RIS AI
344 Treffer1577 msnur geltende Fassungen
UFSG RV/0601-G/12Frühestmöglicher Beginn der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenzdienstes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.04.2013

…1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Von allen hier im Gesetz taxativ genannten Anspruchsgründen auf Familienbeihilfe kann nur zweifelhaft sein, ob die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt worden ist (§ 2 Abs. 1 lit e FLAG). Was unter…

UFSG RV/0883-G/11Frühestmöglicher Beginn der Berufsausbildung?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.09.2012

…zu wenig Studienplätze vorhanden sind, liegt nicht in unserem Ermessen und meine Tochter wollte diese Berufsausbildung antreten und hat auch die Aufnahmekriterien erfüllt. Als anspruchsbegründend führen Sie Zeiten zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn der Berufsausbildung an. Studienbeginn ist immer im Oktober…

UFSL RV/0772-L/09Frühestmöglicher Beginn der Berufsausbildung (Studium) nach Beendigung des Präsenzdienstes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2012

…wohl ausreichend Zeit gehabt, sein Studium an der JKU noch im SS 2008 zu beginnen. Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn des Studiums (der Wirtschaftspädagogik) nach Absolvierung des Präsenzdienstes - im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung - wäre für den Sohn des Bw. daher das SS…

UFSS RV/0582-S/07Wurde das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Absolvierung des Präsenzdienstes begonnen?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.03.2008

…Mit dem diesbezüglichem Bescheid vom 31. Juli 2007 wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe für Februar 2007 und ab Juli 2007 ab, da die Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen worden sei. Für Juni 2007 bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe, da eine Bestätigung der Vormerkung…

UFSL RV/0449-L/07Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn nach Ableistung des Präsenzdienstes im Juni das beabsichtigt gewesene Studium im Herbst desselben Jahres aus finanziellen Gründen tatsächlich nicht begonnen wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.04.2008

…aufnehmen können. Aus dem zitierten Gesetzestext gehe eindeutig hervor, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes und der Aufnahme der Berufsausbildung nur dann bestehe, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen werde bzw. wenn diese überhaupt aufgenommen werde. Die…

UFSI RV/0359-I/10Familienbeihilfenanspruch nach Abbruch einer Lehre
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.08.2011

…auch dann bezogen werden könne, wenn "die Berufsausbildung zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt" werde. Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor. Über die Berufung wurde erwogen: An Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass der Sohn des…

UFSF RV/0110-F/10Frühestmöglicher Zeitpunkt des Beginnes oder der Fortsetzung der Berufsausbildung betreffend Familienbeihilfenanspruch
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.05.2010

…befristet mit 30.11.2009. In Ihrer Begründung steht u.a., dass die Familienbeihilfe gewährt wird, zwischen Beendigung des Zivildienstes und dem frühestmöglichen Beginn bzw. Fortsetzung der Berufsausbildung. Das wäre zumindest bis zum Oktober 2009. Wir bitten daher um neuerliche Prüfung." In der Bestätigung der…

UFSW RV/3940-W/08Frühestmöglicher Ausbildungsbeginn nach Beendigung des Präsenzdienstes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.12.2011

…1967 gegeben, da erst durch die Nichtaufnahme in die Fachhochschule, die jedenfalls erst im Herbst 2008 möglich gewesen wäre, nunmehr erst als Alternative zur Fachhochschule der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn der Berufsausbildung an der Wirtschaftsuniversität (Herbst 2008) gegeben sei. Gem. § 2 Abs. 1 lit…

UFSW RV/4023-W/09Frühestmöglicher Ausbildungsbeginn nach Beendigung des Präsenzdienstes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.01.2012

…bis September 2009 mit der Begründung ab, dass M nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Zivildienstes mit der Ausbildung (das wäre das Sommersemester 2009) an der Wirtschaftsuniversität Wien begonnen habe. Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid wurde von der Bw. wie folgt begründet: "Punkt…

UFSW RV/0367-W/11Krankheitsbedingte Studienbehinderung;
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.04.2011

…verschaffen, wenn es beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende/r vorgemerkt sei sowie für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und frühestmöglichem Beginn bzw frühestmöglicher Fortsetzung der Berufsausbildung oder für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung. Ein Familienbeihilfenanspruch bestehe nur dann…

UFSF RV/0171-F/08Das Vorliegen der Berufsausbildung war aufgrund vorliegender Unterlagen zu hinterfragen und zu überprüfen. Ebenfalls war zu überprüfen, ob die Bw die Kosten für die Lebenshaltung ihres Sohnes überwiegend trägt, da dieser bei ihr nicht mehr haushaltszugehörig war.
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid30.06.2008

…beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende/r vorgemerkt ist, sowie für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und frühestmöglichem Beginn bzw. frühestmöglicher Fortsetzung der Berufsausbildung oder für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung. Gemäß § 26 FLAG 1967 sei zu Unrecht…

UFSL RV/0874-L/11Frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn einer Berufsausbildung nach Absolvierung des Präsenzdienstes.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.11.2011

…Folgendes ausgeführt: "Der Gesetzgeber fordert, dass die Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird. Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist nach der Rsp des UFS jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Inskription…

UFSS RV/0214-S/10Frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn einer Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.05.2010

…Bw) die im Zeitraum von Juli bis Oktober 2009 bezogene Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge mit der Begründung zurückgefordert, der Sohn habe den frühestmöglichen Beginn eines Musikstudiums nicht wahrgenommen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 berief der Bw rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte hiezu aus…

UFSF RV/0397-F/02Die Fortsetzung bzw. der Beginn der Berufsausbildung erfolgte ab Beendigung des Präsenzdienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.11.2003

…und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung (Hochschulstudium) liegt, ist ebenfalls keine Zeit der Berufsausbildung. Für diese Zeit besteht jedoch Kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung (Hochschulstudium) zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach…

UFSG RV/0377-G/13Frühestmöglicher Studienbeginn
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.11.2013

…TUGRAZonline). Dem Finanzamt ist daher zuzustimmen, dass der frühestmöglichen Zeitpunkt für den Beginn des Bachelorstudiums Biomedical Engineering nach dem Ende des Präsenzdienstes das Sommersemester 2012 war. Da der Sohn des Berufungswerbers dieses Studium erst mit dem Wintersemester 2012/2013 begonnen hat, sind die Voraussetzungen des …

UFSL RV/0335-L/09Gewährung der Familienbeihilfe zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und dem frühestmöglichen Beginn der Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.04.2010

…Präsenzdienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt - unter Beachtung der Umstände, dass dieser auch die erforderlichen Prüfungen zeitgerecht ablegen könne - seine Ausbildung fortgesetzt habe. Der Aufbau des Studiums Architektur in C. sei mit einem Schuljahr vergleichbar. Viele Lehrveranstaltungen würden lediglich einmal im Jahr - und zwar beginnend mit dem…

UFSL RV/1251-L/12Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Ende einer Schulausbildung und Beginn des Studiums, wenn Studienbeginn nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.07.2013

…FB-Anspruch mit der Begründung, dass D. sein Studium an der TU Graz nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende seines Präsenzdienstes (Entlassung aus dem Präsenzdienst am 10.01.2012) - dies wäre nach Ansicht des Finanzamtes das SS 2012 gewesen - begonnen habe. Die Bw. argumentiert…

UFSG RV/0060-G/04Gewährung der Familienbeihilfe zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und dem frühestmöglichen Beginn der Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.09.2004

…der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des "Präsenz- oder Zivildienstes" begonnen oder fortgesetzt wird, gewährt. Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt…

UFSW RV/2236-W/12Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiterführenden Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.09.2012

…keine Lücke entstehe, sei eine ergänzende Regelung im FLAG 1967 aufzunehmen. Durch diese Regelung solle insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig seien. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass mit der…

UFSL RV/0168-L/121. Familienbeihilfe für die Zeit nach der Matura 2. frühestmöglicher Zeitpunkt einer weiteren Ausbildung 3. Tests für ein Auswahlverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.02.2013

…in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 geforderten frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen hat, erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge im Berufungszeitraum vom Finanzamt zu Recht. Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Linz, am 18. Februar 2013