…1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Von allen hier im Gesetz taxativ genannten Anspruchsgründen auf Familienbeihilfe kann nur zweifelhaft sein, ob die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt worden ist (§ 2 Abs. 1 lit e FLAG). Was unter…
…zu wenig Studienplätze vorhanden sind, liegt nicht in unserem Ermessen und meine Tochter wollte diese Berufsausbildung antreten und hat auch die Aufnahmekriterien erfüllt. Als anspruchsbegründend führen Sie Zeiten zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn der Berufsausbildung an. Studienbeginn ist immer im Oktober…
…wohl ausreichend Zeit gehabt, sein Studium an der JKU noch im SS 2008 zu beginnen. Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn des Studiums (der Wirtschaftspädagogik) nach Absolvierung des Präsenzdienstes - im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung - wäre für den Sohn des Bw. daher das SS…
…Mit dem diesbezüglichem Bescheid vom 31. Juli 2007 wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe für Februar 2007 und ab Juli 2007 ab, da die Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen worden sei. Für Juni 2007 bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe, da eine Bestätigung der Vormerkung…
…aufnehmen können. Aus dem zitierten Gesetzestext gehe eindeutig hervor, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes und der Aufnahme der Berufsausbildung nur dann bestehe, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen werde bzw. wenn diese überhaupt aufgenommen werde. Die…
…auch dann bezogen werden könne, wenn "die Berufsausbildung zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt" werde. Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor. Über die Berufung wurde erwogen: An Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass der Sohn des…
…befristet mit 30.11.2009. In Ihrer Begründung steht u.a., dass die Familienbeihilfe gewährt wird, zwischen Beendigung des Zivildienstes und dem frühestmöglichen Beginn bzw. Fortsetzung der Berufsausbildung. Das wäre zumindest bis zum Oktober 2009. Wir bitten daher um neuerliche Prüfung." In der Bestätigung der…
…1967 gegeben, da erst durch die Nichtaufnahme in die Fachhochschule, die jedenfalls erst im Herbst 2008 möglich gewesen wäre, nunmehr erst als Alternative zur Fachhochschule der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn der Berufsausbildung an der Wirtschaftsuniversität (Herbst 2008) gegeben sei. Gem. § 2 Abs. 1 lit…
…bis September 2009 mit der Begründung ab, dass M nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Zivildienstes mit der Ausbildung (das wäre das Sommersemester 2009) an der Wirtschaftsuniversität Wien begonnen habe. Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid wurde von der Bw. wie folgt begründet: "Punkt…
…verschaffen, wenn es beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende/r vorgemerkt sei sowie für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und frühestmöglichem Beginn bzw frühestmöglicher Fortsetzung der Berufsausbildung oder für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung. Ein Familienbeihilfenanspruch bestehe nur dann…
…beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende/r vorgemerkt ist, sowie für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und frühestmöglichem Beginn bzw. frühestmöglicher Fortsetzung der Berufsausbildung oder für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung. Gemäß § 26 FLAG 1967 sei zu Unrecht…
…Folgendes ausgeführt: "Der Gesetzgeber fordert, dass die Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird. Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist nach der Rsp des UFS jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Inskription…
…Bw) die im Zeitraum von Juli bis Oktober 2009 bezogene Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge mit der Begründung zurückgefordert, der Sohn habe den frühestmöglichen Beginn eines Musikstudiums nicht wahrgenommen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 berief der Bw rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte hiezu aus…
…und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung (Hochschulstudium) liegt, ist ebenfalls keine Zeit der Berufsausbildung. Für diese Zeit besteht jedoch Kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung (Hochschulstudium) zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach…
…TUGRAZonline). Dem Finanzamt ist daher zuzustimmen, dass der frühestmöglichen Zeitpunkt für den Beginn des Bachelorstudiums Biomedical Engineering nach dem Ende des Präsenzdienstes das Sommersemester 2012 war. Da der Sohn des Berufungswerbers dieses Studium erst mit dem Wintersemester 2012/2013 begonnen hat, sind die Voraussetzungen des …
…Präsenzdienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt - unter Beachtung der Umstände, dass dieser auch die erforderlichen Prüfungen zeitgerecht ablegen könne - seine Ausbildung fortgesetzt habe. Der Aufbau des Studiums Architektur in C. sei mit einem Schuljahr vergleichbar. Viele Lehrveranstaltungen würden lediglich einmal im Jahr - und zwar beginnend mit dem…
…FB-Anspruch mit der Begründung, dass D. sein Studium an der TU Graz nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende seines Präsenzdienstes (Entlassung aus dem Präsenzdienst am 10.01.2012) - dies wäre nach Ansicht des Finanzamtes das SS 2012 gewesen - begonnen habe. Die Bw. argumentiert…
…der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des "Präsenz- oder Zivildienstes" begonnen oder fortgesetzt wird, gewährt. Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt…
…keine Lücke entstehe, sei eine ergänzende Regelung im FLAG 1967 aufzunehmen. Durch diese Regelung solle insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig seien. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass mit der…
…in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 geforderten frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen hat, erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge im Berufungszeitraum vom Finanzamt zu Recht. Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Linz, am 18. Februar 2013