…die der Steuerpflicht unterliegt, sofern die Alkoholmenge nicht pauschal zu ermitteln ist. Nach der Begriffsbestimmung im § 55 Abs.1 leg.cit. werden bei der "Herstellung von Alkohol unter Abfindung" selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58 AStMG) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät verarbeitet. Nach § 66 leg.cit. iVm …
…sind. Gemäß § 55 Abs.1 AlkStG werden bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachem Brenngerät verarbeitet. Gemäß § 58 Abs.1 Z.1 und 2 AlkStG sind selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren…
…vom 1. Oktober 2008 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 55 Abs. 1 AlkStG werden bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der…
…die Verwaltungspraxis verweisen, wonach es durchaus möglich gewesen sei und ist ein einfaches Brenngerät auszutauschen. Die Voraussetzungen für die Feststellung, dass das Recht, eine Erzeugnismenge von 300lA herzustellen sowie andere als selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zu verarbeiten, erloschen sei, seien somit nicht gegeben. Weiters dürfe er…
…Abfindung (§§ 55 ff AlkStG). § 55 Abs. 1 AlkStG normiert, dass bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät verarbeitet werden. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer)…
…Abfindungsanmeldung zu enthalten: 1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers, 2. die Erklärung, dass der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt, 3. die Erklärung, dass dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs…
…zu bedenken, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Im Falle der Beimischung von Obst oder von anderen alkoholbildenden Stoffen, und sei es nur zur Geschmacksverbesserung und in untergeordnetem Ausmaß, kommt der…
…zu bedenken, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Im Falle der Beimischung von Obst oder von anderen alkoholbildenden Stoffen, und sei es nur zur Geschmacksverbesserung und in untergeordnetem Ausmaß, kommt der…
…zu bedenken, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Im Falle der Beimischung von Obst oder von anderen alkoholbildenden Stoffen, und sei es nur zur Geschmacksverbesserung und in untergeordnetem Ausmaß, kommt der…
…zu bedenken, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Im Falle der Beimischung von Obst oder von anderen alkoholbildenden Stoffen, und sei es nur zur Geschmacksverbesserung und in untergeordnetem Ausmaß, kommt der…
…zu bedenken, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Im Falle der Beimischung von Obst oder von anderen alkoholbildenden Stoffen, und sei es nur zur Geschmacksverbesserung und in untergeordnetem Ausmaß, kommt der…
…zu bedenken, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Im Falle der Beimischung von Obst oder von anderen alkoholbildenden Stoffen, und sei es nur zur Geschmacksverbesserung und in untergeordnetem Ausmaß, kommt der…
…für Alkohol, der unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge hergestellt wird. Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden gem. § 55 Abs. 1 AlkStG selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der…
…für Alkohol, der unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge hergestellt wird. Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden gem. § 55 Abs. 1 AlkStG selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der…
…für Alkohol, der unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge hergestellt wird. Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden gem. § 55 Abs. 1 AlkStG selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der…
…der unter Abfindung (§ 55) bis höchstens 100 l Alkohol über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird. Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden gem. § 55 Abs. 1 AlkStG selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt…
…der unter Abfindung (§ 55) bis höchstens 100 l Alkohol über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird. Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden gem. § 55 Abs. 1 AlkStG selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt…
…der unter Abfindung (§ 55) bis höchstens 100 l Alkohol über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird. Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden gem. § 55 Abs. 1 AlkStG selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt…
…der unter Abfindung (§ 55) bis höchstens 100 l Alkohol über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird. Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden gem. § 55 Abs. 1 AlkStG selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt…
…der unter Abfindung (§ 55) bis höchstens 100 l Alkohol über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird. Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden gem. § 55 Abs. 1 AlkStG selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt…