Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0216-W/07
Grobes Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0216-W/07vom 01.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.G., vom 27. November 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
16. November 2006 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 12/13/14 und Purkersdorf hat am 16.
November 2006 einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von €
143,63 wegen verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für
den Monat August 2006 festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 27. November 2007, in
der ausgeführt wird, dass die verspätete Entrichtung auf Probleme des
Büros mit der Internetleitung zurückzuführen sei, weswegen keine
Bankaufträge versendet werden konnten.
Die Ursache für die Verzögerung sei nicht im
Bereich des Bw. gelegen, zudem sei das Strafausmaß für 4 Tage
unangemessen hoch (dies entspreche einem Zinssatz von 175 %).
Die Umsatzsteuer sei zudem im Voraus zu entrichten, was
eine erhebliche Belastung des Betriebes darstelle.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 11.
Dezember 2006 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Verpflichtung zur
Entrichtung des Säumniszuschlages eingetreten sei, da die
Umsatzsteuervorauszahlung nicht am Fälligkeitstag, dem 16. Oktober 2006
sondern erst am 20. Oktober 2006, demnach nach der dreitägigen Respirofrist
gem. § 211 BAO entrichtet worden sei.
§ 217 Abs. 5 BAO komme nicht zum Tragen, da im
sechsmonatigen Beobachtungszeitraum laufend durch verspätete Entrichtungen
Säumnisse gegeben gewesen seien. Dem Bw. sei in mehreren Telefonaten die
Grundlage der Säumniszuschlagsvorschreibung erläutert worden. Der
Berufung vom 9. Mai 2006 sei nach § 217 Abs. 7 BAO stattgegeben worden,
wobei der der Bw. auch darüber informiert worden sei, dass diese
Gesetzesbestimmung keine regelmäßige Anwendung finden könne, da
offensichtlich wiederholt die entsprechende Sorgfalt außer Acht gelassen
worden sei.
Am 21. Dezember 2006 wurde ein Vorlageantrag
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2 Der
erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Abs. 3 Ein
zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder
Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen
entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs. 5 Die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.
2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage
beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die
Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Abs. 7 Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Wird ein Antrag
nach § 217 Abs. 7 BAO in der Berufung oder im Vorlageantrag gestellt, ist
im Sinne des § 280 BAO in der Berufungserledigung darüber abzusprechen
(siehe Ritz, BAO-HB, Seite 155).
Der Bw. führt zwar in seiner Berufung nicht expressis
verbis einen Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO ein, bringt aber inhaltlich vor,
dass die Verzögerung bei der Entrichtung nicht in seinem Bereich gelegen
sei, was als Bestreiten eines groben Verschuldens interpretierbar ist und auch
von der Abgabenbehörde erster Instanz so gesehen wurde.
Zugestanden wird in der Berufung, dass die
gegenständliche Umsatzsteuervorauszahlung verspätet entrichtet wurde
und somit die Vorschreibung des ersten Säumniszuschlages zu Recht erfolgt
sei.
Was nunmehr die Prüfung eines groben Verschuldens
anlangt, führt bereits die Abgabenbehörde erster Instanz in Einklang
mit der Kontolage aus, dass in Vorzeiträumen immer wieder
Selbstberechnungsabgaben nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen
entrichtet worden seien (L, DB; DZ 5/06, 6/06, 7/06, U 2/06, U 5/06). Auch der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuer für den Monat 8/2006
nachfolgende Umsatzsteuervorauszahlungen für 3/2007, 8/2007 und 11/2007
wurden nicht fristgerecht geleistet, sodass es wiederum zu
Säumniszuschlagsvorschreibungen kommen musste.
Das Gesamtbild der Jahre 2006 und 2007 zeigt, dass
wiederholt Zahlungen einige Tage nach den vorgesehenen Terminen geleistet
wurden, was bei dieser Häufung eben für ein grobes Verschulden des Bw.
hinsichtlich der Wahrnehmung von Zahlungspflichten spricht, zumal das
Vorbringen, die verspätete Zahlung sei durch Probleme mit dem
Internetbanking hervorgerufen worden auch nicht als einmaliges Ereignis mit
entsprechender Beweisvorlage oder zumindest Beweisanbot verbunden war, weswegen
es im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Schutzbehauptung zu
qualifizieren ist.
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand
auffallend sorglos handelt (VwGH 15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos
handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von
Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997,
96/15/0101).
Dem Einwand, es läge ein unangemessen hohes
"Strafausmaß" vor, ist zu entgegnen, dass der Säumniszuschlag eine
Sanktion eigener Art ist. Er ist eine objektive Säumnisfolge, deren
Höhe mit 2% des nicht bzw. nicht zeitgerecht entrichteten Betrages
gesetzlich determiniert ist. Eine "Strafbemessung" durch die Behörde kann
diesbezüglich nicht vorgenommen werden.
Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 1.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0216-W/07
- Stammnummer
- 33975
- Gültig
- 01.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF