…der Beweis der überwiegenden Verwendung in Deutschland erbracht worden, weshalb die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht greife. Weiters wird darauf hingewiesen, dass nach mehreren EuGH Entscheidungen Fahrzeuge nur in jenem Land besteuert werden dürften, in dem sie im Wesentlichen dauernd verwendet werden.…
…der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland ist, greift die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht. In diesem Fall müsste die Behörde für das Vorliegen einer widerrechtlichen Verwendung mit seinen steuerlichen Konsequenzen die überwiegende im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges im Inland nachweisen.…
…Beweispflicht und er hat nachzuweisen (Beweisvorsorgepflicht), dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich im Ausland erfolgt ist. Ob die Führung eines Fahrtenbuches nach rumänischem Recht verpflichtend ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Wesentlich ist vielmehr, dass es dem Berufungswerber zum Nachteil gereicht…
…laufenden Nutzung des Fahrzeuges im Zeitraum 2005 bis 2007: auch dazu verwies der Bw auf die bereits weiter oben erfolgten Mitteilungen. Vorhalt: Nachzuweisen und nicht nur zu behaupten wären - neben den bereits angesprochenen - insbesondere folgende behauptete Umstände: Die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges für…
…nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist. Der Abgabepflichtige muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich ist. Er muss auch den Ort benennen, der als dauernder Standort anzusehen wäre…
…nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist. Der Abgabepflichtige muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich ist. Er muss auch den Ort benennen, der als dauernder Standort anzusehen wäre…
…Er hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist. Aufgrund des Gesetzeswortlautes ist auch eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier…
…Diese würden aber jedenfalls dann nicht verletzt werden, wenn man bei der Zulassungspflicht und der daran anknüpfenden KFZ-Besteuerung auf den Ort der im Wesentlichen dauernden Verwendung abstellt. Diese Voraussetzung ist aber durch die vom Gesetz aufgestellte Vermutung bei erfüllten Voraussetzungen und die Möglichkeit des…
…Er hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist. Aufgrund des Gesetzeswortlautes ist auch eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier…
…Er hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist. Aufgrund des Gesetzeswortlautes ist auch eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier…
…20". Knüpft die Abgabenbehörde an eine allenfalls nachgewiesene private Verwendung die Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 wird dem Bw Gelegenheit zu geben sein, nachzuweisen, dass das Fahrzeug überwiegend für andere (zB unternehmerische) Zwecke oder in einem anderen Staat im Wesentlichen dauernd verwendet wurde…
…Er hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist. Aufgrund des Gesetzeswortlautes ist auch eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier…
…Er hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist. Aufgrund des Gesetzeswortlautes ist auch eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier…
…Die Verhängung des Verspätungszuschlages (betreffend NoVA) wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Bw. bereits seit vielen Jahren in Österreich wohnhaft sei. Daher müsste ihm jedenfalls bekannt gewesen sein, dass die dauernde Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen in Österreich unzulässig ist. Mit Eingaben vom…
…Wesentlichen mit der Begründung, dass nach dem Gesetz der dauernde Standort des Fahrzeuges unabdingbar an den Hauptwohnsitz des Fahrzeughalters bzw. Fahrzeuglenkers anknüpfe und der Hauptwohnsitz ("Mittelpunkt der Lebensinteressen") des Bw gegenständlich erwiesenermaßen im Inland gelegen sei. Im Ergebnis seien damit die Tatbestandsvoraussetzungen der widerrechtlichen Verwendung…
…dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967…
…widerrechtliche Verwendung). Die Kraftfahrzeugsteuer ist demnach sowohl für den Mercedes SL 500 (zugelassen vom 11.4.2003 bis 20.3.2007) als auch für den Aston Martin (zugelassen vom 27.3.2007 bis 12.10.2007) vorzuschreiben." Dagegen wurden fristgerecht Berufungen erhoben und im Wesentlichen…
…123/2002 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. …
…nicht reagiert worden sei. Auf Grund der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass sich der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich befände. Daraufhin erhob die Berufungswerberin am 17. Jänner 2012 fristgerecht Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass das Fahrzeug erst am 30. September 2008 von…
…Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben…