…müssen, dass der belangte Verband keine große Schädigung oder Gefährdung zu verantworten habe, dass der belangte Verband keinen Vorteil erlangt habe und dass er allenfalls gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern weder geduldet noch begünstigt habe. Dazu würden auch die bei richtiger rechtlicher Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlen…
…in diesem Zusammenhang ist auf § 23 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach der Umstand, dass ein rechtswidriges (gesetzwidriges) Verhalten zur Tatbestandsverwirklichung führt, der Abgabenverpflichtung nicht entgegensteht). Die Tatsache, dass Stiftungsvorstandsmitglieder dem Kollisionsrecht unterliegen, hätte demgemäß keinen Einfluss auf die Frage, ob und in welcher Höhe…
…dass im angefochtene Bescheid weder über ein gesetzmäßiges noch über ein gesetzwidriges Verhalten des Hauptverpflichteten in Bezug auf Verfahrensverletzungen im Versandverfahren abgesprochen worden wäre. Dagegen erhob die Gemeinschuldnerin - unter Wiederholung des Berufungsvorbringens - fristgerecht Beschwerde. Über die Beschwerde wurde erwogen: Im Sinne des Artikel 91 ZK…
…C 71/3/2-IV/6/92, ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass eine Überprüfung der Vorgangsweise der BP ein offensichtliches gesetzwidriges Verhalten der BP nicht erkennen lasse. Die Aktivierung des § 7 Z 6 GewStG liege auf der Linie der jüngeren Rspr zur Zwischenschaltung von…
…nach § 114 BAO das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichten trifft. Hierbei ist auch zu erwägen, dass nach der Aktenlage ein gesetzwidriges Verhalten des Bw. hinsichtlich bestimmter von ihm steuerlich geltend gemachter Aufwendungen nahe liegend ist. Andererseits sind die Abgabenbehörden nach § 311 Abs. 1 BAO…
…des Verschuldens in Form der Wissentlichkeit der Bw. ausgegangen, hat sie doch trotz einer einschlägigen finanzstrafbehördlichen Vorverurteilung durch ihr gesetzwidriges Verhalten, nämlich durch Vernichtung der Grundaufzeichnungen zu den Tageslosungen und das Nichtaufbewahren von Eingangsrechnungen darauf abgezielt, ihre Abgabenbelastung gering zu halten und die verfahrensgegenständlichen Abgaben…
…erforderlich ist, siehe Ruppe, UStG3, § 1 Tz 64ff.) Ein Schaden wird nur durch gesetzwidriges oder vertragswidriges Verhalten zugefügt. Ein derartiges Verhalten haben aber die Dienstnehmer der Berufungswerberin (durch das Eingehen der Schulden) nicht gesetzt. Die Berufungsausführungen, es liege echter Schadenersatz vor, sind daher unzutreffend. Nach §…
…ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt." Werden Abgabentatbestände verwirklicht, so steht der Umstand, dass ein rechtswidriges (gesetzwidriges oder sittenwidriges) Verhalten…
…Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband…
…Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband…
…Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband…
…Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband…
…Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband…
…Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband…
…Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband…
…Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband…
…Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband…
…Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband…
…Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband…
…Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband…