Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0449-L/07
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn nach Ableistung des Präsenzdienstes im Juni das beabsichtigt gewesene Studium im Herbst desselben Jahres aus finanziellen Gründen tatsächlich nicht begonnen wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0449-L/07vom 03.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.J., vom 6. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 12. Februar 2007
betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. Juni 2006
bis 30. November 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw.) gab in
Beantwortung eines Schreibens des Finanzamtes zur Überprüfung des
Anspruches auf Familienbeihilfe am 27.12.2006 unter anderem Folgendes
bekannt: Zu seinem Sohn M.J., Versicherungs-Nr.: XY, gab er in der Rubrik
Tätigkeit des Kindes "Leasingarbeiter" an und als voraussichtliche Dauer
dieser Tätigkeit "August 2007". Darüber hinaus gab er zu diesem Kind
an: "derzeit Leasingarbeiter, voraussichtlich ab Herbst 2007 Beginn des
Studiums". Aus einem vom Finanzamt abgefragten Versicherungsdatenauszug
geht unter anderem Folgendes hervor: Der Sohn des Bw. M. (im Folgenden
kurz: M.) absolvierte in der Zeit vom 3.10.2005 bis 2.06.2006 den
Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer und war unter anderen
in folgenden Zeiträumen als Arbeiter bei der Fa. MP bzw. bei der Fa. MR
gemeldet: vom 26.06.2006 bis 28.06.2006, am 30.06.2006, vom 4.07.2006 bis
5.07.2006, am 26.07.2006, vom 31.07.2006 bis 11.08.2006, vom 4.09.2006 bis
22.09.2006, am 23.09.2006 und vom 2.10.2006 bis 1.12.2006. Im
Familienbeihilfenakt des Finanzamtes befindet sich darüber hinaus auf dem
Ausdruck der Versicherungsdaten betreffend den Sohn des Bw. M. ein Aktenvermerk
folgenden Inhaltes: "Laut Rückfrage beim
AMS in den Jahren 2005 - 2006 keine Vormerkung als arbeitsuchend".
In weiterer Folge erließ das Finanzamt am 12.02.2007
einen Bescheid, mit welchem es die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
für den Sohn M. für den Zeitraum Juni 2006 bis November 2006
zurückforderte (1.069,20 € Familienbeihilfe und
305,40 € Kinderabsetzbetrag - insgesamt daher 1.374,60 €).
Begründend führte das Finanzamt in diesem Bescheid im Wesentlichen
Folgendes aus: Für volljährige Kinder bestehe - bei
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - unter anderem für die
Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen
Fortsetzung der Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Sohn M.
habe bis 2.06.2006 Präsenzdienst geleistet und habe die Absicht gehabt, ab
Oktober 2006 ein Studium zu beginnen, die Familienbeihilfe sei daher ab Juni
2006 gewährt worden. Da das Studium im Oktober 2006 jedoch nicht begonnen
worden sei, sei der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr gegeben und es sei
daher der im Bescheid angeführte Überbezug entstanden.
Mit Eingabe vom 6.03.2007 erhob der Antragsteller
rechtzeitig Berufung "gegen den Bescheid über die Rückforderung von zu
Unrecht bezogenen Beträgen" und führte zur Begründung im
Wesentlichen aus: Nach Absolvierung des Präsenzdienstes im Juni 2006
habe sein Sohn M. die Absicht gehabt, ein Studium zu beginnen. Es habe in dieser
Zeit im gemeinsamen Haushalt gewohnt und sei mangels eigener Mittel von ihm
versorgt worden. Es sei ihm (dem Bw.) nicht möglich gewesen, seinen Sohn
während des Studiums finanziell ausreichend zu unterstützen, sodass
dieser zu Sicherung seines weiteren Auskommens in der Zeit zwischen
Abrüsten und Studienbeginn einen Ferialjob habe annehmen müssen. Dies
sei ihm aber nicht in ausreichendem Umfang gelungen, weshalb er seinen Plan, ab
Herbst mit einem Studium zu beginnen, habe aufgeben müssen. Er sei einige
Zeit als Leasingarbeiter beschäftigt gewesen, diese Beschäftigung sei
aber regelmäßig von mehr oder weniger langen beschäftigungslosen
Zeiten unterbrochen gewesen. Ab Oktober habe er versucht, eine dauerhafte Stelle
zu finden, was ihm nach mehreren Stellenbewerbungen seit 1. März 2007
gelungen sei. Nachdem sein Sohn zwischen Abrüsten und der Aufnahme
einer Beschäftigung vollständig von fremder finanzieller
Unterstützung abhängig gewesen sei werde ersucht, der Berufung gegen
die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen
stattzugeben.
Am 14.03.2007 erließ das Finanzamt eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie folgt: Nach
§ 2 Abs. 1 lit e FLAG bestehe Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des
Präsenz- Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der
Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz-
Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt werde. In dem
am 20.07.2006 eingebrachten Antrag habe der Bw. angegeben, dass sein Sohn M. ab
Oktober 2006 ein Studium beginnen werde. Auf Grund einer späteren
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe habe sich
herausgestellt, dass der Sohn das Studium nicht aufgenommen habe. Auch in der
Berufung werde ausgeführt, dass M. das ursprünglich geplante Studium
mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht habe aufnehmen können. Aus
dem zitierten Gesetzestext gehe eindeutig hervor, dass ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für die Zeit zwischen der Beendigung des
Präsenzdienstes und der Aufnahme der Berufsausbildung nur dann bestehe,
wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen
werde bzw. wenn diese überhaupt aufgenommen werde. Die Absicht alleine, ein
Studium aufzunehmen, begründe keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom
23.03.2007 wiederholte der Bw. seine Ausführungen in der Berufung und
führte ergänzend aus: Nach Ablegung der Matura habe sein Sohn.
M. den Präsenzdienst abgeleistet und danach versucht, einen Job zu
bekommen. Trotz vielfacher Bewerbungen sei es ihm jedoch erst ab Oktober 2006
gelungen, eine einträgliche Stelle zu bekommen. Der Tatbestand der
frühestmöglichen Aufnahme einer Beschäftigung sei nun einmal
damit verbunden, eine Beschäftigung überhaupt zu bekommen. Auch das
beabsichtigte Studium hätte erst im Oktober begonnen werden können
Nach § 2 Abs. 1 lit f sublit bb
bestehe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, auch dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie weder
einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl. Nr. 609, haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch
das Arbeitsmarktservice erhalten. Sein Sohn habe bis zur Beendigung des
Präsenzdienstes keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirkt und sei daher
für die Zeit der Jobsuche auf die finanzielle Unterstützung durch die
Familie angewiesen gewesen. Erst mit der regelmäßigen
Beschäftigung ab Oktober 2006 habe sich sein Sohn den Lebensunterhalt
weitgehend selbständig finanzieren können. Er (der Bw.) gestehe ein,
dass daher ab Oktober keine Notwendigkeit mehr bestanden habe, für seinen
Sohn M. eine Familienbeihilfe auszuzahlen. Er sei bereit, die ab diesem Zeitraum
zu Unrecht bezogene Beihilfe zurück zu zahlen, ersuche jedoch, die
Ansprüche von Juni bis Oktober 2006 als gerechtfertigt gelten zu
lassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall, ob dem
Bw. für den Zeitraum Juni 2006 bis November 2006 für seinen Sohn M.
die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge zustehen. In der Berufung
wird argumentiert, dass die Voraussetzungen für den Bezug der strittigen
Leistungen gegeben wären, weil die Tatbestandsmerkmale des
§ 2 Abs. 1 lit e FLAG erfüllt
seien. In der soeben angeführten gesetzlichen Regelung wird
Folgendes normiert: "Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung
des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- Ausbildungs- oder Zivildienstes
begonnen oder fortgesetzt wird" Unstrittig ist, dass der Sohn des
Bw. seinen Präsenzdienst am 2.06.2006 beendet hat und dass er das
ursprünglich für das Wintersemester 2006/2007 (ab Oktober 2006)
geplante Studium tatsächlich nicht aufgenommen hat. Der Bw. argumentiert,
dass sein Sohn aus finanziellen Gründen - er habe beabsichtigt gehabt einen
einträglichen Ferialjob anzunehmen und damit das ab Oktober 2006 geplante
Studium zumindest zum Teil mitzufinanzieren, habe aber erst ab Oktober eine
dauerhafte Arbeitsstelle gefunden - nicht in der Lage gewesen sei, das geplante
Studium im Herbst 2006 aufzunehmen. Er (der Bw.) habe daher in der Zeit zwischen
Abrüsten und Aufnahme einer Beschäftigung für den Lebensunterhalt
seines Sohnes aufkommen müsse, weshalb die Rückforderung der
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge zumindest für den
Zeitraum Juni 2006 bis Oktober 2006 nicht gerechtfertigt sei. Dem ist der
oben zitierte klare Wortlaut des Gesetzes entgegen zu halten, wonach die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt werden
muss. Im Berufungsfall wäre das, wie auch der Bw. selbst zugesteht, der
Beginn des Wintersemsters 2006, also der Oktober 2006 gewesen. Dass der Sohn des
Bw. zu diesem Zeitpunkt das ursprünglich geplante Studium nicht aufgenommen
hat, bestreitet auch der Bw. nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut und nach der
Judikatur des UFS (vergleiche UFSW vom 29.02.2008, RV/0438-W-08) erfüllt
jedoch das alleinige Bestreben, eine bestimmte Berufsausbildung zu beginnen,
ohne diese Absicht - auch welchen Gründen immer - in die Tat umzusetzen,
die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der
Familienbeihilfe nicht. Es mag zutreffen, dass der Bw. seinen Sohn noch
finanziell unterstützen musste, weil dieser nicht sogleich eine
entsprechend einträgliche Arbeitsstelle fand, dies ändert aber nichts
daran, dass - wie eben aufgezeigt - eine der gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 lit e FLAG nicht erfüllt ist und
daher ein Bezug der Familienbeihilfe auf Grundlage dieser Bestimmung nicht
möglich ist.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz stützt der Bw. seinen Anspruch auf
Familienbeihilfe für den hier strittigen Zeitraum auch auf die Bestimmung
des § 2 Abs. 1 lit f sublit bb FLAG. Diese
Bestimmung lautet wie folgt: Anspruch
auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktsevice` als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten; das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen". Der Bw. hat eine entsprechende
Bestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht vorgelegt und das Finanzamt
hat in einem Aktenvermerk festgehalten, dass sein Sohn M. nach Auskunft des AMS
in den Jahren 2005 und 2006 nicht als Arbeitsuchender vorgemerkt war. Damit ist
auch eines der Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 lit f
sublit bb FLAG nicht erfüllt, sodass dem Bw. im Streitzeitraum auch
nach dieser gesetzlichen Bestimmung kein Anspruch auf Familienbeihilfe für
seinen Sohn M. zukam. Da der Anspruch auf den gemeinsam mit der
Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag gem.
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG voraussetzt, dass
für das anspruchsvermittelnde Kind Familienbeihilfe auf Grund des FLAG
gewährt wird, stehen dem Bw. für den Streitzeitraum auch keine
Kinderabsetzbeträge für den Sohn M. zu.
Die Rückforderung der strittigen Familienbeihilfe und
der Kinderabsetzbeträge erfolgte aus diesen Gründen zu Recht, die
Berufung war daher abzuweisen.
Linz, am 3.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0449-L/07
- Stammnummer
- 34033
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF