Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0478-K/08
Nichtfeststellungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0478-K/08vom 13.11.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Wolfgang Speyl und Gerhard Raub über die Berufung des Bw1.Bw12. Tit N Bwvom 28.2.2008gegen den Bescheid des Finanzamtes FA Dorf vom 21.1.2008 an die FZahl K2 Immobilien Handel KG und an Bw1 . Bw12 . Tit . N Bw betreffend das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend Bw1 . Bw12 . Tit . N Bw für den Zeitraum 2002-2005
beschlossen:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den behördlichen Erledigungen vom 5.12.2007 betreffend die Jahre 2002-2005 an die FZahl KG (FZl) wurden gemäß
§ 188 BAO Einkünfte (ab 2002 vorläufig) festgestellt und den Komplementären der KG, nicht aber deren Kommanditisten, zugewiesen. Diese behördlichen Erledigungen enthalten keine Feststellung in Bezug auf die Kommanditisten. Mit weiteren Erledigungen vom 21.1.2008 mit Wirksamkeit für die Jahre 2002-2005 an die KG und an die Kommanditisten, u.a. auch an den Berufungswerber (Bw), wurde festgestellt, dass eine Feststellung von Einkünften betreffend die Kommanditisten, unter anderem auch betreffend den Bw, in Bezug auf die Jahre 2002-2005 zu unterbleiben habe. Die behördlichen Erledigungen vom 21.1.2008 enthalten keine Erläuterungen gem. § 101 Abs 3 BAO.
Über die Berufung wurde erwogen:
Es sind somit Erledigungen im Sinne des § 188 BAO ergangen, in denen die von der KG in den Jahren 2002-2005 erzielten Einkünfte je zur Hälfte den Komplementären zugewiesen wurden. Zusätzlich wurden Erledigungen betreffend die Kommanditisten, u.a. auch betreffend den Bw erlassen, in denen insbesondere angeordnet wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte in Bezug auf die Kommanditisten, u.a. auch in Bezug auf den Bw für denselben Zeitraum zu unterbleiben habe. Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024).
Die bekämpfte behördliche Erledigung hat schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichtete Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Zurückweisung einer Berufung wirkt nur gegen die nicht legitimierte Person (Ritz, BAO § 290 TZ 7).
Daher wird spruchgemäß entschieden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 13. November 2012
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0478-K/08
- Stammnummer
- 62460
- Gültig
- 13.11.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF