…526,52 € | | | 1.534,22 € Folgt man dem Berechnungsbeispiel aus dem Kommentar, ergibt sich (abgesehen von einer Rundungsdifferenz) die gleiche Steuer: | Gesamterwerb | 35.963,55 € | | Abzüglich Freibetrag | - 2.200,00 € | | Bemessungsgrundlage…
…| - 52,65 € | 158,01 € | | | 341,11 € Folgt man dem Berechnungsbeispiel aus dem Kommentar, ergibt sich die gleiche Steuer: | Gesamterwerb | 10.789,06 € | | Abzüglich Freibetrag | - 2.200,00 € | | Bemessungsgrundlage…
…bereits in Deutschland abgeführt, da in Deutschland SV-Beiträge mitversteuert würden (Teil der Bemessung) und sich diese Steuerlast durch eine Rückzahlung nicht reduziere. Es könne das österreichische Finanzamt daher auf Grund des DBA mit Deutschland nicht nochmals die gleiche Steuer einheben. Das wäre eine klassische…
…der Bilanz ausgewiesen würden. Erst bei der Veräußerung der Wirtschaftsgüter erfolge in beiden Varianten eine entsprechende Auflösung der Ergänzungsbilanzen. Beide Methoden des Verkehrswertzusammenschlusses führten exakt zum gleichen Ergebnis, dass nämlich der die stillen Reserven einbringende Gesellschafter die Steuerbelastung darauf zu tragen habe. Es dürfe nicht…
…würden. Erst bei der Veräußerung der Wirtschaftsgüter erfolge in beiden Varianten eine entsprechende Auflösung der Ergänzungsbilanzen. Beide Methoden des Verkehrswertzusammenschlusses führten exakt zum gleichen Ergebnis, dass nämlich der die stillen Reserven einbringende Gesellschafter die Steuerbelastung darauf zu tragen habe. Es dürfe nicht übersehen werden, dass…
…Behandlung ist nicht erkennbar, die unterschiedliche Belastung mit Grunderwerbsteuer ist daher sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig. Zu einem unsachlichen Ergebnis kommt es immer dann, wenn für die gleiche Steuer, nämlich die Grunderwerbsteuer, bei gleichem Wert des Grundstückes, unterschiedliche Werte bzw. Beträge als Bemessungsgrundlage herangezogen…
…Behandlung ist nicht erkennbar, die unterschiedliche Belastung mit Grunderwerbsteuer ist daher sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig. Zu einem unsachlichen Ergebnis kommt es immer dann, wenn für die gleiche Steuer, nämlich die Grunderwerbsteuer, bei gleichem Wert des Grundstückes, unterschiedliche Werte bzw. Beträge als Bemessungsgrundlage herangezogen…
…Behandlung ist nicht erkennbar, die unterschiedliche Belastung mit Grunderwerbsteuer ist daher sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig. Zu einem unsachlichen Ergebnis kommt es immer dann, wenn für die gleiche Steuer, nämlich die Grunderwerbsteuer, bei gleichem Wert des Grundstückes, unterschiedliche Werte bzw. Beträge als Bemessungsgrundlage herangezogen…
…Behandlung ist nicht erkennbar, die unterschiedliche Belastung mit Grunderwerbsteuer ist daher sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig. Zu einem unsachlichen Ergebnis kommt es immer dann, wenn für die gleiche Steuer, nämlich die Grunderwerbsteuer, bei gleichem Wert des Grundstückes, unterschiedliche Werte bzw. Beträge als Bemessungsgrundlage herangezogen…
…Behandlung ist nicht erkennbar, die unterschiedliche Belastung mit Grunderwerbsteuer ist daher sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig. Zu einem unsachlichen Ergebnis kommt es immer dann, wenn für die gleiche Steuer, nämlich die Grunderwerbsteuer, bei gleichem Wert des Grundstückes, unterschiedliche Werte bzw. Beträge als Bemessungsgrundlage herangezogen…
…Behandlung ist nicht erkennbar, die unterschiedliche Belastung mit Grunderwerbsteuer ist daher sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig. Zu einem unsachlichen Ergebnis kommt es immer dann, wenn für die gleiche Steuer, nämlich die Grunderwerbsteuer, bei gleichem Wert des Grundstückes, unterschiedliche Werte bzw. Beträge als Bemessungsgrundlage herangezogen…
…Behandlung ist nicht erkennbar, die unterschiedliche Belastung mit Grunderwerbsteuer ist daher sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig. Zu einem unsachlichen Ergebnis kommt es immer dann, wenn für die gleiche Steuer, nämlich die Grunderwerbsteuer, bei gleichem Wert des Grundstückes, unterschiedliche Werte bzw. Beträge als Bemessungsgrundlage herangezogen…
…Diese Vorschreibung der EU diene daher nicht der Sicherung des Bestimmungslandprinzips, wonach der Konsument importierter Waren die gleiche Steuerbelastung tragen soll wie der heimischer Waren (bzw. der importierende Unternehmer den gleichen Steuersatz anzuwenden hat wie der heimische Unternehmer), und das Umsatzsteueraufkommen dem Saat zufließen soll…
…nochmals zu überprüfen und eine, für beide OEG-Partner, gleiche Steuerberechnung durchzuführen und außerdem den halben Steuersatz beim Aufgabegewinn / -verlust anzuwenden. b) Im Akt 2004 Seite 11ff liegt eine an den Bw. gerichtete jedoch zur STNR 123/4567 der K&Bw. OEG ergangene Berufungsvorentscheidung des…
…einem Rechtsanwalt, dem Verwalter des Hauses. Der Steuersatz ist nicht ausgewiesen. Ab Februar 2004 entfällt auf den Hauptmietzins der unerklärliche Betrag von € 1.5343,08. Es ist rechnerisch unmöglich, dass auf den Betrag von € 1.728,78 der gleiche Steuerbetrag entfällt, wie auf…
…Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 6. Auflage (1998) 359, 404). Das Bestimmungslandprinzip solle sicherstellen, dass der Konsument importierter Waren die gleiche Steuerbelastung zu tragen habe wie der Konsument heimischer Waren (bzw. der importierende Unternehmer den gleichen Steuersatz anzuwenden habe wie der heimische Unternehmer). Weiters solle sichergestellt…
…Diese Vorschreibung der EU diene daher nicht der Sicherung des Bestimmungslandprinzips, wonach der Konsument importierter Waren die gleiche Steuerbelastung tragen soll wie der heimischer Waren (bzw. der importierende Unternehmer den gleichen Steuersatz anzuwenden hat wie der heimische Unternehmer), und das Umsatzsteueraufkommen dem Saat zufließen soll…
…vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I6 (1998) 359, 404). Das Bestimmungslandprinzip solle sicherstellen, dass der Konsument importierter Waren die gleiche Steuerbelastung zu tragen habe wie der Konsument heimischer Waren (bzw. der importierende Unternehmer den gleichen Steuersatz anzuwenden habe wie der heimische Unternehmer). Weiters solle sichergestellt werden…
…vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I6 (1998) 359, 404). Das Bestimmungslandprinzip solle sicherstellen, dass der Konsument importierter Waren die gleiche Steuerbelastung zu tragen habe wie der Konsument heimischer Waren (bzw. der importierende Unternehmer den gleichen Steuersatz anzuwenden habe wie der heimische Unternehmer). Weiters solle sichergestellt werden…
…vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I6 (1998) 359, 404). Das Bestimmungslandprinzip solle sicherstellen, dass der Konsument importierter Waren die gleiche Steuerbelastung zu tragen habe wie der Konsument heimischer Waren (bzw. der importierende Unternehmer den gleichen Steuersatz anzuwenden habe wie der heimische Unternehmer). Weiters solle sichergestellt werden…