…gutgemacht wurde. In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe erscheint unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie unter Bedachtnahme darauf, dass nur ein vorübergehender Abgabenausfall eingetreten ist, eine Geldstrafe von € 1.500,00 (das sind rund 11,9% des Strafrahmens) als ausreichend und angemessen…
…62. Die von der Vorinstanz festgestellten Strafzumessungsgründe - als mildernd die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und der Umstand, dass nur ein vorübergehender Abgabenausfall verwirklicht wurde, als erschwerend hingegen nichts - ist insofern zu ergänzen, als durch die Selbstanzeige ein Tatsachengeständnis vorliegt und dass nunmehr vollständige Schadensgutmachung geleistet…
…der fraglichen Bestimmung der Mehrwertsteuerausschuss nicht konsultiert wurde. Aus diesem Grund brauche der EuGH auch nicht untersuchen, ob die in Frage stehende Maßnahme nur vorübergehender Natur ist und ob sie einer bestimmten konjunkturellen Lage begegnen soll. Zur Frage, ob die weiteren Voraussetzungen (Ausschluss von Gegenständen…
…konsultiert wurde. Aus diesem Grund braucht der EuGH auch nicht untersuchen, ob die in Frage stehende Maßnahme nur vorübergehender Natur ist und ob sie einer bestimmten konjunkturellen Lage begegnen soll. Art 17 Abs 7 der 6. MwSt-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten ein. Sie…
…Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß. Gemäß § 23 Abs…
…wenn auch ein vorübergehender - eingetreten. Nur nebenbei ist zu erwähnen, dass seit der Finanzstrafgesetznovelle 2010 gemäß § 23 Abs. 2, 2. Satz FinStrG bei der allfälligen Strafbemessung explizit darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen…
…Art 17 Abs 7 der 6. MwSt-Richtlinie gestützt wird, ist daher nur zulässig, wenn sie vorübergehender Natur ist und wenn sie den Zweck hat, einer bestimmten konjunkturellen Lage zu begegnen (EuGH C-155/01 Cookies World). Die hier strittige Bestimmung, mit welcher das PKW-…
…Art 17 Abs 7 der 6. MwSt-Richtlinie gestützt wird, ist daher nur zulässig, wenn sie vorübergehender Natur ist und wenn sie den Zweck hat, einer bestimmten konjunkturellen Lage zu begegnen (EuGH C-155/01 Cookies World). Die hier strittige Bestimmung, mit welcher das PKW-…
…den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat." (in Kraft getreten am 6. Jänner 1995) Durch BGBl I 2003/10, ausgegeben am 28…
…ausgeschlossen. Soweit es möglich sei, sei eine Zuordnung nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang und nur für den verbleibenden Bereich eine umsatzabhängige Aufteilung vorzunehmen. Nach Ansicht des Prüfers - die das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhielt - mache die Fläche für den umsatzsteuerpflichtigen Bereich 24% aus…
…hinaus hätte sich die Gesellschaft in einer Konsolidierungsphase befunden, im Zuge derer zahlreiche finanzielle Verpflichtungen abgebaut worden wären. Weiters hätte es sich nur um vorübergehende Liquiditätsengpässe gehandelt, da wieder einige höhere Zahlungseingänge zu erwarten gewesen wären. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 übermittelte der Bw…
…1 Z 2 lit. b UStG 1994 (bis 31. Dezember 2003 lit. d) vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Neuabschlüsse von Leasingverträgen, sondern auch für alle bereits laufenden, vor dem 1. April 2003 abgeschlossenen Leasingverträge." Rz 82 UStR 2000 i.d.g.F. lautet: "Der…
…Art 17 Abs 7 der 6. MwSt-Richtlinie gestützt wird, ist daher nur zulässig, wenn sie vorübergehender Natur ist und wenn sie den Zweck hat, einer bestimmten konjunkturellen Lage zu begegnen (EuGH C-155/01 Cookies World). Die hier strittige Bestimmung, mit welcher das PKW-…
…den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat." (in Kraft getreten am 6. Jänner 1995) Durch BGBl I 2003/10, ausgegeben am 28…
…abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (auch nur vorübergehende) Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach für gewiss hält, und sich jeweils mit dieser Möglichkeit auch abfindet. Aufgrund der sich neben dem verfahrensgegenständlichen Strafakt betreffend die Bf. insbesondere aus der…
…FinStrG ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verkürzung bzw. der Abgabenausfall nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Läge ein gleichsam durchschnittliches Verschulden des Täters vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre ebenso von durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des A.B. auszugehen…
…sei. Da bei einem Abgabenrückstand von rund € 6.740,00 nur monatliche Ratenzahlungen von € 250,00 angeboten worden seien, was einer Abstattungsdauer von 27 Monaten entspreche, könne nicht von einem nur vorübergehenden Mangel an bereiten Zahlungsmitteln gesprochen werden, vielmehr scheine ein Insolvenzverfahren zu…
…Beschuldigten auszugehen, honoriert man weiters den Umstand, dass für einen Anteil von rund € 35.000,-- ein geringerer Unwertcharakter des deliktischen Handeln in Form einer angestrebten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung zu konstatieren ist, durch einen Abschlag von einem Drittel, wäre etwa eine Geldstrafe von rund €…
…Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß. Gemäß …
…die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß. Gemäß § 23 Abs…