…gewahrt, wenn nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Abgabenforderung das Verwertungsverfahren eingeleitet wird. 18.6. Sicherstellung auf unbewegliches Vermögen Rz 1560: Bei Sicherstellungen auf unbewegliches Vermögen und auf grundbücherlich sichergestellte Geldforderungen kommt neben einer gerichtlichen Exekution zur Sicherstellung auch eine grundbücherliche Vormerkung gemäß § 38 lit. c…
…seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit getrennten Berufungsvorentscheidungen je vom 19. Oktober 2009 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Forderungspfändung wurde ausgeführt, dass die Bezüge von der Pensionsversicherungsanstalt nicht grundbücherlich sichergestellte Geldforderungen darstellen, deren Vollstreckung unter die Bestimmungen der §§ 53 bis 71 AbgEO fallen. Als Grundlage…
…3 Abs. 2 AbgEO kann eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen im finanzbehördlichen oder im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden. Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig (§ 3…
…begründete Pfandrang bleibt für das Verwertungsverfahren gewahrt, das nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zugunsten der Abgabenforderung eingeleitet wird. Bei Sicherstellungen auf unbewegliches Vermögen und auf grundbücherlich sichergestellte Geldforderungen kommt neben einer gerichtlichen Exekution zur Sicherstellung auch eine grundbücherliche Vormerkung gemäß § 38 lit c GBG 1955 in…
… 229 BAO. Dieser sei gemäß § 4 AbgEO ein Exekutionstitel und berechtige die Finanzbehörde zur Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen und auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen. Mit den Haftungsbescheiden vom 16. November 2016 und vom 2. Mai 2017 sei der Bf für die Abgabenschuldigkeiten der Y…
…Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen und auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen. Die Pfändung vom 19.02.2019 sei aufgrund des Rückstandsausweises vom 19.02.2019 zu Recht ergangen und seine Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen. Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolge mittels Pfändung derselben…
…Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen kann im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden. (3) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens…
…Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen kann im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden. (3) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens…
…3 leg.cit kann eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körpersicher Sachen sowohl im finanzbehördlichen als auch im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden. In der Beschwerde wird nicht vorgebracht, dass die Vollstreckbarkeit iSd …
…werden. Gemäß § 78 Abs. 2 AbgEO kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte…
…Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen kann im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden. (3) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens…
…Abgabe zu begegnen, einen Sicherstellungsauftrag erlassen; dieser sei Exekutionstitel sowohl für das finanzbehördliche als auch für das gerichtliche Sicherungsverfahren. Dieser berechtige die Finanzbehörde zur Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen und auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen. Vollstreckungshandlungen zur Sicherung einer Abgabenschuld seien zulässig, noch ehe der…
…Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Da zur Sicherung von Abgabenansprüchen im finanzbehördlichen Verfahren nur die im § 78 Abs. 2 AbgEO erschöpfend aufgezählten Vollstreckungsarten zugelassen sind, darf bei Exekution auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen…
…Dies ist gemäß § 4 Abgabenexekutionsordnung ein Exekutionstitel und berechtigt die Finanzbehörde zur Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen und auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen. Da zum Zeitpunkt der Pfändung ein aufrechter Exekutionstitel vorlag und keine Hemmungstatbestände bekannt waren, entsprach die Pfändung den rechtlichen Bestimmungen. Der zur…
…Dieser sei ein Exekutionstitel gemäß § 4 AbgEO und berechtige die Abgabenbehörde zur Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen und grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen. Der BF beantragte am 22.9.2020 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG). Ein weiteres Vorbringen erstattete er nicht. Mit Vorlagebericht…
…für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren vorliege. Da es in einem finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Abgabenbehörde selbst es ist, die tätig werden könne und die vom Bw. bezogenen Einkünfte demnach grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen seien, können diese gepfändet werden. Ruhebezüge seien hingegen nur beschränkt pfändbar; ein unpfändbarer Freibetrag…
…für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren vorliege. Da es in einem finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Abgabenbehörde selbst es ist, die tätig werden könne und die vom Bw. bezogenen Einkünfte demnach grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen seien, können diese gepfändet werden. Ruhebezüge seien hingegen nur beschränkt pfändbar; ein unpfändbarer Freibetrag…
…Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen kann gemäß § 3 Abs. 2 AbgEO im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden. Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im…
…(AbgEO), kann im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen durchgeführt werden. Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. (§ 3 Abs.3 erster Satz…
…cit. kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Das Sicherungsverfahren endet mit der Pfändung; eine Verwertung kommt im Sicherungsverfahren nicht in Betracht…