Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0932-L/06
Keine Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung wenn die tägliche Rückkehr zum Hauptwohnsitz zumutbar ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0932-L/06vom 07.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des HR., vom 10. Oktober 2005
sowie vom 31. Mai 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
3. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 und vom 17. Mai 2006
betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Angestellter und Pensionist sowie
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In dem vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheid
für 2004 vom 3. Oktober 2005 wurden die Studienbeiträge, Fahrtspesen
und Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass bei einem Pensionsbezieher
Studienbeiträge keine notwendigen Werbungskosten darstellen würden.
Die Fahrtspesen seien durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Eine doppelte
Haushaltsführung setze eine auswärtige Betriebsstätte voraus. Im
gegenständlichen Fall lägen sowohl der Wohnsitz als auch die
Betriebsstätte in Linz.
Gegen obigen Bescheid wurde am 10. Oktober 2005 Berufung
erhoben und angeführt, dass neben dem Zweitwohnsitz in Linz sein
Hauptwohnsitz in Offenhausen liege. Wohnsitz und Betriebssitz seien voneinander
getrennt und daher eine doppelte Haushaltsführung erforderlich, für
die folgende Kosten geltend gemacht werden:
|
Miete V - XII
|
€ 1.480,00
|
Fahrtspesen Bus/Bahn
|
€ 400,00
|
Fahrtspesen Linz AG
|
€ 170,00
|
Fahrtspesen ÖBB Classic
|
€ 99,90
|
Summe
|
€ 2.149,90
Die zwei Studienbeiträge in Höhe von je 378,22
€ (in Summe 756,44 €) seien für den Studiengang Steuerrecht an
der Linzer Universität angefallen, die für die berufliche Laufbahn
notwendig seien. Es werde ersucht, die in der
Einkommensteuererklärung beantragten Werbungskosten in Höhe von
3.581,96 € anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2006 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte aus,
dass Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnsitz und Betriebsstätte
dann nicht abzugsfähig seien, wenn der Wohnsitz aus persönlichen
Gründen außerhalb einer üblichen Entfernung von 50 Kilometer
liege. Ansonsten seien die Aufwendungen mit dem Pendlerpauschale
abgegolten. Mehrbelastungen aus einer doppelten Haushaltsführung
könnten nur geltend gemacht werden, wenn eine Verlegung des Wohnsitzes
nicht zumutbar sei. Behält daher ein Alleinstehender den bisherigen
Wohnsitz bei, so seien die Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung privat veranlasst und daher nicht abzugsfähig.
Ein Hochschulstudium diene grundsätzlich der Erlernung eines
Berufes, es seien daher diese Aufwendungen nicht absetzbar und zwar auch dann
nicht, wenn einzelne Lehrveranstaltungen der Berufsfortbildung dienlich
seien.
Am 10. April 2006 wurde ein Antrag auf Entscheidung
über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2004 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Zusammenfassend wurde
ausgeführt, dass sich die Fahrtspesen für die doppelte
Haushaltsführung auf insgesamt 669,90 € belaufen würden. Laut
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 stehe bei einer Fahrtstrecke von 40 - 60
Kilometer jährlich ein Pauschalbetrag für Werbungskosten von 768,00
€ zu. Die Miete von 1.480,00 € könne insofern geltend
gemacht werden als laut LStR § 16, Rz 354 folgender Sachverhalt zutreffe:
"Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für
Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend wird bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen
ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen werden können. Es ist dabei auf
die Verhältnisse des Einzelfalls und nicht schematisch auf einen bestimmten
Zeitraum abzustellen." Der Studienbeitrag in Höhe von 756,44 €
für das Universitätsstudium sei nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG sehr
wohl abzugsfähig. Studienbeiträge seien absetzbar, wenn es sich um
eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem vom
Steuerpflichtigen ausgeübten Beruf handle. Da das Studium der
Wirtschaftswissenschaften mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit des
Bilanzbuchhalters verwandt sei, sei eine Abzugsfähigkeit gegeben.
Es werde ersucht, die Werbungskosten in beantragter Höhe
anzusetzen.
In dem vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheid
für das Folgejahr 2005 vom 17. Mai 2006 wurden die Aufwendungen für
das Studium sowie die Fahrtspesen und Kosten für die doppelte
Haushaltsführung erneut nicht anerkannt und zur Begründung auf die
Verlangung des Jahres 2004 verwiesen.
In der am 31. Mai 2006 eingebrachten Berufung wurde
angeführt, dass von den insgesamt beantragten Werbungskosten in Höhe
von 5.090,50 € folgende Beträge nicht anerkannt wurden:
|
Studienbeitrag für SS 2005 Uni Linz
|
€ 378,22
|
Studienbeitrag für WS 2005/06 Uni Linz
|
€ 378,22
|
Fernuniversität Hagen/BRD
|
€ 633,25
|
Fahrtspesen Bus/Bahn
|
€ 400,00
|
Fahrtspesen Linz AG
|
€ 173,00
|
Fahrtspesen ÖBB Classic
|
€ 99,90
|
Fahrtspesen Fernuniversität Hagen
|
€ 142,30
|
Skripten ÖH Shop
|
€ 13,00
|
Summe
|
€ 2.217,89
Die Abzugsfähigkeit sei insbesondere auch deshalb
gegeben, weil es sich um eine Aus- und Fortbildungsmaßnahme zum
ausgeübten Beruf des Bilanzbuchhalters handle. Die Fahrtspesen
betragen insgesamt 815,20 €. Laut § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG stehe
bei einer Fahrtstrecke von 40 - 60 Kilometer jährlich ein Pauschbetrag
für Werbungskosten von zusätzlich 981,00 € zu, soweit diese nicht
schon durch die Aus- und Fortbildungsmaßnahme bedingt
seien. Weiteres werde ersucht, die ausländischen Einkünfte aus
der deutschen Rente in Höhe von 1.046,04 € nicht der
Bemessungsgrundlage für die Durchschnittssteuersatzberechnung zu Grunde zu
legen, da sie laut §§ 1 - 3/10 b VO zur Vermeidung von
Doppelbesteuerungen von der Besteuerung auszunehmen seien, wenn wie in
Deutschland für diese Einkünfte eine der österreichischen
Einkommensteuer vergleichbare Besteuerung vorgesehen sei. Bei den
sonstigen (13. und 14.) Pensionsbezügen in Höhe von 1.857,98 €
sei eine Lohnsteuer in Höhe von 106,68 € mit einem festen Steuersatz
von 6 Prozent berechnet worden, obwohl laut § 67 Abs. 1 EStG ein Freibetrag
von 2.000,00 € vorgesehen sei, wenn das Jahressechstel diesen Betrag nicht
überschreite. Danach habe die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit
einem festen Steuersatz zu unterbleiben.
Die Berufungen wurden am 19. September 2006 dem
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Am 22. August 2007 langte beim Unabhängigen
Finanzsenat eine Bescheinigung von der Deutschen Rentenversicherung in Berlin
ein, aus der die Beiträge, die der Versicherte gezahlt hat, ersichtlich
sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.) Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung 2004 und 2005
Unterhält der Steuerpflichtige neben seinem
Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann
sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Werbungskosten
abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz beruflich bedingt ist. Die
Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist dann
beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem
Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann.
Nach der Lehre und Verwaltungspraxis ist eine
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr jedenfalls dann anzunehmen, wenn
der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt
ist (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 4, Tz 347 f. und Quantschnigg/Schuch,
ESt-Handbuch, § 16, Tz 102, Stichwort "Doppelte
Haushaltsführung").
Nach der Judikatur ist eine Entfernung von 78 Kilometer
oder eine Fahrzeit von ungefähr einer Stunde noch zumutbar (vgl. VwGH
19.9.95, 91/14/0227). In einem weiteren Erkenntnis wurde durch den VwGH die
Feststellung der Abgabenbehörde, wonach die tägliche Rückkehr an
den Familienwohnsitz bei einer Strecke von 83 Kilometer zumutbar ist,
ausdrücklich bestätigt. Für den VwGH stellt eine solche Strecke
keine unüblich weite Entfernung dar (vgl. VwGH 25.2.2003, 99/14/0340).
Der Hauptwohnsitz in Offenhausen ist nach einer Abfrage des
Herold Routenplaner rund 58 Kilometer vom Beschäftigungsort in Linz
entfernt, wobei die Fahrzeit mit dem PKW mit 45 Minuten angegeben ist. Nach
einer Abfrage des ÖBB Fahrplanes beträgt die Wegzeit (inklusive
Wartezeiten und Fußweg) vom Hauptwohnsitz zum Beschäftigungsort unter
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel durchschnittlich 1 Stunde
und 20 Minuten, wobei es auch noch günstigere Verbindungen gibt.
Eine solche Dauer zur Erreichung des
Beschäftigungsortes vermag auf den ersten Blick als lange erscheinen,
außergewöhnlich ist sie aber nach den Erfahrungen im täglichen
Erwerbsleben keinesfalls. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann
dem Bw. bei einer Entfernung von rund 58 Kilometer zum Beschäftigungsort
eine tägliche Rückkehr zu seinem Hauptwohnsitz zugemutet
werden.
Die Verwaltungspraxis nimmt bspw. bei der Pendlerpauschale
ab einer Entfernung von über 40 Kilometer eine unzumutbare lange Wegzeit
an, wenn für eine einfache Strecke ein Zeitrahmen von zweieinhalb Stunden
überschritten wird (vgl. Doralt, aaO., § 16, Tz 105 ff.).
Die Begründung des Zweitwohnsitzes am
Beschäftigungsort ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht
beruflich veranlasst.
Die dem Bw. erwachsenen Aufwendungen für die Miete des
Zweitwohnsitzes und die Kosten für Familienheimfahrten waren auf Grund der
täglichen Erreichbarkeit des Hauptwohnsitzes (Familienwohnsitzes) privat
veranlasst und dadurch nicht abzugsfähig.
B.) Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitstätte 2004 und 2005
Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zählen bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit zu den abzugsfähigen Werbungskosten.
Anders als bei den betrieblichen Einkünften sind diese jedoch pauschaliert.
Fahrtkosten eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale
abgegolten.
Im Berufungswege wurde für die Jahre 2004 und 2005 das
Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG
beansprucht.
Der Bw. verfügte sowohl in Offenhausen als auch in
Linz über einen Wohnsitz.
Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist die
Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend. Nach der
Rechtsprechung sind nur Fahrtstrecken bzw. Wegstrecken zwischen dem
nächstgelegenen Wohnsitz und dem Arbeitsort zu berücksichtigen (vgl.
VwGH 19.9.1995, 91/14/0227).
Da die Entfernung zwischen dem Zweitwohnsitz und der
Arbeitsstätte, beide in Linz gelegen, weniger als 20 Kilometer
beträgt, besteht kein Anspruch auf einen Pauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG.
C.) Ausbildungs- und Fortbildungskosten für 2004 und
2005
Werbungskosten sind auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Universitätsstudien bzw. einzelne Lehrveranstaltungen eines Studienzweiges
sind sowohl als Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahme abzugsfähig.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von diesen Kosten ist ein
Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten
Tätigkeit, wobei ein solcher Zusammenhang grundsätzlich nur bei einer
gleichzeitig mit der Bildungsmaßnahme ausgeübten Tätigkeit
besteht (vgl. Doralt, aaO., § 16, Tz 203/5 u. 203/8).
Der Bw. absolviert das Studium der
Wirtschaftswissenschaften (mit Schwerpunkt Steuerrecht) und erzielt
Einkünfte als Bilanzbuchhalter. Für den Unabhängigen Finanzsenat
steht zweifelsfrei fest, dass die durch die Bildungsmaßnahmen erworbenen
Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen des ausgeübten Berufes
verwertet werden können.
Da das Studium im Zusammenhang mit der bereits
ausgeübten Tätigkeit steht, ist entgegen der Ansicht des Finanzamtes
eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht notwendig, weil in beiden
Fällen eine Abzugsfähigkeit gegeben ist (vgl. LStR 2002, Rz
358).
Dass der Bw. neben seinen Aktiveinkünften auch eine
Pension bezieht, ist dabei nicht schädlich. Nur wenn ein Pensionist keine
Erwerbstätigkeit mehr ausübt, sind Bildungsmaßnahmen jedweder
Art als Werbungskosten nicht absetzbar (vgl. VwGH 28.10.2004,
2001/15/0050).
Als abzugsfähige Aus- und Fortbildungskosten sind
daher anzuerkennen:
|
Studienbeitrag für SS 2004 Uni Linz
|
€ 378,22
|
Studienbeitrag für WS 2004/05 Uni Linz
|
€ 378,22
|
Summe für 2004
|
€ 756,44
|
Studienbeitrag für SS 2005 Uni Linz
|
€ 378,22
|
Studienbeitrag für WS 2005/06 Uni Linz
|
€ 378,22
|
Fernuniversität Hagen/BRD
|
€ 633,25
|
Fahrtspesen Fernuniversität Hagen
|
€ 142,30
|
Skripten ÖH Shop
|
€ 13,00
|
Summe für 2005
|
€ 1.544,99
Die anzuerkennenden Werbungskosten setzen sich wie folgt
zusammen:
|
Werbungskosten laut Einkommensteuerbescheid für
2004
|
€ 675,62
|
Aus- und Fortbildungskosten für 2004
|
€ 756,44
|
Summe Werbungskosten nach Berufungsentscheidung
|
€ 1.432,06
|
Werbungskosten laut Einkommensteuerbescheid für
2005
|
€ 622,61
|
Aus- und Fortbildungskosten für 2005
|
€ 1.544,99
|
Summe Werbungskosten nach Berufungsentscheidung
|
€ 2.167,60
D.) Progressionsvorbehalt für deutsche Rente
2005
Bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung im
Sinne des Art. 10 Abs. 2 Z 1 DBA Österreich-Deutschland kommt das
Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland als Quellenstaat zu.
Aus Art. 15 Abs. 1 DBA Österreich-Deutschland ergibt
sich, dass Österreich als Wohnsitzstaat des Bw. für solche Bezüge
kein Besteuerungsrecht zukommt. Zufolge Art. 15 Abs. 3 DBA
Österreich-Deutschland werden allerdings die von Österreich zu
erfassenden Einkünfte mit dem Satz besteuert, der dem Gesamteinkommen des
Bw. entspricht (Progressionsvorbehalt).
Der Durchschnittssteuersatz ist unter anderem
maßgeblich für den Progressionsvorbehalt bei befreiten
Auslandseinkünften (vgl. Doralt, aaO., § 33, Tz 70).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2006,
2005/14/0099 festgehalten, dass Rentenbezüge aus der Bundesrepublik
Deutschland progressionserhöhend anzusetzen sind, wenn die geleisteten
ausländischen Versicherungsbeiträge ihrer Art nach in voller Höhe
einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten (§ 16 Abs. 1 Z 4
lit. f EStG). Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Beiträge in den
Jahren der Beitragszahlung tatsächlich einkommensmindernd zu
berücksichtigen waren oder berücksichtigt worden sind.
Aus der von der Deutschen Rentenversicherung in Berlin
vorgelegten Bescheinigung ist ersichtlich, dass es sich bei den eingezahlten
Beiträgen um Pflichtbeiträge im Rahmen der gesetzlichen
Rentenversicherung handelte. Da diese geleisteten ausländischen
Versicherungsbeiträge ihrer Art nach auf Grund der in den Berufungsjahren
geltenden Rechtslage in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt
werden könnten (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG), handelt es sich bei der
deutschen Rente um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates liegt eine Pension aus einer ausländischen gesetzlichen
Sozialversicherung vor, die einer inländischen gesetzlichen
Sozialversicherung entspricht.
Der Bw. verkennt somit die Rechtslage, wenn er vermeint,
dass die Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung aus der
Bundesrepublik Deutschland bei der Anwendung des Progressionsvorbehaltes
außer Ansatz zu lassen sind.
E.) Sonstige Bezüge § 67 EStG im Jahr 2005
§ 41 Abs. 4 EStG normiert: Bei der Ermittlung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach
§ 67 Abs. 1 EStG oder § 68 EStG steuerfrei bleiben oder mit dem festen
Satz des § 67 EStG zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die
auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des §
67 Abs. 1 u. 2 EStG entfällt, ist aber
neu zu berechnen. Übersteigen die
sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß
§ 67
Abs. 1 u. 2 EStG die Freigrenze von 2.000,00 € beträgt die Steuer
unter Anwendung des § 67 Abs. 12 EStG 6 Prozent des 620,00 €
übersteigenden Betrages, höchstens jedoch 30 Prozent des 2.000,00
€
übersteigenden Betrages.
Damit wird der bei mehreren Dienstverhältnissen mit
Lohnsteuerabzug mehrfach in Anspruch genommene Vorteil des § 67 EStG auf
das einfache Ausmaß zurückgenommen (vgl. Doralt, aaO., § 41, Tz
15).
Die Steuer für die sonstigen Bezüge wurde daher
entgegen der Ansicht des Bw. wie folgt zu Recht festgesetzt:
|
sonstige Bezüge PVA
|
€ 1.857,98
|
abzügl. SV-Beiträge für sonst.
Bezüge
|
€ -91,98
|
sonstige Bezüge Dr. B.
|
€ 631,98
|
Summe
|
€ 2.397,98
|
abzüglich Freibetrag
|
€ 620,00
|
Bemessungsgrundlage
|
€ 1.777,98
|
Steuer sonstige Bezüge 6 Prozent
|
€ 106,68
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 7.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0932-L/06
- Stammnummer
- 30391
- Gültig
- 07.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF