…Anwendung des § 67 Abs. 8 leg.cit. auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht gesetzeskonform ist: mit dieser Regelung ist keine sachlich ungerechtfertigte Behandlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bewirkt. In einem zu § 67 Abs. 8 leg.cit. ergangenen Erkenntnis vom…
…ging zwar eine mit Erkenntnis VfGH 15.6.2000, V102/99 aufgehobene Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BGBl. II 287/1997) voraus, nach der die Bezüge von Lehrbeauftragten an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen generell als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingestuft wurden…
…Das Besteuerungsrecht aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit liege infolge der gemäß Art. 15 Abs. 6 DBA Deutschland anzuwendenden Grenzgängerregelung beim Ansässigkeitsstaat Deutschland. Beigelegt wurde eine Anmeldebestätigung wonach H ab 22. Februar 2010 in z1, BRD gemeldet war sowie die Zuteilung einer deutschen Steueridentifikationsnummer mit 10…
…unterliege mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Österreich auch der gleichen Lohn- bzw. Einkommensteuer wie der Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten. Während der Bw. allein deshalb, weil sich sein Kind im Ausland aufhalte, aus dem FLAF weder eine Familienbeihilfe erhalte noch ein…
…unterliege mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Österreich auch der gleichen Lohn- bzw. Einkommensteuer wie der Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten. Während der Bw. allein deshalb, weil sich seine Kinder im Ausland aufhalten, aus dem FLAF weder eine Familienbeihilfe erhalte noch ein…
…unterliege mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Österreich auch der gleichen Lohn- bzw. Einkommensteuer wie der Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten. Während der Bw. allein deshalb, weil sich seine Kinder im Ausland aufhalten, aus dem FLAF weder eine Familienbeihilfe erhalte noch ein…
…Darin werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß mit € 80.245,31 veranlagt und die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unter Berücksichtigung des Pauschbetrages für Werbungskosten (€ 132,00) mit € 15.611,36. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € 95.856,67…
…die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn). Einnahmen liegen gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile…
…wiederholt. Mit Bericht vom 16. Juli 2009 legte das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit alle Bezüge und Vorteile aus einem…
…Verluste mit S 552.841,00. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wurden laut den an das Finanzamt übermittelten Lohnzetteln erklärungsgemäß veranlagt. Der Kirchenbeitrag wurde erklärungsgemäß berücksichtigt, der Pauschbetrag für Sonderausgaben wurde mit dem Wert S 0,00 angesetzt. Die festgesetzte Einkommensteuer errechnete sich mit €…
…das Repräsentationsbedürfnis erhöhten Fahrzeugkosten betreffe, einen steuerfreien Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, da im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit nur die angemessenen Kosten einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis begründen würden. Dies sei in wirtschaftlicher Betrachtung identisch mit dem Fall, dass die gesamten Kfz-Kosten…
…Jahr 1998 und ende mit 31.12.2002. Damit sei eine Bescheiderlassung im Jahr 2004 aufgrund der Verjährung unrechtmäßig. Abgesehen vom Verjährungstatbestand komme aufgrund der Bestimmungen der §§ 78 ff., insbesondere § 83 EStG, eine Einkommensteuerveranlagung für ihn, zumal er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt habe…
…auch laufend ausgezahlte leistungs- oder umsatzabhängige Beträge (zB Vertreterprovision). Sonstige Bezüge sind dagegen solche Lohnteile, die zwar aufgrund eines Dienstverhältnisses (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem § 25 und 47 EStG) und vom selben Arbeitgeber, aufgrund des selben Dienstverhältnisses wie der laufende Lohn, aber neben dem bzw…
…am 22.12.2008 erging und dagegen kein Rechtsmittel eingebracht wurde. Hinsichtlich der Zurechnung der Gemeinderatstätigkeit wird auf die ständige Judikatur verwiesen, dass diese Vergütungen gem. § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. b. EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) darstellen und dem Berufungswerber zuzurechnen sind…
…Begünstigung für sonstige Bezüge sein möge, sei sie ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach eine allgemeine Tarifbegünstigung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt vertrete die Ansicht, dass sich aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit keine Verpflichtung zur Konstruktion fiktiver Sachverhalte ableiten lasse. In dieser Form könne dieser Aussage…
…Begünstigung für sonstige Bezüge sein möge, sei sie ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach eine allgemeine Tarifbegünstigung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt vertrete die Ansicht, dass sich aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit keine Verpflichtung zur Konstruktion fiktiver Sachverhalte ableiten lasse. In dieser Form könne dieser Aussage…
…Begünstigung für sonstige Bezüge sein möge, sei sie ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach eine allgemeine Tarifbegünstigung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt vertrete die Ansicht, dass sich aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit keine Verpflichtung zur Konstruktion fiktiver Sachverhalte ableiten lasse. In dieser Form könne dieser Aussage…
…Begünstigung für sonstige Bezüge sein möge, sei sie ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach eine allgemeine Tarifbegünstigung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt vertrete die Ansicht, dass sich aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit keine Verpflichtung zur Konstruktion fiktiver Sachverhalte ableiten lasse. In dieser Form könne dieser Aussage…
…Begünstigung für sonstige Bezüge sein möge, sei sie ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach eine allgemeine Tarifbegünstigung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt vertrete die Ansicht, dass sich aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit keine Verpflichtung zur Konstruktion fiktiver Sachverhalte ableiten lasse. In dieser Form könne dieser Aussage…
…Begünstigung für sonstige Bezüge sein möge, sei sie ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach eine allgemeine Tarifbegünstigung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt vertrete die Ansicht, dass sich aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit keine Verpflichtung zur Konstruktion fiktiver Sachverhalte ableiten lasse. In dieser Form könne dieser Aussage…