…auf sechs Wochen erhöht. I.2. F ist schuldig, als faktischer Geschäftsführer der K.GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt im Zusammenwirken mit seiner Ehegattin L vorsätzlich I.2.a. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003…
…verhindert werden konnte. Im Finanzstrafverfahren verlegten sich die Beschuldigten von Beginn an darauf, die Schuld an ihren massiven Verletzungen der abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten in verleumderischer Weise dem nie als Geschäftsführer tätig gewesenen K, gegen den auf Grund dieser Aussage ebenfalls ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde…
…werden, dass der Bf. auch in den Monaten Jänner 2007 bis Mai 2008 eine (faktische) Geschäftsführertätigkeit in der GmbH ausgeübt hat, die auch abgabenrechtliche Verpflichtungen umfasst hat. Nicht auszuschließen ist auch eine beratende Tätigkeit gegenüber dem Geschäftsführer S , die eine Prüfung einer Tatbeteiligung erfordert. Gemäß …
…sich nicht auf die Eintragung des Bw. als Geschäftsführer im Firmenbuch und auf eine faktische Ausübung der Geschäftsführung zurückziehen dürfen, sondern hätte sich mit dem Vorbringen des Bw. zur Niederlegung der Geschäftsführung auseinandersetzen müssen. Der angefochtene Bescheid sei daher, soweit er die Haftung für Umsatzsteuer…
…sondern O. faktisch die Geschäfte geführt hat, bewirkt somit noch nicht, dass dieser zusätzlich oder an der Stelle der Bw. zur Haftung heranzuziehen wäre. Maßgebend für die Vertreterhaftung ist allein die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer der GmbH. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom…
…wohl auch nicht - sondern allenfalls der faktische Geschäftsführer - einem Rechtsirrtum hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges unterlegen sein. Vielmehr unterlag die Bw. infolge glaubhafter Versicherung durch ihren damaligen Gatten dem Rechtsirrtum, dass für die Bw. mit der Bestellung und Eintragung im Firmenbuch als Geschäftsführer keinerlei Konsequenzen…
…Geschäftsführer trotz Wahrnehmung der Geschäfte durch einen Dritten für die Ausübung der abgabenrechtlichen Belange zuständig, da dadurch eine Haftungspflicht des Dritten nach § 9 BAO nicht begründet wird (Rechtslage vor Einführung des § 9a BAO ab 1. Jänner 2013). Der externe Dritte - in diesem Fall der faktische…
…etwaige Pfändungs- und Gerichtsschreiben, um welche es hier ja mitunter auch gehe, auch von Seiten des Nachfolgers und faktisch neuen Geschäftsführers Herrn R G vorenthalten worden wären. Der Berufungswerber sei Opfer einer aus seiner Sicht vorsätzlichen Straftat und Fehlleistung geworden. Er wäre stets bemüht gewesen…
…vorbrachte, nicht über die Buchhaltungsunterlagen sowie über die finanziellen Mittel, die zu dessen Erstellung erforderlich wären, verfügt. Dem Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass der faktische Geschäftsführer der GmbH der Vater des Bw. gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass ein zur Vertretung einer juristischen Person Berufener…
…Abgabenentrichtung Sorge zu tragen. Tut er dies nicht, ist auch darin eine schuldhafte Pflichtverletzung zu erblicken. Aus dem Hinweis, dass der faktische Geschäftsführer wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen gemäß § 159 StGB sowie wegen Untreue gemäß § 153 StGB verurteilt worden sei, ist für den Berufungswerber…
…habe nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Bei sämtlichen Gesellschaften der "K-Gruppe " sei U für die finanzielle Gebarung und die Befriedigung der Verbindlichkeiten zuständig gewesen. Bei Ausübung der (faktischen) Geschäftsführung habe dieser stets darauf geachtet, die Forderungen der Gebietskrankenkassen sowie der Finanzämter vorrangig zu befriedigen…
…In diesem Zusammenhang ist nicht von Relevanz, dass den Bw. auf Grund der faktischen Geschäftsführertätigkeit des L keine strafrechtliche Verantwortung trifft, da ein strafrechtlich relevantes Verhalten eines Dritten nichts an der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters im Sinne des § 9 BAO ändert. In diesem Zusammenhang sei…
…A. haben in der mündliche Verhandlung inÜbereinstimmung mit der Ausführung des Steuerberaters der GmbH dargetan, dass der faktische Geschäftsführer Herr B. war und dieser auch die abgabenrechtlichen Angelegenheiten durchgeführt hat. Dieser Umstand ist daher als erwiesen anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der mit…
…faktisch die Geschäfte geführt hat, bewirkte somit noch nicht, dass dieser zusätzlich oder an dessen Stelle zur Haftung heranzuziehen gewesen wäre (VwGH 21.9.2009, 2009/16/0086). Damit kam es aber im gegenständlichen Fall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern (VwGH 18…
…Dazu wurde auf die Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung hingewiesen. Dazu gab der Bw. mit Schreiben vom 20. April 2010 eine Stellungnahme ab. Er wäre lediglich auf dem Papier Geschäftsführer der D-GmbH gewesen. Faktischer Geschäftsführer wäre H.T., der eine Generalhandlungsvollmacht gehabt hätte, gewesen. Der Bw…
…Dazu wurde auf die Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung hingewiesen. Dazu gab der Bw. mit Schreiben vom 20. April 2010 eine Stellungnahme ab. Er wäre lediglich auf dem Papier Geschäftsführer der D-GmbH gewesen. Faktischer Geschäftsführer wäre H.T., der eine Generalhandlungsvollmacht gehabt hätte, gewesen. Der Bw…
…Dazu wurde auf die Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung hingewiesen. Dazu gab der Bw. mit Schreiben vom 20. April 2010 eine Stellungnahme ab. Er wäre lediglich auf dem Papier Geschäftsführer der I-GmbH gewesen. Faktischer Geschäftsführer wäre H.T., der eine Generalhandlungsvollmacht gehabt hätte, gewesen. Der Bw…
…wurde auf die Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung hingewiesen. Dazu gab der Bw. mit Schreiben vom 9. August 2010 eine vorläufige Stellungnahme ab. Er wäre lediglich auf dem Papier Geschäftsführer der I-GmbH gewesen. Faktischer Geschäftsführer wäre H.T., der eine Generalhandlungsvollmacht gehabt hätte, gewesen. Der Bw…
…wurde auf die Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung hingewiesen. Dazu gab der Bw. mit Schreiben vom 9. August 2010 eine vorläufige Stellungnahme ab. Er wäre lediglich auf dem Papier Geschäftsführer der H-GmbH gewesen. Faktischer Geschäftsführer wäre H.T., der eine Generalhandlungsvollmacht gehabt hätte, gewesen. Der Bw…
…wurde auf die Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung hingewiesen. Dazu gab der Bw. mit Schreiben vom 9. August 2010 eine vorläufige Stellungnahme ab. Er wäre lediglich auf dem Papier Geschäftsführer der C-GmbH gewesen. Faktischer Geschäftsführer wäre H.T., der eine Generalhandlungsvollmacht gehabt hätte, gewesen. Der Bw…