…b) der Amtsbeauftragte, sowie c) ein allfälliger Nebenbeteiligter am Verfahren (was die S AG nicht gewesen ist). Eine Berufung einer zur Erhebung einer solchen nicht berechtigten Person (hier: der S AG) ist unzulässig. Unzulässige Rechtsmittel sind gemäß § 156 Abs.1 und 4 FinStrG zurückzuweisen. Es…
…28. September 2011 war daher mangels einer von dieser eingebrachten Berufung aufzuheben. Der Rückforderungsbescheid vom 17. Juni 2011 bleibt unverändert, da dieser von keiner hiezu legitimierten Person angefochten wurde und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 22. Februar 2012
…der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024). Die bekämpfte behördliche Erledigung hat schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichtete Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer Berufung wirkt nur gegen die nicht legitimierte Person (Ritz, BAO § 290 TZ 7). Daher…
…der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024). Die bekämpfte behördliche Erledigung hat schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichtete Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer Berufung wirkt nur gegen die nicht legitimierte Person (Ritz, BAO § 290 TZ 7). Daher…
…der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024). Die bekämpfte behördliche Erledigung hat schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichtete Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer Berufung wirkt nur gegen die nicht legitimierte Person (Ritz, BAO § 290 TZ 7). Daher…
…der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024). Die bekämpfte behördliche Erledigung hat schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichtete Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer Berufung wirkt nur gegen die nicht legitimierte Person (Ritz, BAO § 290 TZ 7). Daher…
…der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024). Die bekämpfte behördliche Erledigung hat schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichtete Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer Berufung wirkt nur gegen die nicht legitimierte Person (Ritz, BAO § 290 TZ 7). Daher…
…der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024). Die bekämpfte behördliche Erledigung hat schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichtete Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer Berufung wirkt nur gegen die nicht legitimierte Person (Ritz, BAO § 290 TZ 7). Daher…
…der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024). Die bekämpfte behördliche Erledigung hat schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichtete Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer Berufung wirkt nur gegen die nicht legitimierte Person (Ritz, BAO § 290 TZ 7). Daher…
…der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024). Die bekämpfte behördliche Erledigung hat schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichtete Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer Berufung wirkt nur gegen die nicht legitimierte Person (Ritz, BAO § 290 TZ 7). Daher…
…der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024). Die bekämpfte behördliche Erledigung hat schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichtete Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer Berufung wirkt nur gegen die nicht legitimierte Person (Ritz, BAO § 290 TZ 7). Daher…
…der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024). Die bekämpfte behördliche Erledigung hat schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichtete Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer Berufung wirkt nur gegen die nicht legitimierte Person (Ritz, BAO § 290 TZ 7). Daher…
…der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024). Die bekämpfte behördliche Erledigung hat schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichtete Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer Berufung wirkt nur gegen die nicht legitimierte Person (Ritz, BAO § 290 TZ 7). Daher…
…der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024). Die bekämpften behördlichen Erledigungen haben schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichteten Berufungen sind daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer Berufung wirkt nur gegen die nicht legitimierte Person (Ritz, BAO § 290 TZ 7). Daher…
… 246 Abs. 1 BAO keine Legitimation zur Einbringung der Berufung. Wird durch eine zur Einbringung einer Berufung nicht legitimierte Person (wie im vorliegenden Fall durch den Sohn der Bescheidempfängerin) gegen einen Bescheid im eigenen Namen Berufung erhoben, ist nicht ein Auftrag zur Verbesserung der Berufungsschrift…
…welche, wenn überhaupt, von der Abgabenbehörde abzuweisen und nicht zurückzuweisen gewesen wären, da diese Anbringen weder verspätet noch durch eine nicht legitimierte Person eingebracht worden seien. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder…
…noch wurde sie als Nebenbeteiligte dem Verfahren beigezogen oder trat als Vertreterin der Beschuldigten auf, sodass die Bf auch nicht zur Einbringung eines Einspruches legitimiert gewesen wäre. Wird ein Einspruch durch eine nicht legitimierte Person eingebracht, so leidet dieser Einspruch nicht unter einem verbesserungsfähigen Formmangel…
…sei. Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht an die Person, die (gemäß § 93 Abs. 2 BAO) im Spruch des Bescheides genannt ist. Wenn der Bescheidadressat…
…im Spruch die C-GmbH als die Person bezeichnet, an welche sie ergehen. Zur Erhebung einer Berufung gegen die genannten Bescheide war daher nur die C-GmbH selbst berechtigt. Der Bw. war somit zur Einbringung einer Berufung gegen diese Bescheide nicht legitimiert. Die vom Bw…
…BAO Kommentar, S 2570, bilde "die falsche Bezeichnung des Einschreiters, das Einschreiten einer Person im eigenen Namen, die nicht Berufungswerber ist, das Einschreiten eines Bevollmächtigen im eigenen Namen, ohne - wenn auch nur versehentlich - sein Tätigwerden für einen anderen (für den Berufungswerber) zu erkennen zu geben…