Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1742-W/06
Grobes Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1742-W/06vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der E.F., vertreten durch M und M Steuerberatungsges. Morawetz und Morawetz OEG,
1140 Wien, Hadikgasse 90, vom 15. Februar 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 9. Februar 2006 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 9. Februar 2006 erging ein Bescheid über die
Vorschreibung von ersten Säumniszuschlägen wegen Nichtentrichtung der
Umsatzsteuern 2003 und 2004 in der Höhe von 2 % des nicht entrichteten
Betrages mit € 997,81.
Dagegen richtet
sich die Berufung vom 15. Februar 2006, in der vorgebracht wird, dass die
Nachzahlungen auf Feststellungen der Betriebsprüfung zur Versagung der
Anerkennung einer Vermietung beruhen. Es läge zudem kein grobes Verschulden
vor, da während der Jahre 2003 und 2004 nicht ersichtlich gewesen sei, dass
Vorsteuern rückgezahlt werden müssten. Zusätzlich sei im Jahr
2004 die Grenze in Höhe von € 2.500,00 pro Monat für die
Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht überschritten worden. Ein
Säumniszuschlag sei daher nicht festzusetzen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Mai 2006 wurde die Berufung abgewiesen und dies
damit begründet, dass zunächst die in der Berufung angezogene
Zwölftelregelung seit dem Jahr 2001 nicht mehr im Rechtsbestand sei und
zudem von einem minderen Versehen im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO nicht
gesprochen werden könne, da der Bw., wie sich aus dem
Betriebsprüfungsbericht zweifelsfrei ergebe, die ausschließlich
private Nutzung des Gebäudes und die daraus resultierende fehlende
Vorsteuerabzugsberechtigung bekannt gewesen sei.
Mit
Vorlageantrag vom 9. Juni 2006 wurde zu dem Punkt, Fehlen eines groben
Verschuldens, ausgeführt, dass die Betriebsprüfung auf Seite 4 des
Berichtes ausgeführt habe, dass die Vermietung rückwirkend nicht
anerkannt werde. Die Bw. habe mit Beginn der Bautätigkeit die geplante
Vermietung dem Finanzamt gemeldet. Mit der Jahreserklärung 2003 sei
erstmals Vorsteuer geltend gemacht worden, wobei im Anhang eine Aufstellung der
Rechnungen, der Ermittlung des Verhältnisses von betrieblich genutzten zu
privat genutzten m ² und eine Kopie des Hausplanes mit der Bezeichnung der
künftigen Nutzung mit vorgelegt worden sei.
Ab März
2004 sei vermietet worden. Die Mietverträge seien angezeigt und
vergebührt und die monatlichen Umsatzsteuerzahllasten geleistet
worden.
Erst im Jahr
2005 habe dann die Prüfung aus der nach dem Bau geänderten
Raumaufteilung geschlossen, dass eine nur untergeordnete betriebliche Nutzung
von D.F. vorliege.
Die
Feststellungen der Prüfung zeigten nur eine Momentaufnahme, auf ein
Rechtsmittel sei wegen der im Fluss befindlichen Entwicklung der Nutzung des
Gebäudes verzichtet worden.
Die
rückwirkende Nichtanerkennung der Vermietung sei für die Bw. nicht
vorhersehbar gewesen. Letztlich seien auch die Umsatzsteuernachzahlungen ohne
Stundung beglichen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2 Der
erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Abs. 3 Ein
zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder
Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen
entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs. 5 Die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.
2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage
beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die
Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Abs. 7 Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Wird ein Antrag
nach § 217 Abs. 7 BAO in der Berufung oder im Vorlageantrag gestellt, ist
im Sinne des § 280 BAO in der Berufungserledigung darüber abzusprechen
(siehe Ritz, BAO-HB, Seite 155).
Zu
FSRV/0150-W/06 wurde eine Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid betreffend
eines Finanzstrafverfahrens gegen die Bw. abgehandelt. In der Begründung
zur Aufhebung des Bescheides wurde dazu wie folgt ausgeführt:
"Zum Verdacht
einer versuchten Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer 2003 ist festzuhalten,
dass die Bf. die Umsatzsteuererklärung 2003 unter Vorlage der
Berechnungsgrundlagen, somit unter Offenlegung aller Grundlagen für das
Umsatzsteuerguthaben dem Finanzamt vorgelegt hat. Auch wenn die
Abgabenbehörde die Vermietung aufgrund ihrer "anderen Rechtsmeinung"
rückabgewickelt hat, darf nicht übersehen werden, dass zum Zeitpunkt
der Abgabe der Steuererklärung diese Problematik infolge der Rechtsprechung
zu dem EUGH-Urteil "Seeling" mehrfach diskutiert wurde und von der Bf. ihre
eindeutige Rechtsposition bezogen wurde. Die steuerliche Problematik und die
damit von der Bf. dargestellte andere Rechtsmeinung könne - soweit ist der
Bf. zuzustimmen - nicht dazu führen, dass ein Abgabenpflichtiger, der in
der Steuererklärung entsprechende Angaben gemacht hat, sich dem Verdacht
einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung aussetzt.
Vertritt ein
Abgabepflichtiger (hier: hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Vorsteuern)
einen von der Behörde abweichenden Rechtsstandpunkt und erstellt er seine
Abgabenerklärung unter Zugrundelegung seines Rechtsstandpunktes, so hat er
zur Vermeidung einer Verletzung der Offenlegungspflicht auf diesen Umstand
hinzuweisen. Die Bf. hat in zahlreichen Eingaben und auch im Rahmen der
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung stets ihren Rechtsstandpunkt offen
gelegt, sodass daraus keine vorsätzliche Verletzung der abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht ableitbar ist.
Zu der von der
Finanzstrafbehörde im angefochtenen Bescheid geäußerten
Vermutung des Vortäuschens der Vermietung durch die Bf. ist festzuhalten,
dass sich aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und aus
dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt, dass die
Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine
Tatsache als erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im
Finanzstrafverfahren der Beschuldigten zugute (VwGH 20.10.2004, 2002/14/0060).
Laut Akt war
die geplante Vermietung fremdüblich, es wurde im Rahmen der
Betriebsprüfung der Mietvertrag vorgelegt und schon im ersten Jahr
wäre ein Überschuss erzielt worden. Wie die Bf. ausführte
wäre der geltend gemachte Vorsteuerabzug über die Umsatzsteuer auf die
Miete an die Finanzverwaltung zurückgeflossen, da der Mieter nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt war, weil die Tätigkeit als Arzt gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 19 von der Umsatzsteuer befreit ist. Der Mieter hätte
daher keinen Vorsteuerabzug von der Miete gehabt. Der in einer Stundung der
Vorsteuerbeträge bestehende Steuervorteil ist bei jeder Errichtung eines
Gebäudes mit anschließender Vermietung gegeben, wobei die damit
zusammenhängenden Rechtsmeinungen der Finanzverwaltung durchaus bekannt
sind. Bei Gesamtbetrachtung des Falles ist festzuhalten, dass das Vertreten
einer anderen Rechtsmeinung nicht zwangsläufig einer
Täuschungshandlung gleichgesetzt werden kann.
Soweit bei der
Bf. der Verdacht einer Vorsatztat bestehen soll ist darauf hinzuweisen, dass die
steuerliche Vertretung bei der beabsichtigen Vermietung - "damit nichts verloren
geht, wie von der Wirtschaftstreuhänderkammer empfohlen" - die Vorsteuer im
Sinne "Seeling" geltend gemacht und sich dabei an die damals vorherrschende
Literatur gehalten hat. Da sich die Bw. auf die Kenntnisse ihrer Vertreterin
verlassen hat, die Bw. selbst als ausgebildete Diplomkrankenschwester nicht
über das nötige Fachwissen verfügt, um - wie von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vermutet - die Vermietung
vortäuschen zu können, ist daraus der Verdacht eines
vorsätzlichen Verhaltens nicht ableitbar. Angesichts des Fehlens der
Tatbestandsvoraussetzungen kann der Verdacht einer versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG nicht
bestätigt werden, sodass der Beschwerde insoweit stattzugeben war.
Zum Verdacht
einer versuchten vorsätzlichen Abgabenverkürzung von Umsatzsteuer 2004
ist festzuhalten, dass die Bf. vor der Betriebsprüfung noch keine
Umsatzsteuererklärung 2004 abgegeben hatte. Unter Zugrundelegung der im
Rahmen der Betriebsprüfung vertretenen Rechtsmeinung der
Abgabenbehörde ist in der Folge die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2004
erfolgt. Ein Versuch liegt gemäß
§ 13 Abs. 2 FinStrG vor, sobald
der Täter seinen Entschluss, die Tat auszuführen oder einen anderen
dazu zu bestimmen (§ 11) durch eine der Ausführung unmittelbar
vorangehende Handlung betätigt. Da nach den Feststellungen des
angefochtenen Bescheides im Beschwerdefall die Jahresumsatzsteuererklärung
2004 noch gar nicht erstellt worden ist, kann von vornherein keine Rede von
einer der Ausführung unmittelbar vorangehenden Handlung sein (vgl. VwGH
26.7.2005, 2003/14/0086). Da somit weder ein Verdacht einer Verletzung der
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht noch einer bereits eingetretenen
Verkürzung besteht, die Bf. auch keine Versuchshandlung hinsichtlich der
Verkürzung der Umsatzsteuer 2004 begangen hat, war der Beschwerde auch in
diesem Punkt stattzugeben."
Grobes
Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte
Fahrlässigkeit vorliegt. Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liegt
vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begeht (z.B. VwGH 22.11.2996, 95/17/0112).
Ein grobes
Verschulden wird in der Regel etwa dann zu verneinen sein, wenn der
Abgabepflichtige der Selbstberechnung die Rechtssprechung des VwGH, die
Rechtsauskunft des zuständigen Finanzamtes, eine Erlassmeinung des BMF oder
eine Rechtsauskunft eines Wirtschaftstreuhänders zugrunde legt (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, S 673).
Nach dem
Berufungsvorbringen und den Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung ist
der Vorsteuerabzug im Zusammenwirken mit einem Parteienvertreter vorgenommen
worden und wurden stets alle bezughabenden Unterlagen zur allfälligen
Überprüfung vorgelegt. Zutreffend ist auch das Vorbringen, dass die
Abgabennachforderung unmittelbar nach Buchung vollständig beglichen
wurde.
Es liegt daher
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kein grobes Verschulden der Bw.
an der nicht erfolgten Entrichtung der Umsatzsteuerbeträge 2003 und 2004
bei Fälligkeit (16.2.2004 und 15.2.2005) vor, somit war dem Antrag nach
§ 217 Abs. 7 BAO im Berufungsverfahren stattzugeben.
Wien, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1742-W/06
- Stammnummer
- 33600
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF