Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3978-W/08
Zahlungserleichterung, angemessene Raten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3978-W/08vom 12.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G.GesmbH, (Bw.) vom
30. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
8. September 2008 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§
212 BAO entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 28. Juli 2008 ein Ratenansuchen ein und
bot monatliche Ratenzahlungen von € 250,00 an. Das Ansuchen wurde mit einem
vorübergehenden sommerlichen finanziellen Engpass begründet.
Das Ansuchen wurde mit Bescheid vom 8. September 2008
abgewiesen und dies damit begründet, dass die angebotenen Raten im
Verhältnis zum Rückstand zu niedrig seien. In der vollen Entrichtung
von selbst zu berechnenden Abgaben sei zudem keine erhebliche Härte zu
erblicken.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 30. September 2008,
in der ausgeführt wird, dass sich die Abgabenschuld bereits durch
Einzahlung eines Teilbetrages wieder vermindert habe. Es bestehe wohl ein
öffentliches Interesse daran, dass Abgabenschuldigkeiten bezahlt
würden, jedoch nicht daran Steuerpflichtige in die Insolvenz zu treiben.
Welche Teilleistungen erbracht werden könne, ohne die
Liquiditätserfordernisse zu überspannen, müsse wohl nach
betriebsinternen Gegebenheiten und nicht nach unbegründeten Floskeln wie
"erscheint gefährdet" entschieden werden. Die Bw. beantragte die Aufhebung
des Abweisungsbescheides und sicherte weitere Teilzahlungen zu.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Oktober 2008 wurde die
Berufung abgewiesen und dies damit begründet, dass der Bw. die
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung,
nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und den Umstand, dass
die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sei, aus eigenem Antrieb
konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend
darzustellen habe.
Zu dem Antrags- und Berufungsvorbringen sei festzustellen,
dass der zum Zeitpunkt des Ergehens des Abweisungsbescheides am Abgabenkonto
aushaftende Rückstand zu rund drei Viertel aus nicht entrichteten
Umsatzsteuervorauszahlungen (für 7-9/2007, 11/2007 und 3/2008) bestanden
habe. Da die Umsatzsteuer in der Regel wirtschaftlich einen reinen
Durchlaufposten darstelle und nicht ins Treffen geführt werde, dass die
Zahlungsschwierigkeiten durch noch nicht erhaltene Kundenzahlungen und der
Umsatzversteuerung nach vereinbarten Entgelten entstanden seien und die am
Abgabenkonto aushaftenden Umsatzsteuerbeträge schon länger
zurückliegende Voranmeldungszeiträume betreffen, müsse davon
ausgegangen werden, dass die damals von den Kunden vereinnahmten
Umsatzsteuerbeträge zur Abdeckung anderer Verbindlichkeiten verwendet
worden seien.
Zudem sei festzuhalten, dass das Unternehmen
überwiegend Verluste erzielt habe und zu den Stichtagen 31.12.2005 und
31.12.2006 laut eingereichten Bilanzen überschuldet gewesen sei.
Da bei einem Abgabenrückstand von rund € 6.740,00
nur monatliche Ratenzahlungen von € 250,00 angeboten worden seien, was
einer Abstattungsdauer von 27 Monaten entspreche, könne nicht von einem nur
vorübergehenden Mangel an bereiten Zahlungsmitteln gesprochen werden,
vielmehr scheine ein Insolvenzverfahren zu drohen.
Es möge zutreffen, dass die sofortige volle
Entrichtung des Abgabenrückstandes für die Bw. eine erhebliche
Härte darstelle, jedoch sei die Bw. Ausführungen, durch welche
Umstände eine Gefährdung der Einbringlichkeit der
Abgabenschuldigkeiten nicht gegeben sei, schuldig geblieben.
Da die Grundvoraussetzungen des § 212 BAO somit nicht
vorliegen, könne es zu keiner Ermessensentscheidung kommen, daher sei die
Berufung abzuweisen gewesen.
Nach Einreichung eines Antrages auf
Rechtsmittelfristverlängerung am 17. November 2008 wurde am 24. November
2008 ein Vorlageantrag eingebracht und eingewendet, dass die
Berufungsvorentscheidung eklatant das Fairnessgebot des Artikel 6 EMRK verletze,
da lediglich Gesichtspunkte zu Lasten des Bw. angeführt worden seien.
Unberücksichtigt sei geblieben, dass im Jahr 2008 die
Umsatzsteuervoranmeldungen stets pünktlich eingereicht und die
Vorauszahlungen geleistet und darüber hinaus noch Teilzahlungen erbracht
worden seien. Worin dann die unterstellte Gefährdung der Einbringlichkeit
liegen solle, sei der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen.
Zu den angeführten, nicht bezahlten
Umsatzsteuervorauszahlungen werde ausgeführt, dass jene für 7/2007
ganze € 33,36 ausgemacht habe, die mittlerweile bezahlt seien. Die
Vorauszahlung für März 2008 sei aktenwidrig angeführt worden, da
sie bereits am 26. Mai 2008 bezahlt worden sei. Der Rückstand stamme daher
nur zur Hälfte aus Umsatzsteuer und verringere sich dank der Teilzahlungen
stets.
Für die Bw. wäre weiters ins Treffen zu
führen gewesen, wie hoch die nicht verbrauchte ("Wartetaste") Köst
sei, welche der Erstbehörde ohne weitere Erhebungen auf Knopfdruck zur
Verfügung stehe, aber grundrechtswidrig nicht berücksichtigt worden
sei. Der Antrag auf Genehmigung von Ratenzahlungen bleibe demnach
unverändert aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs.1 BAO kann auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich
derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Am heutigen Tag weist das Abgabenkonto einen fälligen
Rückstand von € 5.393,65 (davon € 3.611,48 in Vollstreckung)
aus.
Die Rückstandsaufgliederung zeigt, dass der
Rückstand aus nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Monate 9/2007, 11/2007, 3/2008 und 10/2008 (€ 3.913,96),
Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1-3/2008, 7-9/2008 und 10/2008
sowie Nebengebühren besteht. Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt wurde, stellt sich auch jetzt die Rückstandsaufgliederung
so dar, dass 72, 57 % des Rückstandes die selbst zu berechnende und
abzuführende Umsatzsteuer bildet. Zu dem Vorbringen des Bw. zur
Umsatzsteuervoranmeldung für März 2008 ist allerdings zu
ergänzen, dass die Voranmeldung am 26. Mai 2008 verbucht und dazu gesondert
eine Zahlung in Höhe des vorangemeldeten Betrages am 29. Mai 2008 erfasst
wurde. Die Erlagscheineinzahlung wurde saldowirksam gebucht, daher scheint ein
Restbetrag dieser Umsatzsteuervorauszahlung von € 711,94 noch immer
unberichtigt auf, weil die Verrechnung mit alten Abgabenschuldigkeiten erfolgt
ist.
Bis Oktober 2006 war das Abgabenkonto als weitestgehend
ausgeglichen zu bezeichnen. Nach einem Rekordrückstand Ende Oktober 2007
(ca. € 13.000,00) ist seit Mai 2008 ein steter (in Summe fast genau €
2.000) Abbau des Rückstandes festzustellen.
Der Abgabepflichtige hat im Ansuchen die Voraussetzungen
für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen (VwGH 17.9.1997, 93/13/0291). Der Abgabepflichtige hat
hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern auch
darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist
(VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056), dies hat er "konkretisiert anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen" (VwGH 24.1.1996,
93/13/0172, 26.2.2001, 2000/17/0252). Eine erhebliche Härte liegt nach der
Judikatur bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen
Bedrängnis vor.
Die Annahme einer Gefährdung der Einbringung setzt
nicht bereits eingetretene Abgabenausfälle voraus. Für eine solche
Annahme sind Anhaltspunkt nötig (VwGH 26.1.1989, 88/16/0015).
Das Berufungsvorbringen und das Vorbringen im Vorlageantrag
gehen nicht expressis verbis auf die gesetzlichen Vorgaben des § 212 BAO
ein. Es wird nicht aufgezeigt, worin die erhebliche Härte für das
Unternehmen liegen soll, wenn Umsatzsteuervorauszahlungen zu den gesetzlich
vorgesehenen Fristen zu leisten sind, wie in der Berufungsvorentscheidung
durchaus rechtsrichtig ausgeführt wird.
Doch auch zu dem in der Rückstandsaufgliederung
enthaltenen Umsatzsteuerbetrag für 10/2008 ist festzustellen, dass wiederum
die bekannt gegebene Zahllast gesondert mit Erlagschein am Fälligkeitstag
einbezahlt und wegen fehlender Verrechnungsweisung saldowirksam verbucht wurde.
Das Argument, die Bw. entrichte Selbstberechnungsabgaben
nicht bei deren Fälligkeit, baut somit nur auf der
Rückstandsaufgliederung auf, subjektiv gesehen, war die unvertretene Bw.
wohl der Ansicht ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nunmehr durchwegs zu
entsprechen.
Seit Mai 2008 werden konsequent Ratenzahlungen geleistet
und die laufenden Abgaben bis auf die Körperschaftsteuervorauszahlungen
entrichtet. Bei Gesamtbetrachtung der Einstellung der Bw. zu ihren
Zahlungsverpflichtungen ist ein intensives Bemühen um Abtragung der
Altlasten zu bemerken. Da sich der Rückstand doch bereits deutlich
reduziert hat, der Gesamtbetrag für eine Kapitalgesellschaft in einer
überschaubaren Höhe angesiedelt ist und die Ratenzahlungen schon
über einen längeren Zeitraum eingehalten werden, erscheint die
Einbringlichkeit nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz bei
weiterer Gewährung von Ratenzahlungen nicht gefährdet.
Die Berufung war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3978-W/08
- Stammnummer
- 40850
- Gültig
- 12.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF