…I.S.. Wie aus Steuerklasse III Z 3 hervorgeht macht das Gesetz zwischen den voll- und den halbbürtigen Geschwistern keinen Unterschied. Die Bw. als leibliche Tochter des "Halbbruders" von I.S. ist somit als deren Nichte ein "Abkömmling ersten Grades von Geschwistern". Dem diesbezüglichen Berufungsbegehren…
…Stiefeltern, 3. die voll- und halbbürtigen Geschwister. | IV. Steuerklasse IV 1. Die Schwiegerkinder, 2. die Schwiegereltern, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern. | V. Steuerklasse V Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. Für die Einordnung in die jeweilige Steuerklasse im Sinne des § 7…
…2. Die Stiefeltern 3. Die voll- und halbbürtigen Geschwister IV. Steuerklasse IV. 1. Die Schwiegerkinder, 2. die Schwiegereltern, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern V. Steuerklasse V. Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen." Für die Einordnung in die jeweilige Steuerklasse im Sinne des …
…2. die Stiefeltern, 3. die voll- und halbbürtigen Geschwister. IV. Steuerklasse IV 1. Die Schwiegerkinder, 2. die Schwiegereltern, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern. V. Steuerklasse V Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen." Die Steuerklassen spiegeln weitgehend die Grundsätze der zivilrechtlichen Erbfolge wieder. Das…
…Großeltern und weitere Voreltern, die Stiefeltern, sowie die voll- und halbbürtigen Geschwister. Im Sinne des § 12 Abs.1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Im Sinne des § 12 Abs.1 Z 1 ErbStG entsteht…
…weiteren Voreltern 2. die Stiefeltern 3. die voll- und halbbürtigen Geschwister Steuerklasse IV 1 die Schwiegerkinder 2.die Schwiegereltern 3.die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern Steuerklasse V Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen Gemäß § 7 Abs.2 ErbStG ist im Falle des § 3 Abs…
…weiteren Voreltern 2. die Stiefeltern 3. die voll- und halbbürtigen Geschwister Steuerklasse IV 1 die Schwiegerkinder 2.die Schwiegereltern 3.die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern Steuerklasse V Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen Gemäß § 7 Abs.2 ErbStG ist im Falle des § 3 Abs…
…und weitere Voreltern, die Stiefeltern, sowie die voll- und halbbürtigen Geschwister. Im Sinne des § 12 Abs.1 Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers. Wenn Personen der Steuerklassen I oder II Vermögen anfällt, das in den…
…weiteren Voreltern, 2. die Stiefeltern, 3. die voll- und halbbürtigen Geschwister. | IV. Steuerklasse IV 1. Die Schwiegerkinder, 2. die Schwiegereltern, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern. | V. Steuerklasse V Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG…
…Die Stiefeltern 3. Die voll- und halbbürtigen Geschwister IV. Steuerklasse IV. 1. Die Schwiegerkinder, 2. die Schwiegereltern, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern V. Steuerklasse V. Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen." Für die Einordnung in die jeweilige Steuerklasse im Sinne des § 7 Abs…
…1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern, 2. die Stiefeltern, 3. die voll- und halbbürtigen Geschwister. Der Gesetzgeber weist gemäß § 7 III. ErbStG den Eltern des Erblassers die Steuerklasse III. zu. Da außer Streit steht, dass der Berufungswerber der Vater des Erblassers ist, ist er…
…zu bringen gewesen wäre. Über die Berufung wurde erwogen: Im Sinne des § 7 Abs.1 ErbStG haben voll bzw. halbblütige Geschwister des Geschenkgebers als Erwerber der Steuerklasse III zu gelten. Gemäß § 8 Abs.1 ErbStG beträgt die Steuer bei Erwerben bis einschließlich €: 7.300…