…217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Gemäß § 24 Abs. 3 KStG sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. Gemäß…
…eingebracht und ergänzend ausgeführt, dass ein Irrtum über eine Wertgrenze, die eine andere Frist für die Abgabenfälligkeit auslöse, nicht als grobes Verschulden zu qualifizieren sei. Dazu komme noch, dass die Behörde selbst durch einen Programmierfehler im Online-System dazu beigetragen habe, dass die quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung…
…Gesamtbild der Jahre 2006 und 2007 zeigt, dass wiederholt Zahlungen einige Tage nach den vorgesehenen Terminen geleistet wurden, was bei dieser Häufung eben für ein grobes Verschulden des Bw. hinsichtlich der Wahrnehmung von Zahlungspflichten spricht, zumal das Vorbringen, die verspätete Zahlung sei durch Probleme mit…
…Februar 2006, in der vorgebracht wird, dass die Nachzahlungen auf Feststellungen der Betriebsprüfung zur Versagung der Anerkennung einer Vermietung beruhen. Es läge zudem kein grobes Verschulden vor, da während der Jahre 2003 und 2004 nicht ersichtlich gewesen sei, dass Vorsteuern rückgezahlt werden müssten. Zusätzlich sei…
…Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO, da sie an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Bei der um wenige Tage verspäteten Abgabe der UVA mit Guthaben mit gleichzeitiger Gegenverrechnung der lohnabhängigen Abgaben liege leichte Fahrlässigkeit vor, da die Mitarbeiterin der Meinung gewesen wäre, dass diese…
…nach § 217 Abs. 7 BAO eingebracht und um Stornierung des Säumniszuschlages ersucht, da aus Sicht der Bw. kein grobes Verschulden an der kurzen Säumnis bestehe. Der Gf. der Bw. habe nachweislich die Zahlungen am 15. Februar 2012 in der Früh in das telebanking eingestellt. In…
…unter Bezugnahme auf § 217 Abs. 7 BAO, den Säumniszuschlag mangels groben Verschuldens nicht festzusetzen. Sie habe am Nachmittag des 16. Jänner 2012 ihre steuerliche Vertreterin beauftragt, hinsichtlich der Umsatzsteuer 11/2011 in Folge eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses eine Stundung zu beantragen. Deren zuständige Mitarbeiterin mit den…
…gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht festzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass den Bw. kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung der Umsatzsteuer 11/2011 treffe, da es sich, wie im Rechtsmittel zu entnehmen sei, bei den Umsätzen des Bw. ausschließlich um Bauleistungen iSd …
…7 BAO mit Bescheid vom 18.2.2011 ab, da grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben vorgelegen sei. Rz 3984 der UStRL hätte bis 30.9.2009 gelautet: "Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt bei einer Lieferung von Treibstoff…
…Festsetzung eines Säumniszuschlages abzusehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Umsatzsteuerpflicht aus der Betriebsübergabe sei dem Unternehmer bei Legung der Voranmeldung nicht bekannt gewesen und ihm sei somit kein grobes Verschulden im Sinne dieser Gesetzesbestimmung unterlaufen. Die Erstellerin der Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2010 sei die namentlich genannte…
…es Sache der Abgabenschuldnerin gewesen, sich durch Rückfragen (beim Steuerberater) über den Bestand einer Umsatzsteuerzahllast zu vergewissern. Unterbleibe eine solche Rückfrage, liege ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vor, sodass der Antrag abzuweisen gewesen…
…für einen Grad der Sorglosigkeit im Umgang mit den eigenen steuerlichen Angelegenheiten, der bei der beruflichen Qualifikation der Berufungswerberin nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit, sondern als grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO zu werten ist und daher der Stattgabe des Antrages entgegensteht…
…2008 sehr wohl fristgerecht ein Überrechnungsantrag zur Abdeckung der am 18.8.2008 fälligen Umsatzsteuer 06/2008 gestellt worden. Da sie an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, werde um Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages ersucht. Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10.2.2010…
…mit Schriftsatz vom 26.8.2010 erhobenen Berufung wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben. Ein Säumniszuschlag sei auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit nicht festzusetzen, als an der Säumnis kein grobes Verschulden vorliege (§ 217 Abs. 7 BAO). Der Säumniszuschlag in Höhe von 771,54 € sei deswegen…
…prüfen, "ob das Nichterkennen eines korrekten Umsatzsteuerausweises" gelegentlich auch einem sorgfältigen Steuerpflichtigen passieren könne. Diese Frage sei eindeutig zu bejahen, weshalb dieses Nichterkennen nicht als grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO zu werten sei. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe…
…eigener Substanz tragen müsse. In der Abschreibung einer Forderung, welche bereits seit fast vier Jahren vorfinanziert werden müsse, könne wohl kein grobes Verschulden gesehen werden. Wie bereits dargelegt sei es äußerst unwahrscheinlich, dass die Berufungswerberin im gegenständlichen Gerichtsverfahren noch obsiegen werde. Sollte dies tatsächlich geschehen…
…keine Säumniszuschlagsfestsetzung erfolgt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zuerst eine richtige Selbstberechnung und dann absichtlich eine zu geringe Zahlung erfolge, weshalb nur leichte Fahrlässigkeit und kein grobes Verschulden anzunehmen sei. Zum Ablauf der UVA-Meldung bzw. der Zahlung wurde angegeben, dass die Meldungen…
…säumig gewesen sei und die Maßnahme zur Setzung einer aufschiebenden oder hemmenden Wirkung versehentlich um nur einen einzigen Tag verspätet gesetzt worden sei, liege kein grobes Verschulden vor. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 1. September 2009 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen…
…die Umsatzsteuer 1/2007 und 2/2007 jeweils einbezahlt hätte, da die Umsatzsteuervorschreibung (laut USO-Prüfung) erst mit 16. April 2007 fällig geworden sei. Da den Bw. kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO treffe, da er die Abgaben richtig berechnet habe…
…dass damit ein Zahlungsaufschub verbunden sei. Dadurch habe er der im Bescheid angegebenen Zahlungsfrist keine Bedeutung beigemessen. Da er die Zahlungsfrist daher ohne grobes Verschulden versäumt habe, werde die Aufhebung der Säumniszuschläge beantragt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2009 wies das Finanzamt die gegenständliche Berufung…