Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0637-W/07
Ein Mietvertrag berechtigt i.Z. mit den Zahlungsbelegen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn der Vertrag alle Elemente einer Rechnung enthält.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0637-W/07vom 28.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. GmbH i.L., W., vertreten durch
Marijan Kalapuric, 1200 Wien, Adalbert Stifter Str. 24/36, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Umsatzsteuer 2004
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004 machte die Bw. Umsätze i.
H. von € 20.000.- und Vorsteuern i. H. € 3.681, 78 geltend. Mit
Vorhalt vom 3.1.2006 wurde sie aufgefordert, im Hinblick auf die offensichtlich
aus den Mietkosten geltend gemachten Vorsteuern, entsprechende Belege
vorzulegen. Folgende Unterlagen wurden daraufhin dem Finanzamt
übermittelt:
Zahlungsbelege
über jeweils € 1840,90 Miete für Jänner bis Dezember
2004.
Ein
Schreiben des Hausverwalters vom 13.1.2006 betreffend Mietzins-und
Betriebskostenakontoerhöhung ab 1.1.2006. Demnach betrage der alte
Hauptmietzins € 1.162,77 und die Betriebskosten insgesamt bisher €
26.162,22. Der Anteil der Bw. daran sei 17,03%.
Ein
weiteres Schreiben des Hausverwalters bezüglich Betriebskostenabrechnung
für das Jahr 2005.
Im Bescheid
vom 30.5.2006 betreffend Umsatzsteuer 2004 wurden keine Vorsteuern
berücksichtigt. Als Begründung führte das Finanzamt aus, dass
keine dem § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnung vorgelegt worden sei. Gegen
diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen und als Begründung
sinngemäß vorgebracht, dass die Geschäftsmiete ein
"Dauerverhältnis" sei und für den Vorsteuerabzug ein Zahlschein
genüge, unter der Voraussetzung, dass im Mietvertrag die Umsatzsteuer
gesondert ausgewiesen sei.
Am 3.7.2006
wurde ein Schreiben des Hausverwalters an die Bw. mit folgendem Titel vorgelegt:
"Hiermit bestätige ich folgende Mietzahlungseingänge". In einer
Tabelle sind die monatliche Vorschreibung in Höhe von jeweils €
1.840,90, die Höhe der Zahlung und das Zahlungsdatum aufgelistet.
Laut Vorhalt
vom 23.10.2006 entspricht diese Aufstellung jedoch nicht den Erfordernissen
einer Rechnung gem. § 11 UStG 1994. Der vorgelegte Mietvertrag weise
Umsatzsteuer i.H. von 10% aus, in den Mietvorschreibungen werde die Umsatzsteuer
nicht gesondert ausgewiesen.
Am 10.11.2006
wurde wiederum eine Bestätigung über Mietzahlungseingänge beim
Hausverwalter vorgelegt, wobei jedoch in der Spalte "Vorschreibung" die
Nettomiete mit € "1.534,08 exkl. 20% MWSt" und die Bruttomiete mit €
1.840,90 inkl. 20% MWSt" ausgewiesen wurde.
Die Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 6.12.2006 mit der Begründung
abgewiesen, dass die vorgelegte Bestätigung über
Mietzahlungseingänge nicht die Voraussetzungen des § 11 UStG 1994
für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung erfülle.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich der am 12.2.2007 eingebrachte Vorlageantrag, in dem die
Bw. nochmals auf den vorgelegten Mietvertrag verwies und die Zahlungsbelege
für das Jahr 2004 sowie folgendes Schriftstück des Hausverwalters
vorlegte:
Rechnung
01/2004/1-12, 1080 Wien, Hernalser Gürtel 20/Blindengasse 57-III
|
Vorschreibung
|
Netto
|
USt
|
Bruttobetrag
|
31.1.04
Jänner 2004 (+Nachzahlung)
|
1.728,78
|
345,76
|
2.074,54
|
28.2.04
|
1.5343,08
|
345,76
|
1.840,90
|
31.3.04
|
1.5343,08
|
345,76
|
1840,90
|
30.4.04
|
1.5343,08
|
345,76
|
1840,90
|
31.5.04
|
1.5343,08
|
345,76
|
1840,90
|
30.6.04
|
1.5343,08
|
345,76
|
1840,90
|
31.7.04
|
1.5343,08
|
345,76
|
1840,90
|
31.8.04
|
1.5343,08
|
345,76
|
1840,90
|
30.9.04
|
1.5343,08
|
345,76
|
1840,90
|
31.10.04
|
1.5343,08
|
345,76
|
1840,90
|
30.11.04
|
1.5343,08
|
345,76
|
1840,90
|
31.12.04
|
1.5343,08
|
345,76
|
1840,90
|
|
18.602,70
|
3.7250,54
|
22.323,24
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben (soweit sie
für den gegenständlichen Fall von Bedeutung sind) enthalten:
Z.1:
den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers,
Z.
2: den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des
Empfängers der sonstigen Leistung,
Z.
3: die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten
Gegenstandes oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
Z.
4: den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum über
den sich die sonstige Leistung erstreckt,
Z.
5: das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den
anzuwendenden Steuersatz,
Z.
6: den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Zum Vorbringen
der Bw., ein Mietvertrag sei ein "Dauerverhältnis", sodass die
Zahlungsbelege für den Vorsteuerabzug genügten, wenn im Mietvertrag
die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sei, ist folgendes
auszuführen:
Der mit der
Hausgemeinschaft im Jahr 1991 abgeschlossene Mietvertrag wurde bereits im Zuge
der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 vorgelegt und hat folgenden
Inhalt:
Laut
Mietvertrag beträgt der Hauptmietzins ab dem Jahr 1993 S 16.000.- netto.
Dies entspricht gerundet einem Betrag vom € 1.162,77 bis
einschließlich 2005 (vgl. auch das Schreiben des Hausverwalters vom
13.1.2006 bezüglich der Mietzins-und Betriebskostenakontoerhöhung ab
1.1.2006, vorgelegt in Zusammenhang mit der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004).
Die
Betriebskosten betrugen demnach für die Bw. entsprechend ihrem Anteil von
17,03% bis einschließlich 2005 € 4.455,42, dies entspricht einem
monatlichen Betrag von € 371,30 netto. Wendet man nun auf die sich
ergebende Summe von € 1.534,07 (vgl. auch den von der Bw. in Zusammenhang
mit der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 vorgelegten
Bildschirmausdruck ihrer Buchungen mit € 1.534, 05, wobei sich der
geringfügige Unterschied nur auf Grund von Rundungsdifferenzen ergibt)
einen Steuersatz von 20% an, so ergibt sich der Betrag von € 1.840, 90, der
auch auf den monatlichen Zahlungsbelegen ausgewiesen ist. Die Bw. hat also
offensichtlich den Hauptmietzins, den auf sie entfallenden Betriebskostenanteil
und zusätzlich 20% Umsatzsteuer an den Hausverwalter
überwiesen.
Dennoch ist sie
aus folgendem Grund nicht berechtigt, den von ihr entrichteten
Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend zu machen:
Die
Zahlungsbelege würden nur dann in Zusammenhang mit dem Vertrag, der
Grundlage für die Mietzinsvorschreibung von S 16.000.- bzw. € 1.162,77
ist, dem Erfordernis einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne
des § 11 Abs. 1 UStG 1994 entsprechen, wenn dort auch der auf diesen
Hauptmietzins entfallende Steuerbetrag und der Steuersatz angegeben sein
würden. Der Verweis auf den "jeweils gesetzlichen Steuersatz" reicht nicht
aus. Der Mietvertrag aus dem Jahr 1991 berechtigt daher nicht, die
tatsächlich entrichtete Umsatzsteuer i.H. von 20% für den im Vertrag
vereinbarten Hauptmietzins i: H. von S 16.000.- bzw. € 1.162,77 als
Vorsteuer abzuziehen.
Bei den am
3.7.und 10.11.2006 vorgelegten Schreiben des Hausverwalters handelt es sich
lediglich um Zahlungsbestätigungen des Hausverwalters und nicht um
Rechnungen des leistenden Unternehmers.
Aber auch die
in Zusammenhang mit dem Vorlageantrag als "Rechnung" bezeichnete Aufstellung
berechtigt aus folgenden Gründen nicht zum Vorsteuerabzug:
Die
"Rechnung" wurde nicht vom leistenden Unternehmer, das ist nämlich jene
Hausgemeinschaft, die das Lokal an die Bw. vermietet, ausgestellt, sondern von
einem Rechtsanwalt, dem Verwalter des Hauses.
Der
Steuersatz ist nicht ausgewiesen.
Ab
Februar 2004 entfällt auf den Hauptmietzins der unerklärliche Betrag
von € 1.5343,08.
Es
ist rechnerisch unmöglich, dass auf den Betrag von € 1.728,78 der
gleiche Steuerbetrag entfällt, wie auf den möglicherweise gemeinten
Betrag von € 1.534,08, nämlich € 345,76.
Auch
die Summe der Umsatzsteuerbeträge mit € 3.7250,54 ist
unerklärlich.
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden
Wien, am 28.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0637-W/07
- Stammnummer
- 27549
- Gültig
- 28.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF