Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0888-W/05
1) Keine Begünstigung gemäß § 8 Abs. 6 ErbStG für einen zugewendeten Liegenschaftsanteil, wenn die Liegenschaft nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 als sonstiges, bebautes Grundstück bewertet wurde 2) Kein Abzug des in § 14 Abs. 2 enthaltenen Freibetrages bei Bestehen einer unbeschränkten Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0888-W/05vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 8 Abs. 6 ErbStG kann für einen zugewendeten Liegenschaftsanteil nur dann Anwendung finden, wenn es sich bei der Liegenschaft um einen, nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, forst- bzw. landwirtschaftlichen Betrieb handelt.
Die Steuerbefreiung gemäß § 14 Abs. 2 ErbStG kommt nur beim Vorliegen einer beschränkten Steuerpflicht zum Abzug. Eine solche liegt vor, wenn weder der Geschenkgeber noch der Beschenkte Inländer iSd. § 6 Abs. 2 Z 1 ErbStG ist. Nur in einem solchen Fall beschränkt sich die Steuerpflicht auf die in § 6 Abs.1 Z 2 angeführten Vermögenswerte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend
Festsetzung der Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs.1 und 4
iVm.§ 14 Abs.1 Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz (ErbStG),
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegenüber
der Bw. die Schenkungssteuer gemäß
§8 Abs.1 und Abs.4 iVm.
§ 14 Abs.1 ErbStG in der Höhe von €: 115,06.- festgesetzt.
Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung mit der
Begründung, dass die, in § 8 Abs.6 ErbStG, für land -und
forstwirtschaftliche Betriebe enthaltene steuerliche Begünstigung bei der
Berechnung der Schenkungssteuer nicht berücksichtigt wurde.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
15. April 2005 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
als unbegründet abgewiesen und dazu sinngemäß ausgeführt,
dass die in Rede stehende Liegenschaft von der Bewertungsstelle des Finanzamtes
Perg unter dem Aktenzeichen xy als sonstiges bebautes Grundstück bewertet
wurde, und daher die ins Treffen geführte, auf den Erwerb von land und
forstwirtschaftlichen Vermögen bezogene, Begünstigung nicht
gewährt werden könne.
Dagegen stellte die Bw. fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über diese Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, und führte darin aus, dass unbeschadet der Bewertung dieser
Liegenschaft als sonstiges, bebautes Grundstück durch das Finanzamt die
Begünstigung gemäß
§ 8 Abs.6 ErbStG in Abzug gebracht
werden hätte müssen, und darüber hinaus auch der in § 14
Abs.2 ErbStG normierte Freibetrag in Abzug zu bringen gewesen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Sinne des § 7 Abs.1 ErbStG haben voll bzw.
halbblütige Geschwister des Geschenkgebers als Erwerber der Steuerklasse
III zu gelten.
Gemäß
§ 8 Abs.1 ErbStG beträgt die
Steuer bei Erwerben bis einschließlich €: 7.300,00.- für
Erwerber der Steuerklasse III 6 von Hundert des Erwerbes.
Gemäß
§ 8 Abs.4 ErbStG erhöht sich
die, sich nach der vorstehenden Gesetzesbestimmung, ergebende Steuer bei
Zuwendungen an andere Personen als an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind,
ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind, oder ein Schwiegerkind des
Zuwendenden um einen Betrag von 3,5 von Hundert des Wertes des durch Zuwendung
erworbenen Grundstückes.
Wird durch die Zuwendung auch land und
forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die
nach Abs.1,2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land und
forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 110 Euro (§ 8 Abs.6
ErbStG).
Im Sinne des §14 Abs.1 ErbStG bleibt bei der
Berechnung der Steuer nach § 8 Abs.1 ErbStG. für Personen der
Steuerklasse III ein Betrag von 440 Euro steuerfrei.
Gemäß
§ 6 Abs.1 Z 1 ist Steuerpflicht
für die gesamte Schenkung gegeben, wenn im Zeitpunkt der Ausführung
der Zuwendung, der Geschenkgeber oder der Erwerber Inländer ist.
Für die Schenkung, soweit sie in inländischem
landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Vermögen, inländischem
Betriebsvermögen oder inländischem Grundvermögen, in einem
Nutzungsrecht an einem solchen Vermögen oder in solchen Rechten besteht,
deren Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher
geknüpft ist, in allen anderen Fällen (§ 6 Abs.1 Z
2).
Gemäß
§ 6 Abs.2 Z1 gelten als Inländer
im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger die im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (AbgAG 2004,
BGBl I 2004/180 ab 31. Dezember 2004).
Gemäß
§ 14 Abs.2 ErbStG beträgt die
Steuer, in den Fällen in denen sich die Besteuerung gemäß
§
6 Abs.2 Z 1 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, die
Steuer 110 Euro.
Im Sinne des § 19 Abs.1 ErbStG richtet sich die
Bewertung grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes.
Im Sinne des § 19 Abs.2 ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen. für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des letzten Einheitswertes
maßgebend.
Dem gegenständlichen Berufungsverfahren wird im
Wesentlichen nachstehender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Mit Schenkungsvertrag vom 19. Juli 2004 wurde der Bw.
von ihrer Schwester A.R. deren 1/6 Anteil an der Liegenschaft D. ", wie alles
liegt und steht, mit allen Rechten und Pflichten, mit allen rechtlichen und
faktischen Zubehör, so wie diese diesen Liegenschaftsanteil besitzt und
benützt, oder zu besitzen und zu benützen berechtigt wäre",
geschenkt und von der Bf. diese Schenkung angenommen. In Punkt sechs dieses
Vertrages wurde festgehalten, dass das die zugewendete Liegenschaft mit den
Grundstücken xxx und xxx landwirtschaftlich genutzt wird. Weiters geht aus
diesem Vertrag hervor, dass beide Vertragsparteien ihren Wohnsitz in
Österreich haben und österreichische Staatsbürger sind. Aufgrund
behördlicher Ermittlungen steht fest, dass die
schenkungsgegenständliche Liegenschaft D. vom Finanzamt Perg unter der
Aktenzeichen xy geführt wird. Sie hatte bis 1997 die Grundstücksnummer
xxx und ist seit 1997 dem Grundstück Nr. xxx zugerechnet, und wurde von der
zuständigen Bewertungsstelle des Finanzamtes Perg, gemäß den
Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 als sonstiges bebautes Grundstück
mit einem erhöhten Einheitswert (BGBl.Nr. 570/1982) von S: 41.000,00.-
(€: 2.979,59.-) bewertet. Letztmalig wurde dieser bei der Hauptfeststellung
zum 1. Januar 1988 festgelegte, erhöhte Einheitswert dem
gemäß
§ 293 BAO berichtigten Feststellungsbescheid zum
1. Januar 1997 (Zurechnungsfortschreibung gemäß
§ 21 Abs.4
BewG.) zugrunde gelegt. Dieser Einheitswert wurde der Gemeinschaft der
Miteigentümer mit Bescheid vom 8. April 1998 bekannt gegeben und blieb
unangefochten.
Gemäß den Bestimmungen § 19 ErbStG ist die
Abgabenbehörde bei der Berechnung der Schenkungssteuer für den Erwerb
einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteiles an die Bestimmungen des
ersten bzw. zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 gebunden.
Daher kann § 8 Abs.6 ErbStG keine Anwendung finden, da
Voraussetzung für die darin enthaltene Begünstigung ist, dass es sich
bei der zugewendeten Liegenschaft um einen, nach den Bestimmungen des
Bewertungsgesetzes 1955, forst- bzw. landwirtschaftlicher Betrieb handeln
muss.
Der Steuerfreibetrag gemäß
§ 14 Abs.2
ErbStG kommt nur bei Vorliegen einer beschränkten Steuerpflicht zum Abzug.
Eine solche liegt vor, wenn weder der Geschenkgeber noch der Beschenkte
Inländer ist. Nur in einem solchen Fall beschränkt sich die
Steuerpflicht auf die in § 6 Abs.1 Z 2 angeführten inländischen
Vermögenswerte .
Da es sich im gegenständlichen Fall bei beiden
Parteien des Schenkungsvertrages um österreichische Staatsbürger mit
inländischem Wohnsitz handelt, war der vorstehend angeführte
Freibetrag nicht zum Abzug zu bringen.
Aus den aufgezeigten Gründen nahm die
Abgabenbehörde für die Berechnung der Schenkungssteuer als
steuerpflichtigen Erwerb den dreifachen Wert des 1/6 Anteiles des nach den
Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 für die Liegenschaft D.
festgestellten Einheitswertes idHv: € 2.979,59.-(Wert des durch die
Zuwendung erworbener Grundstücksanteil), vermindert um den Freibetrag,
gemäß
§ 14 Abs.1 ErbStG, idHv:
€: 440,00.-(€: 1049,80.-) an, und rechnete der, sich auf
dieser Grundlage, in Anwendung des § 8 Abs.1 ErbStG ,ergebenden Steuer
(€: 62,94.-), gemäß
§ 8 Abs.4 ErbStG, 3,5 v.H. des
Wertes des durch die Zuwendung erworbenen
Grundstückanteiles.(€: 52,12.-) hinzu.
Die Festsetzung der Schenkungssteuer idHv.
€: 115.06.- erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe
nach zu Recht.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 2 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 7 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Schenkungsvertragzugewendete Liegenschaftzugewendeter Liegenschaftsanteillandwirtschaftlicher Betriebsonstiges bebautes GrundstückBestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955HauptfeststellungZurechnungsfortschreibungerhöhter Einheitswertbeschränkte Steuerpflichtunbeschränkte SteuerpflichtGeschenkgeberBeschenkteInländer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0888-W/05
- Stammnummer
- 19407
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF