…über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. Abs. 2: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde. Mit Gültigkeit ab 1. Juli 2006 wurde dem …
…dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung weist die Berufungswerberin auf die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anzuwendende Rechtslage und die Tatsache hin, dass sie sich in der maßgeblichen Zeit schon seit mehr als sechzig Kalendermonaten im Inland aufgehalten haben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs…
…und der Bezug von Arbeitslosengeld begründe keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. In der dagegen erhobenen Berufung wies der steuerliche Vertreter des Bw. darauf hin, dass Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten im Bundesgebiet aufhielten, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt seien, d.h. sie hätten Anspruch auf Familienbeihilfe…
…dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung weist der Berufungswerber auf die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anzuwendende Rechtslage und die Tatsache hin, dass er sich in der maßgeblichen Zeit schon seit mehr als sechzig Kalendermonaten im Inland aufgehalten habe. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs…
…Da die Berufungswerberin keiner nichtselbständigen Arbeit nachgehe und sich noch keine sechzig Kalendermonate ununterbrochen in Österreich aufhalte - für den Zeitraum vom 28.1.1999 bis 31.7.2000 sei kein Nachweis über den Aufenthalt in Österreich vorgelegt worden - bestehe derzeit noch kein Anspruch auf Familienbeihilfe…
…verstößt. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle normiert, dass Abs. 1 für Personen nicht gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Art. I des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl…
…bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. (2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28…
…dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung weist der Berufungswerber auf die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anzuwendende Rechtslage und die Tatsache hin, dass er sich in der maßgeblichen Zeit schon seit mehr als sechzig Kalendermonaten im Inland aufgehalten habe. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs…
…dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung weist der Berufungswerber auf die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anzuwendende Rechtslage und die Tatsache hin, dass er sich in der maßgeblichen Zeit schon seit mehr als sechzig Kalendermonaten im Inland aufgehalten habe. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs…
…sind Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sich jedoch bereits seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Da für den Zeitraum vom 01.02.2002 bis 30.11.2002 weder Anspruch auf Familienbeihilfe nach §…
…Gemäß § 3 Abs.2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis 31.12.2005 gültigen Fassung haben nicht österreichische StaatsbürgerInnen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten. Da Asylwerber nur über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, findet …
…deren Asylverfahren zum 31. Dezember 2005 noch anhängig waren, erst nach einem ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet von sechzig Kalendermonaten bestehe. Die Bw. brachte gegen den Abweisungsbescheid mit folgender Begründung Berufung ein: "...Zunächst ist es so, dass ich am 21.2.2005 in das Bundesgebiet der…
…gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. Abs. 2: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde. Abs. 3: Ist der Elternteil…
…dass die Bw. sich in den streitanhängigen Zeiträumen, weder seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufgehalten, noch länger als drei Monate dauernd beschäftigt war, weshalb mit Rückforderungsbescheid vom 17.7.2006 für die streitgegenständlichen Zeiträume die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag rückgefordert wurde…
…Danach haben Personen, die sich nicht seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten und nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen…
…Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstieß. Nach Absatz 2 galt diese Einschränkung des Absatz 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhielten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.…
…für den am 4. Mai 2010 geborenen Sohn Inguun, rückwirkend ab Mai 2009, mit der Begründung eingebracht, dass sich die Berufungswerberin ab diesem Monat seit (mindestens) sechzig Kalendermonaten ständig in Österreich aufgehalten habe, und ihr Asylverfahren am 1. Jänner 2006 anhängig war, weshalb § 3 des…
…der Familienbeihilfe für die im Spruch genannten Kinder, rückwirkend für die Zeit vom Oktober 2010 bis Juni 2011, eingebracht, da die Berufungswerberin sich ab jenem Monat seit (mindestens) sechzig Kalendermonaten ständig in Österreich aufgehalten hat, und ihr Asylverfahren am 1. Jänner 2006 anhängig war, weshalb …
…unter anderem) den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren am nn 2006 geborenen Sohn xy, rückwirkend ab September 2007, da die Berufungswerberin sich ab diesem Monat seit (mindestens) sechzig Kalendermonaten ständig in Österreich aufgehalten hat, und ihr Asylverfahren am 1. Jänner 2006 anhängig war…
…die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anzuwendende Rechtslage und die Tatsache hin, dass er sich in der maßgeblichen Zeit schon seit mehr als sechzig Kalendermonaten im Inland aufgehalten habe. Mit Bericht vom 13. Februar 2006 legte das Finanzamt Graz-Umgebung die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen…