Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0467-L/05
begünstigtes Vermögen, Passiva anteilig zu berücksichtigen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0467-L/05vom 20.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, M, vertreten durch Dr. Friedrich
Fromherz, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Graben 9, vom 6. Juli 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR AD
Renate Pfändtner, vom 22. Juni 2004 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Erbschaftssteuer wird in
Höhe von 1.534,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Nach dem am 4. Februar 2004 verstorbenen Erblasser
Ing. EG haben seine drei Töchter auf Grund eines Testaments jeweils
die unbedingte Erbserklärung abgegeben. Hinsichtlich des
Hälfteanteiles an der in die Verlassenschaft fallenden Liegenschaft
EZ 231, GB K, welcher vom Erblasser im Jahr 1999 im Erbwege von seiner
vorverstorbenen Ehegattin und Mutter der nunmehrigen erbserklärten Erben
erworben worden war, beantragen die Erbinnen am 10. Mai 2004 die
Steuerermäßigung gemäß
§ 17 ErbStG.
Sodann hat das Finanzamt der Tochter EK für deren
Erwerb von Todes wegen im Ausmaß von 50/100 stel, wobei die
Steuerbegünstigung nach § 17 ErbStG gewährt wurde,
Erbschaftssteuer in Höhe von 1.522,93 € vorgeschrieben.
Ausgehend von einem anteiligen Erwerb in Höhe von
35.963,55 € wurde die Steuer wie folgt berechnet:
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anteiliger Erwerb
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35.963,55 €
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Freibetrag
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-
2.200,00 €
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Steuerpflichtiger Erwerb
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33.763,00 €
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100,00 %
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Gem. § 17 beg. Vermögen ant.
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17.550,48 €
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darauf entfallende Passiva (39,66 %)
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-
6.960,52 €
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10.589,96 €
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31,37 %
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Steuer 3,5 % von 33.763,00
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1.181,71 €
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Davon
entfallen 31,37 % auf das beg. Vermögen
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davon
1/2
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-
185,29 €
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Strittig!
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Zuschlag 2 % von 35.100,97
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702,02 €
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2 %vom beg. Vermögen, = 351,00, davon ½
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-
175,50 €
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Steuer lt. Bescheid
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1.522,93 €
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Gegen diesen Erbschaftssteuerbescheid vom 22. Juni
2004 hat EK und nunmehrige Berufungswerberin, =Bw, rechtzeitig berufen, weil
gemäß
§ 17 ErbStG der halbe Steuersatz hinsichtlich des
gesamten, nicht um Passiva gekürzten, Liegenschaftsvermögens zu
gewähren sei, sodass die Erbschaftssteuer richtig 1.401,09 €
betrage.
Aufgrund der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom
14. Juli 2004 hat die Bw den gegenständlichen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Zur Begründung führt die Bw wie folgt aus: Aus dem
Gesetzeswortlaut "die auf dieses Vermögen entfallende Steuer"
ergäbe sich zwingend, dass bei einem anfallenden Vermögen, das nach
§ 17 ErbStG zu beurteilen sei, die Steuer auf die Hälfte zu
ermäßigen sei, ohne Kürzung des begünstigten Vermögens
um die Abzugsposten. Wäre der halbe Liegenschaftsbesitz schon im Jahr 1999
zugefallen, wäre der Wert des nunmehr zu versteuernden Vermögens um
35.100,97 € niedriger und es würde sich eine fiktive Steuer in
Höhe von 918,45 € ergeben. Soweit allerdings der Bw nunmehr
entsprechend ihrer Erbquote auch begünstigtes Vermögen zufällt,
sei nur die halbe Steuer auszumessen, sohin 482,63 €. Zuzüglich
des obigen Betrages ergäbe sich daher eine zu entrichtende Steuer von
1.401,08 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Grundlagen des mit der gegenständlichen Berufung
bekämpften Erbschaftssteuerbescheides werden von der Bw nicht bestritten.
Strittig ist lediglich die Art der Berechnung der Erbschaftssteuer.
Im Nachlass nach Ing. EG , verstorben am
4. Februar 2004, befand sich das Grundstück EZ 231, GB K ,
mit einem Einheitswert von 23.400,00 €, welches er zur Hälfte von
seiner am 17. Mai 1999 vorverstorbenen Ehegattin im Erbweg erworben hatte.
Diesbezüglich haben die Erben den begünstigten
Steuersatz gemäß
§ 17 ErbStG beantragt, welcher wie folgt
lautet: Wenn Personen der Steuerklassen I oder II Vermögen
anfällt, das in den letzten fünf Jahren vor dem Anfall von Personen
der gleichen Steuerklassen erworben worden ist und der Besteuerung nach diesem
Bundesgesetz unterlegen hat, wird die auf
dieses Vermögen entfallende Steuer um die Hälfte und, wenn der
frühere Steueranfall mehr als fünf Jahre, aber nicht mehr als zehn
Jahre hinter dem späteren zurückliegt, um ein Viertel
ermäßigt.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer
Zweifel, dass für den Erwerb von Todes wegen durch die Bw und Tochter des
Erblassers hinsichtlich des obigen Grundstückes die beantragte
Begünstigung gemäß
§ 17 ErbStG (im
Hälfteausmaß) grundsätzlich zusteht.
Während jedoch das Finanzamt die
Steuerbegünstigung lediglich anteilig gewährt hat, vermeint die Bw die
Begünstigung sei vom gesamten, begünstigten Erwerb zu
berechnen.
Die entscheidende Behörde gelangt allerdings aufgrund
einer Wortinterpretation des § 17 ErbStG wie die Abgabenbehörde
I. Instanz zu der Ansicht, dass ausschließlich die Steuer im
tatsächlich anfallenden Ausmaß anteilig um die Hälfte
gekürzt werden darf. Die Bw hingegen berechnet einen fiktiven Steuerbetrag
vom dreifachen Einheitswert, welcher sich nach dem Gesetz als solcher nicht
ergeben würde, und ermäßigt diesen.
Zu der streitgegenständlichen Problematik wird auch in
Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, § 17,
Kapitel 9, ausgeführt: Beim Zusammenfallen eines begünstigten
mit einem nicht begünstigten Erwerb ist die Steuer zunächst vom
Gesamtanfall zu berechnen und sodann im Verhältnis der beiden
Vermögenschaften aufzuteilen und die Abgabe nur vom nicht begünstigten
Erwerb voll zu erheben.
Die Steuer vom Gesamterwerb beträgt unstrittig
1.181,71 €. Nun gilt es diese Steuer auf das begünstigte und das
nicht begünstigte Vermögen in dem Verhältnis, in dem beide
Vermögen zueinander stehen, aufzuteilen. Der Erblasser hat lt.
Vermögensbekenntnis folgende Werte hinterlassen:
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Nachlassvermögen
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Anteil Bw 50/100
|
Grundstück (EW 3-fach)
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70.201,95 €
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35.100,98 €
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Sonstiges Vermögen
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49.003,09 €
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24.501,54 €
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Summe der Aktiva
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119.205,04 €
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59.602,52 €
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- Summe der abzugsfähigen Passiva
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47.277,95 €
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23.638,98 €
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Ergibt Reinerwerb
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71.927,09 €
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35.963,54 €
Das begünstigte Vermögen besteht aus dem halben,
anteiligen Einheitswert des Grundstückes (Hälfte von
35.100,98 €). Setzt man diesen Wert in Relation zum anteiligen
Gesamtvermögen, so macht das begünstigte Vermögen rd. 30 %
des Gesamtvermögens aus. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man
übrigens, wenn man, wie das Finanzamt, Nettowerte miteinander vergleicht.
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brutto
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Begünstigtes Vermögen
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17.550,49 €
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29,45 %
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nicht begünstigtes Vermögen
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42.052,03 €
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70,55 %
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Gesamterwerb
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59.602,52 €
|
100,00 %
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netto
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Begünstigtes Vermögen (wie
Bescheid)
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10.589,96 €
|
29,45 %
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nicht begünstigtes Vermögen
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25.373,59 €
|
70,55 %
|
|
Gesamterwerb
|
35.963,55 €
|
100,00 %
Nach dem Wortsinn des § 17 ErbStG entfällt
daher ein Anteil von 29,45 % der Steuer vom Gesamterwerb auf das
begünstigte Vermögen und ist daher um die Hälfte zu
ermäßigen. Das Finanzamt gelangt lediglich deshalb zu einer anderen
Relation, weil es bei seiner Berechnung des begünstigten Anteiles
zusätzlich den Freibetrag einbezieht. Dies steht jedoch nicht im Einklang
mit dem Gesetzeswortlaut. Diesbezüglich kann auch auf das zweite
Berechnungsbeispiel in Dorazil, Kapitel 12, hingewiesen werden. Auch hier
berücksichtigt der Autor den Freibetrag lediglich anteilig.
Die Erbschaftssteuer errechnet sich somit wie folgt:
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Steuer vom Gesamterwerb
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1.181,71 €
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- Ermäßigung (29,45 %, davon
½)
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-
174,01 €
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1.007,70 €
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Zuschlag lt. Bescheid
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702,02 €
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- Ermäßigung lt. Bescheid
|
-
175,50 €
|
526,52 €
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|
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1.534,22 €
Folgt man dem Berechnungsbeispiel aus dem Kommentar,
ergibt sich (abgesehen von einer Rundungsdifferenz) die gleiche
Steuer:
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Gesamterwerb
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35.963,55 €
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Abzüglich Freibetrag
|
-
2.200,00 €
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Bemessungsgrundlage
|
33.763,55 €
|
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Hievon ErbSt 3,5 %
|
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1.181,71 €
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Begünstigtes Vermögen
|
10.589,96 €
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Abzüglich anteiliger Freibetrag
(29,45 %)
|
647,90 €
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Bemessungsgrundlage
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9.942,06 €
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Darauf entfallende Steuer (3,5 %)
|
347,97 €
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Ermäßigung
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|
-
173,99 €
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Steuer für den Gesamterwerb (ohne
Zuschlag)
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|
1.007,72 €
Soweit die Bw vermeint, für die Begünstigung
nach § 17 ErbStG sei nur der - nicht um Passiva gekürzte -
Einheitswert maßgeblich, ist ihr außerdem entgegen zu
halten:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als
Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber. Die Erbschaftssteuer ist allerdings eine
Bereicherungssteuer, daher ist das angefallene Vermögen um die auf diesem
lastenden Schulden (Verbindlichkeiten) und darüber hinaus noch um bestimmte
andere, im Gesetz angeführte Ausgaben (§ 20 Abs. 4 ErbStG)
zu mindern. Nur dieser Reinerwerb unterliegt der Steuer. Das Gesetz geht lt.
Verwaltungsgerichtshof vom so genannten "Nettoprinzip"
aus.
Diese Auslegung hat auch in Zusammenhang mit der
Steuerbefreiung gemäß
§ 17 ErbStG zu gelten, sodass unter
dem Vermögen nach dieser Bestimmung nur das begünstigte
"Rein"vermögen verstanden werden kann. Jede andere Berechnung
würde zu einer Verschiebung der tatsächlichen Relation zwischen den
Vermögenschaften führen.
Darüber hinaus ist für die Wertermittlung
gemäß
§ 18 ErbStG, soweit nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Daraus folgt, dass
Gegenstand der Besteuerung beim Erwerb von Todes wegen das angefallene
Vermögen in dem Zustand ist, in welchem es sich im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers (§ 12 Abs. 1 Z1 ErbStG) sowohl seinem Umfang als auch
seiner Bewertung nach befunden hat. Aus dem Prinzip der tatsächlichen
Bereicherung durch einen erbschaftssteuerlich relevanten Vorgang ergibt sich,
dass eine fiktive Weglassung der begünstigten Liegenschaft
(Lösungsansatz der Bw lt. Vorlageantrag) nicht zulässig
ist.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 20.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0467-L/05
- Stammnummer
- 27407
- Gültig
- 20.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF