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UFSS RV/0867-S/09Berufung betreffend Pfändung einer Geldforderung und Vorschreibung eines Auslagenersatzes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.05.2012

…seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit getrennten Berufungsvorentscheidungen je vom 19. Oktober 2009 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Forderungspfändung wurde ausgeführt, dass die Bezüge von der Pensionsversicherungsanstalt nicht grundbücherlich sichergestellte Geldforderungen darstellen, deren Vollstreckung unter die Bestimmungen der §§ 53 bis 71 AbgEO fallen. Als Grundlage…

UFSI RV/0278-I/08Pensionspfändung nach Geltendmachung der Vertreterhaftung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)31.01.2011

…3 Abs. 2 AbgEO kann eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen im finanzbehördlichen oder im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden. Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig (§ 3…

UFSW RV/4407-W/02Pfändung auf Grund eines Sicherstellungsauftrages
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.12.2004

…werden. Gemäß § 78 Abs. 2 AbgEO kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte…

UFSS RV/0532-S/09Nicht-Einbeziehung einer Schweizer Kinderrente in eine Zusammenrechnung nach §§ 292 EO iVm 53 AbgEO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.07.2009

…für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren vorliege. Da es in einem finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Abgabenbehörde selbst es ist, die tätig werden könne und die vom Bw. bezogenen Einkünfte demnach grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen seien, können diese gepfändet werden. Ruhebezüge seien hingegen nur beschränkt pfändbar; ein unpfändbarer Freibetrag…

UFSS RV/0254-S/09Zusammenrechnung von in- und ausländischen Einkünften im Vollstreckungsverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.07.2009

…für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren vorliege. Da es in einem finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Abgabenbehörde selbst es ist, die tätig werden könne und die vom Bw. bezogenen Einkünfte demnach grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen seien, können diese gepfändet werden. Ruhebezüge seien hingegen nur beschränkt pfändbar; ein unpfändbarer Freibetrag…

UFSW RV/0682-W/08Heranziehung des einen Erben, als Haftender gemäß § 13 Abs.2 ErbstG 1955, zur Entrichtung der Hälfte der aushaftenden Erbschaftssteuerschuld
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.07.2012

…(AbgEO), kann im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen durchgeführt werden. Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. (§ 3 Abs.3 erster Satz…

UFSW RV/4240-W/091. Sicherstellungsauftrag, Bescheide als Indiz der Entstehung des Abgabenanspruches, für Gefährdung der Einbringlichkeit Aktiven abzuklären 2. Forderungspfändung, Zweitverbot, Abgabenbehörde gilt als Drittschuldner
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.04.2011

…Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden (Abs. 2)…

UFSL RV/0264-L/09Pfändung einer Geldforderung ohne Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.10.2012

…kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden (Absatz 2). Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben…

UFSZ3K ZRV/0063-Z3K/10Pfändung einer Geldforderung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)18.07.2012

…die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden (§ 78 Abs. 2 AbgEO). Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben…

UFSI RV/0778-I/08Pfändung einer Geldforderung im Sicherungsverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.04.2012

…cit. kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution endet mit der Pfändung der Geldforderung; eine Verwertung durch Überweisung…

UFSZ3K ZRV/0100-Z3K/09Pfändung einer Geldforderung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)25.01.2010

…und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden (§ 78 Abs. 3 AbgEO). Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners…

UFSI RV/0606-I/07Pfändung einer Geldforderung (Abgabenguthaben) im finanzbehördlichen Sicherungsverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.09.2008

…Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Im Übrigen sind nach § 78 Abs. 3 AbgEO die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution endet mit der Pfändung der Geldforderung…

UFSL RV/0644-L/07Pfändung einer Geldforderung im Sicherungsverfahren.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.04.2008

…grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden (§ 78 Abs. 2 AbgEO). Verwertungsschritte wie etwa die Überweisung gepfändeter Forderungen zur Einziehung sind aufgrund eines Sicherstellungsauftrages nicht zulässig. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung…

UFSL RV/0685-L/07Pfändung einer Geldforderung im Sicherungsverfahren.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.04.2008

…grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden (§ 78 Abs. 2 AbgEO). Verwertungsschritte wie etwa die Überweisung gepfändeter Forderungen zur Einziehung sind aufgrund eines Sicherstellungsauftrages nicht zulässig. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung…

UFSL RV/0195-L/08Pfändung einer Geldforderung im Sicherungsverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.04.2008

…grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden (§ 78 Abs. 2 AbgEO). Verwertungsschritte wie etwa die Überweisung gepfändeter Forderungen zur Einziehung sind aufgrund eines Sicherstellungsauftrages nicht zulässig. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung…

UFSL RV/0686-L/07Pfändung einer Geldforderung im Sicherungsverfahren.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.04.2008

…grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden (§ 78 Abs. 2 AbgEO). Verwertungsschritte wie etwa die Überweisung gepfändeter Forderungen zur Einziehung sind aufgrund eines Sicherstellungsauftrages nicht zulässig. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung…

UFSK RV/0169-K/07Pfändung einer Geldforderung zur Sicherstellung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)24.04.2007

…werden. Gemäß § 78 Abs. 2 AbgEO kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Gemäß § 78 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232…

UFSL RV/0831-L/02Pfändung einer Geldforderung zur Sicherung einer Haftungsschuld
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.05.2004

…von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden (Absatz 1). Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden (Absatz 2). Im Übrigen sind auf das finanzbehördliche Sicherungsverfahren…

UFSK RV/0316-K/06Pfändung und Überweisung einer Geldforderung aufgrund eines Sicherstellungsauftrages
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)24.04.2007

…werden. Gemäß § 78 Abs. 2 AbgEO kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Gemäß § 78 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232…

UFSS RV/0058-S/10Sicherstellungsverfahren; Pfändung von Geldforderungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.03.2012

…Abs. 2 kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Die Bestimmungen über das finanzbehördliche Sicherungsverfahren setzen das Vorhandensein eines Sicherstellungsauftrages voraus, dessen…