die Sonderausgaben berücksichtigt.
Weiters wurden die Werbungskosten lediglich mit einem Betrag von
2.421,00 € angesetzt. Begründend wurde ausgeführt,
dass die Kosten für doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt
hätten werden können, da die tägliche Rückkehr zum
Familienwohnsitz zumutbar sei. Der Aufwand für Familienheimfahrten sei mit
dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt.
Auch in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2005 beantragte der Bw. die Berücksichtigung von Kosten im
Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung
(6.944,13 €): 260 * 0,356 = 92,56 * 47 Wochen = 4.350,32 =
2.421,00 € Miete
Jänner bis Dezember 2004:
3.964,57 Heizung (Linz AG):
309,32 Strom (Linz AG):
97,24 und
152,00
SUMME
insgesamt: 6.944,13 €
Nachdem das zuständige Finanzamt diese Aufwendungen im
Bescheid vom 3. März 2006 berücksichtigt hatte, kürzte
es im wieder aufgenommenen Bescheid vom 5. Mai 2006 diese Aufwendungen
analog zum Bescheid 2004 auf 2.421,00 € (höchstes
Pendlerpauschale).
Mit Datum 11. Mai 2006 wurde Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide vom 5. Mai 2006 eingebracht. Der Bw.
hat am 28. März 2001 abermals geheiratet. Er hat nunmehr vier
Kinder im Alter von 36, 30, 20 und 5 Jahren. In einem damals
geführten Telefonat mit einem Sachbearbeiter des zuständigen
Finanzamtes sei dem Bw. mitgeteilt worden, dass er das typische Beispiel
dafür sei, den lit. e im Formular auszufüllen. Hier sei erstmals
nach der Größe der Wohnung in Linz gefragt worden. Es würde sich
hier um eine 1 Zimmerwohnung, aber mit Toilette und Bad knapp über
40 m² handeln. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die doppelte
Haushaltsführung für in Ordnung befunden worden sei. Im Vorjahr
sei er dann ein zweites Mal angerufen worden und es sei ihm mitgeteilt worden,
dass bei Pensionsantritt die Möglichkeit dieser Abschreibung nicht mehr
gegeben sei. Im heurigen Jahr sei er übrigens gar nicht mehr angerufen
worden, weil ja nunmehr alles endgültig geklärt geschienen sei.
Ganz allgemein sei festzustellen, dass der Bw. am
27. Juni 2006 seinen 60. Geburtstag hätte und nach den ganz
neuen Bestimmungen betreffend die Durchrechnung noch einige Zeit bleiben
müsse bzw. werde. Er sei überdies ersucht worden, noch nicht am ersten
Tag nach dem Pensionsanspruch in Pension zu gehen, was ihm insoferne
entgegenkomme, da sein Sohn in diesem Jahr mit dem Maturajahr beginnen werde und
nicht auszuschließen sei, dass er noch weiter studieren werde. Das
monatliche Einkommen würde in der Pension schon erheblich niedriger sein,
weil es ja schon eine Durchrechnung gebe. Trotzdem werde 2009 bzw. 2010 ein
realistischer Termin für die Pensionierung sein. Dies werde deshalb
mitgeteilt, weil ja dann der Anspruch auf doppelte Haushaltsführung
wegfallen würde. Für den Einspruch gegen die beiden
Einkommensteuerbescheide werde folgende Erklärung abgegeben: 1)
Obwohl die km-Angabe den tatsächlich gefahrenen km entspreche, hätte
der ÖAMTC den Bw. mit seiner kürzesten Strecke, die aber nicht benutzt
werde, entsprechend gekürzt. Noch nie sei der Bw. so gefahren. In Linz sei
der Bw. immer über die Voest-Brücke gefahren und in St. Wolfgang
über die B 158. Trotzdem würde die Berechnung des ÖAMTC bei
der Hinfahrt 122,21 km und bei der Rückfahrt 123,05 km berechnen.
2.) Der Bw. hätte es ausprobiert, einige Tage während der
Woche von St. Wolfgang nach Linz zu fahren. Dazu müsse er um 4.45 Uhr
aus dem Hause zum Parkhaus gehen, dann mit Stau - wenn es gut gehe - 2 Stunden
nach Linz fahren und dann sei er erst, nachdem er das Auto in Urfahr abgestellt
hätte, um 7.30 Uhr an seinem Arbeitsplatz. Am Abend dann dasselbe
wieder retour, wobei er nicht immer um 18.00 Uhr an den so genannten langen
wegkomme, weil er oft noch Führungen hätte oder bei einer
Veranstaltung dabei sein müsse. Der Bw. würde daher so zwischen 22 Uhr
und 0.00 Uhr in St. Wolfgang sein und würde dann um 4 Uhr
wieder aufstehen müssen. Im Stifterjahr 2005 sei es besonders arg gewesen,
wo er größtenteils erste Ansprechperson in Stifterfragen gewesen sei.
Gestern z.B. (ein normaler kurzer Tag) sei er als Selbstfahrer (mit dem eigenen
PKW oder mit Chaffeur dürfe aus Kostengründen nicht mehr gefahren
werden) mit dem Dienstwagen nach 460,7 km doch ziemlich müde an den
Arbeitsplatz zurückgekehrt. Dann sei er in die Kleinwohnung nach Urfahr
gefahren. Der Bw. hätte sich nicht vorstellen können, am Abend noch
nach St. Wolfgang zu fahren. 3.) Trotz der vom ÖAMTC berechneten
insgesamt 245,26 km seien die Angaben des Bw. von 260 km trotzdem richtig
(Umleitung baustellenbedingt über Wels). 4.) Bei der Zumutbarkeit
möge auch berechnet werden, dass der Bw. in wenigen Tagen das
60. Lebensjahr erreiche und vom gesundheitlichen Standpunkt eine
tägliche Autofahrt von 4 bis 5 Stunden nicht zu vertreten sei. Wenn es
verlangt werde, würde der Bw. gerne ein ärztliches Attest vorlegen
oder ein Gutachten darüber anfertigen lassen, die diese Absicht
bestätigen würden. Aus all diesen Gründen werde daher
gegen die "Nichtzuerkennung" der Kosten für die doppelte
Haushaltsführung Einspruch erhoben, weil die tägliche Rückkehr
zum Familienwohnsitz einfach nicht zumutbar sei und zwar von den
zurückgelegten km her, vom Zeitaufwand her und auch aus gesundheitlichen
Gründen. Auf das Alter werde hier besonders hingewiesen und auf die
Tatsache, dass zumindest die Pensionierung "in Reichweite" sei, was ja dann den
Wegfall der doppelten Haushaltsführung und auch der höchsten
Pendlerpauschale nach sich ziehen würde.
Im Veranlagungsakt des Finanzamtes wird weiters
festgehalten, dass der Bw. seit 1992 den Hauptwohnsitz in Linz hätte; ein
Nebenwohnsitz sei ab 3. September 1993 in St. Wolfgang gegründet
worden. Der Bw. hätte am 28. März 2001 geheiratet.
Im Jahr 2001, 2002 und 2003 seien Kosten der doppelten
Haushaltsführung berücksichtigt worden. Ab dem Jahr 2004 seien
lediglich die Kosten für Familienheimfahrten im Ausmaß des
höchsten Pendlerpauschales angesetzt worden.
Die Gattin würde zwar Einkünfte in St. Wolfgang
erzielen, allerdings seien diese als nicht relevant im Sinne der
Lohnsteuerrichtlinien einzustufen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 26. Juni 2006
betreffend die Jahre 2004 und 2005 wurden die Einkommensteuerbescheide vom
5. Mai 2006 abgeändert. In einer gesonderten
Bescheidbegründung wurde angeführt, dass die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt werde, niemals
durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst
seien, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die
Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei
gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte
Haushaltsführung) sei nur dann beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit
entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
könne und a) entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei (keine
private Veranlassung sei zu unterstellen, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG erzielt) oder b)
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht
zugemutet werden könne (ständig wechselnde Arbeitsstätte;
Gewissheit, dass die Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet sei;
Unzumutbarkeit der Übersiedlung von pflegebedürftigen
Angehörigen). Für die Zuerkennung der doppelten
Haushaltsführung sei somit nicht nur der Umstand, dass eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden könne (aufgrund der
Berufungsausführungen werde davon ausgegangen, dass eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden könne) ausschlaggebend, sondern es
müsse eine der beiden oben angeführten Gegebenheiten vorliegen.
Ist der Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen
vernachlässigbar, dann würde die Berufstätigkeit des Ehepartners
am Ort des Familienwohnsitzes keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung darstellen
(vgl. VwGH vom 20.4.2004, 2003/13/0154). Sowohl in den
Berufungsausführungen, als auch im Schreiben vom 24. April 2006
seien keine Einwände erfolgt, dass steuerlich relevante Einkünfte der
Gattin vorliegen würden. Auch der Hinweis in der Berufung auf die
bevorstehende Pensionierung könne unter der Betrachtung einer befristeten
Tätigkeit keine Berücksichtigung finden (vgl. UFS vom 23.1.2006,
RV/0204-I/05). Aufwendungen für Familienheimfahrten des
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien im Rahmen
der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG gesetzten
Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Liegen die
Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
nicht vor, so würden die Kosten für Familienheimfahrten
vorübergehend als Werbungskosten berücksichtigt werden können
(dies sei bereits für die Jahre 2001, 2002 und 2003 erfolgt).
Aufgrund der Ausführungen hätten die Aufwendungen für
doppelte Haushaltsführung und der Familienheimfahrten nicht zuerkannt
werden können. Die Berufung sei somit als unbegründet abzuweisen und
der Bescheid abzuändern gewesen.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 wurde Berufung
(Vorlageantrag) gegen die Bescheide vom 26. Juni 2006 eingebracht.
Zur gesamten Angelegenheit werde dezidiert festgestellt, dass jedenfalls
eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Linz schon alleine deshalb unzumutbar
gewesen sei und sei, weil die Schwiegermutter des Bw. seit dem Jahr 2004
aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes auf die Gattin des Bw.
angewiesen sei. Dies komme vor allem seit ihrem Schlaganfall mit längerem
Krankenhausaufenthalt und der daraus resultierenden Pflegebedürftigkeit zum
Tragen, was auch die gänzliche Verlegung ihres Haushaltes in die Wohnung
der Gattin notwendig gemacht hätte. Diese Situation sei übrigens
weiterhin gegeben, sodass auch in Zukunft keine Änderung zu erwarten sei.
Abgesehen von der kleinen Tochter Antonia (5 Jahre) hätte die Gattin
des Bw. eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrer Tochter Lisa Maria.
Diese würde einer Übersiedlung nach Linz nicht mitmachen. Zum
Vorhalt in der Bescheidbegründung, dass weder in den
Berufungsausführungen noch im Schreiben vom 24. April 2006
Einwände enthalten seien, die das Vorliegen steuerlich relevanter
Einkünfte nachweisen, werde u.a. festgestellt, dass wohl in einem
Wiederaufnahmeantrag auf die nicht steuerlich relevanten Einkünfte
zumindest für 2004 hingewiesen worden sei. Auch in den
Berufungsausführungen hätten solche Angaben deshalb keinen Platz
gehabt, weil hier ein Stellungnahme betreffend die Zumutbarkeit der
täglichen Heimfahrt wegen der Begründung in den Bescheiden vom
5. Mai 2006 abzugeben gewesen sei. Aufgrund der
Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen und der damit verbundenen
Unzumutbarkeit einer Übersiedlung (dazu gebe es eine Reihe von VwGH
Erkenntnissen) sei daher die Zuerkennung einer doppelten Haushaltsführung
und der Familienheimfahrten, so wie diese vor Jahren selbst vom dortigen
Finanzamt angeregt worden sei, als gerechtfertigt anzusehen. Aus all
diesen Gründen werde daher nochmals Einspruch gegen die oben
angeführten Bescheide erhoben. Die Unzumutbarkeit einer Verpflegung des
Wohnsitzes sei hinreichend erklärt worden und die Abgabenbehörde sei
überdies nicht dazu verhalten, immer weiter nach dem Vorliegen auch noch
anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die
behauptete Unzumutbarkeit zu suchen.
Mit Datum 3. August 2006 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
In einem Telefonat mit dem zuständigen Referenten des
unabhängigen Finanzsenates gab der Bw. bekannt, dass die Gattin bereits
seit dem Jahr 1988 Inhaberin eines Geschäftes sei und dort Einkünfte
aus Gewerbebetrieb erziele. Seine älteren Kinder seien mit
Wohnmöglichkeiten versorgt (sie wohnen in P) und würden die Wohnung in
Linz nicht benötigen bzw. nutzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten
sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen
werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge. 2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die
Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit,
die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird,
nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst
ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen (vgl. VwGH 9.10.1991,
88/13/0121). In dem zitierten Erkenntnis wird weiter
ausgeführt: Der Grund, warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus
der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung
finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen die
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der
privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit
des Ehegatten.
Zumindest eine dieser Gegebenheiten liegt im
gegenständlich zu beurteilenden Fall vor. Der Bw. hat zu Beginn des
Jahres 2001 geheiratet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Bw. seinen
Hauptwohnsitz in einer Wohnung in Linz (ca. 40 m"). Seine nunmehrige
Ehegattin hat ihren Wohnsitz in St. Wolfgang. Mit der Verehelichung kann
man jedenfalls davon ausgehen, dass ein gemeinsamer Haushalt gegründet
wurde. Dafür wurde aus verschiedensten Gründen St. Wolfgang
gewählt (größeres Raumangebot, Kinder der Gattin,
pflegebedürftige Schwiegermutter).
Vorerst ist zu beurteilen, ob es dem Bw. zumutbar
wäre, täglich von seiner Arbeitsstätte in Linz nach St. Wolfgang
zu fahren. Die verschiedensten Routenplaner führen zu den
unterschiedlichsten Ergebnissen: die kürzeste Strecke (www.falk.de)
ca. 115 km bei einer Fahrzeit von ca.
2 Std. 50 Minuten die schnellste Strecke (www.viamichelin.com) ca. 124 km bei
einer Fahrzeit von ca. 1 Std. und 35 Minuten. Nach der
Verwaltungspraxis wird eine Unzumutbarkeit angenommen, bei einer Entfernung von
ca. 120 km. Der VwGH entschied im Erkenntnis vom 25.2.2003, 99/14/0340,
dass eine Entfernung von 83 km keine unüblich weite Entfernung
darstelle. Obige Darstellungen weisen darauf hin, dass diese Grenze
jedenfalls überschritten wird; nach den Angaben des Bw. wird jedenfalls
auch die Grenze von 120 km überschritten. Der Unabhängige
Finanzsenat geht aufgrund der angeführten Entfernung und der Fahrzeit davon
aus, dass die tägliche Fahrt zum Familienwohnsitz jedenfalls
nicht zumutbar ist. Nunmehr ist
zu prüfen, ob nicht die Verlegung/Begründung des Familienwohnsitzes am
Beschäftigungsort zumutbar wäre. Hierzu ist ein wesentliches
Kriterium die Tätigkeit der Gattin. Die Gattin erzielt schon seit Jahren
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Tätigkeit in St. Wolfgang.
In den vergangenen Jahren wurden hier zwar tw. negative Ergebnisse
erzielt, doch kann von keiner sog. Liebhabereitätigkeit gesprochen werden.
Mit dem Erkenntnis vom 16.3.2005, 2000/14/0154 hat der VwGH entschieden,
dass eine doppelte Haushaltsführung auch bei einer verlustbringenden
Tätigkeit am Familienwohnsitz vorliegen kann. Entscheidend ist, ob die
Tätigkeit längerfristig als Einkunftsquelle anzusehen ist. Dies ist
bei den Ergebnissen der Tätigkeit der Gattin jedenfalls
gegeben: Umsätze seit 1990 zwischen rd. 9,5 Mio ATS und
rd. 5 Mio ATS (Umsatz 2005: 307.243,32 €). Allein die
Tätigkeit der Ehegattin rechtfertigt das Anerkennen einer doppelten
Haushaltsführung. Aufgrund dieses eindeutigen Ergebnisses wurde jener
Einwand, dass auch die Pflege eines nahen Angehörigen am Familienwohnsitz
notwendig sei, nicht mehr näher untersucht. Die Kosten einer
zweckmäßigen Wohnung, davon kann bei einer ca.
40 m²-Wohnung ausgegangen werden, sind demnach genauso zu
berücksichtigen wie die sog. Familienheimfahrten (begrenzt mit dem
höchsten Pendlerpauschale).
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2004
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2005
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Familienheimfahrten (Pendlerpauschale)
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2.421,00
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2.421,00
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Wohnungskosten
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4.818,86
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4.523,13
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SUMME
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7.239,86
|
6.944,13
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 4.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0757-L/06
- Stammnummer
- 28251
- Gültig
- 04.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF