Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0694-L/03
Familienbeihilfe für ständig im Ausland aufhältige Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0694-L/03vom 19.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Familienbeihilfe ab 1. April 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der nunmehrige Bw. beantragte bei Beachtung des
§ 10 Abs. 3 FLAG 1967 fristwahrend ab April 1998 die
Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für sein sich
ständig im Ausland aufhaltendes Kind D.
Der Antrag möge bis zu einer Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit Rücksicht
auf die derzeit anhängigen und noch nicht entschiedenen Verfahren
betreffend Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch
für minderjährige Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
bzw. bis zu einer Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers als
allfällige Reaktion auf eine Entscheidung des EGMR einstweilen liegen
gelassen und nicht bearbeitet werden.
Mit Bescheid vom 13. (zugestellt am 18.) 6.2003
erließ das zuständige Finanzamt einen Abweisungsbescheid betreffend
"Gewährung der Familienbeihilfe". Die Begründung lautete im
Wesentlichen, dass für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, soferne es nicht
entsprechende zwischenstaatliche Regelungen gebe. Das Abkommen über soziale
Sicherheit mit der Republik Bosnien-Herzegowina, das diesbezügliche
Regelungen beinhaltete, wurde mit 30.9.1996 gekündigt
(BGBl.Nr. 347/1996). Dadurch fiel die Rechtsgrundlage für die
Gewährung der Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in
Bosnien aufhalten, ab 1.10.1996 weg. Auf Grund der Entscheidungspflicht für
Behörden gem. § 311 BAO wurde das Anbringen, den Antrag
einstweilen fristwahrend liegen zu lassen, als bloße Anregung
gewertet.
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. bzw. sein Dienstgeber gem.
§ 41 FLAG von der Beitragsgrundlage in gleicher Weise 4,5 % in
den FLAF einzahle wie bei einem Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland
aufhalten. Der Bw. unterliege mit seinen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit in Österreich auch der gleichen Lohn- bzw.
Einkommensteuer wie der Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten.
Während der Bw. allein deshalb, weil sich sein Kind im Ausland aufhalte,
aus dem FLAF weder eine Familienbeihilfe erhalte noch ein Kinderabsetzbetrag
berücksichtigt werde, erhalte ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen
Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl Familienbeihilfe als auch den
Kinderabsetzbetrag. Ob diese unterschiedliche Behandlung
verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt ist, sei Gegenstand
eines Verfahrens vor dem EGMR in Strassburg (Beschwerde-Nr. 37460/02,
Cirkovic./.Österreich.) Da der angeführte Ausschluss des Bw. von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag EMRK-widrig sei, möge der Berufung
Folge gegeben und die beantragte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
gewährt werden. Es erscheine sinnvoll, die diesbezügliche Entscheidung
des EGMR abzuwarten.
Der Bw. bestritt nicht die Feststellung der
Abgabenbehörde I. Instanz, wonach sich das im Antrag angeführte
Kind im beantragten Zeitraum ständig in Bosnien-Herzegowina
aufhielt.
Die Abgabenbehörde I. Instanz legte die
gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vor.
Dem rechtlichen Vertreter des Bw. wurde als rechtlichen
Vertreter des beim EGMR anhängigen zitierten Verfahrens
"Cirkovic./.Österreich" vom EGMR ein mit 29.9.2003 datiertes Schreiben
zugestellt, in dem u.a. Folgendes ausgesprochen wird:
"Beschwerde-Nr. 37460/02
Cirkovic./.Österreich
........ der Gerichtshof
hat am 12. September 2003 nach Beratung beschlossen, Ihre Beschwerde
gem. Art. 28 der Konvention für unzulässig zu erklären, weil
die in Art. 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind.
Soweit die
Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof auf
Grund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass
die Beschwerde keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren
Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen lässt. Diese
Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an den
Gerichtshof oder eine andere Stelle ........."
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Antrag auf Zuwarten bis zur Entscheidung des EGMR in
der Beschwerdesache Cirkovic./.Österreich:
Da - wie oben angeführt - dieses Verfahren
mittlerweile entschieden ist (Unzulässigkeit der Beschwerde) ist ein
weiteres Zuwarten mit der Erlassung einer Entscheidung hinfällig und
entspricht dies auch dem Willen des Bw.
B) Antrag auf Familienbeihilfe für sich ständig
im Ausland (Bosnien-Herzegowina) aufhaltende Kinder:
Gem. § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige
Kinder (lit. a).
Gem. § 5 Abs. 4 FLAG 1967 idF.
BGBl. 201/1996 (Abs. 3 ab 1.1.2001, BGBl. I 2000/142)
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten.
§ 50g Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
"§ 5 Abs. 4 idF. des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 201/1996 tritt
an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 201/1996 folgenden Tag
in Kraft (Anmerkung: ab 1.5.1996). Soweit bestehende Staatsverträge die
Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich
ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 4
idF. des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis
völkerrechtlich anderes bestimmt ist".
Da Abkommen zwischen der Republik Österreich und
Republik Bosnien-Herzegowina wurde zum 30. September 1996
gekündigt (BGBl.Nr. 347/1996).
Der Bw. selbst hat in der Berufung bzw. in seiner als
Vorlageantrag iSd. § 276 Abs. 2 BAO zu wertenden Eingabe
angegeben, dass sich sein Kind, für das ab 1.4.1998 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge beantragt wurde, ständig im Ausland aufhalte. Das
Finanzamt ging in der Bescheidbegründung davon aus, dass sich das Kind
ständig in Bosnien-Herzegowina aufhalte und der Bw. widersprach dieser
Feststellung im Vorlageantrag nicht. Es kann somit als unstrittig angenommen
werden, dass sich das betreffende Kind des Bw. im maßgeblichen
Zeitraum 1989 bis 2003 ständig in Bosnien-Herzegowina
aufhielt.
Bei Subsumtion des gegenständlichen Sachverhaltes
unter die o.a. gesetzlichen Bestimmungen besteht kein Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe betreffend das sich in Bosnien-Herzegowina
im maßgeblichen Zeitraum aufhaltende Kind. Ob weitere
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, war in der Folge nicht zu
überprüfen.
Der VfGH sprach in seinem Erkenntnis vom 4.12.2001,
B 2366/00 aus, dass ein verfassungsgesetzlicher Anspruch auf
Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder nicht
anzunehmen sei. Es stehe dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen
Gestaltungsfreiheit zu, zu normieren, dass eine den Anspruch auf eine der
Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des
anspruchsvermittelten Kindes zum Inland gebunden sei und dabei auf den
Aufenthalt des Kindes abgestellt werde; dies erwecke keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. - Bei Beachtung des zitierten
VfGH-Erkenntnisses bringen die Berufungsausführungen hinsichtlich der
Ungleichbehandlung zu einem Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten
(was Leistung von 4,5 % der Beitragsgrundlage in den FLAF sowie
Einkommensbesteuerung betrifft) nichts für das Berufungsbegehren, da der
VfGH in seinem oben zitierten Erkenntnis ganz eindeutig aussprach, dass dieser
Bereich der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers unterliegt,
es ihm in der Folge auch freisteht, die anzuwendenden Normen so zu gestalten,
dass die Leistung des Dienstgebers bzw. das Bezahlen von Einkommensteuer durch
den Bw. noch nicht zu einem Anspruch auf Familienbeihilfe bzw.
Kinderabsetzbetrag führt.
Obwohl der Bw. eine Diskriminierung nach der
Staatsangehörigkeit nicht explizit vorbrachte, wird auf das Erkenntnis des
VwGH vom 18.9.2003, 2000/15/0204 hingewiesen, wonach auch österreichische
Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung des § 5
Abs. 4 bzw. Abs. 3 FLAG 1967 betroffen sind, wenn sich ihre
Kinder ständig im Ausland aufhalten.
Da bei Beachtung der o.a. Normen kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für das sich ständig im Ausland aufhaltende Kind des
Bw. für den maßgeblichen Zeitraum besteht, war spruchgemäß
zu entscheiden.
Bemerkt wird, dass im in
Berufung gezogenen Abweisungsbescheid lediglich betreffend den Antragspunkt
"Familienbeihilfe" abgesprochen wurde, weshalb der Antrag auf Gewährung der
Kinderabsetzbeträge noch unerledigt und in der Folge nicht
Berufungsgegenstand ist.
Linz,
19. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50g Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0694-L/03
- Stammnummer
- 9827
- Gültig
- 19.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF