Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0733-W/08
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0733-W/08vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Walter Mette, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser
und Gerhard Mayerhofer über die Berufung des EN, vertreten durch RS, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 23. Oktober
2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO für Umsatzsteuer,
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach der am 5. Juni 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
nichtöffentlichen Sitzung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1996 bis 2000 und der Lohnsteuer, des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2000 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 23. Oktober 2003 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH im Ausmaß von € 89.165,26 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass er gegen den Haftungsbescheid und
die Bescheide über den Abgabenanspruch aus Umsatzsteuer 1996-2000,
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2000 sowie
aus Kapitalertragsteuer 1998 das Rechtsmittel der Berufung erhebe.
Der Bw. habe in seiner ehemaligen Funktion als
Geschäftsführer der E-GmbH alle Abgabenverpflichtungen auf Basis der
ihm vorgelegten Meldungen der extern geführten Bücher immer
fristgerecht entrichtet. Im Zuge der für den Zeitraum 1996 bis 1998
durchgeführten Betriebsprüfung seien Feststellungen getroffen worden,
die zu den im Haftungsbescheid angeführten nachträglichen
Abgabenverbindlichkeiten geführt hätten. Die Betriebsprüfung sei
vom 15. November bis 29. Dezember 2000 durchgeführt worden,
zu einem Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Tätigkeit der
Gesellschaft längst eingestellt gewesen sei.
Von den nachträglich festgestellten Abgabenschulden
entfielen rund 50 % auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die wiederum auf
reine Formmängel der gelegten Teil- und Schlussrechnungen
zurückzuführen seien, wodurch sich bei strenger Anwendung des
Umsatzsteuergesetzes eine Doppelbelastung, zum Teil sogar eine Dreifachbelastung
der angeführten Leistungen mit Umsatzsteuer ergebe. Wäre der
Formmangel erkannt und die Rechnungen berichtigt worden, ergäbe sich keine
Umsatzsteuerschuld, da die Umsatzsteuer von den erbrachten Leistungen immer in
der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe an das zuständige Finanzamt
entrichtet worden sei.
Die restlichen nachträglich festgestellten
Abgabenverbindlichkeiten resultierten überwiegend aus Lohnnebenkosten des
Geschäftsführergehaltes, welches im Feststellungszeitraum nicht zur
Auszahlung gelangt sei. Die angespannte Liquiditätslage der E-GmbH sei vom
Bw. als sorgfältiger ordentlicher Kaufmann dadurch entspannt worden, als er
die eigenen Gehaltsforderungen an die Gesellschaft regelmäßig
hintangestellt habe. Dies habe zu einer Kumulierung der Gehaltsforderungen und
schließlich zu einer buchmäßigen Überschuldung der
Gesellschaft geführt. Die sonstigen laufenden Betriebsausgaben sowie die
Abgabenverbindlichkeiten seien immer zur Gänze beglichen worden. Eine
Pflichtverletzung des Bw. liege daher nicht vor.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. März 2004 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass eine durchgängige
Kausalität, dh. ein Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht vorliege. Die von
den Prüfern während der Betriebs- und Lohnsteuerprüfung erhobenen
Feststellungen und die damit verbundenen Steuerfolgen hätten während
der Prüfung bis auf etwaige Geringfügigkeiten berichtigt und bereinigt
werden können, sodass eine bescheidmäßige Festsetzung
unterblieben wäre. Ein GmbH-Geschäftsführer hafte nur für
solche Abgaben, die in jenem Zeitraum zu entrichten seien, in dem er eine
aufrechte Geschäftsführerbefugnis gehabt habe. Im vorliegenden Fall
sei die Geschäftsführung mit 30. September 1999 laut
Firmenbucheintragung zurückgelegt worden. Die Uneinbringlichkeit bei der
E-GmbH resultiere daraus, dass die Gesellschaft nicht mehr existiere bzw. die
Abgaben zu einem Zeitpunkt festgesetzt worden seien, zu dem die Gesellschaft
nicht mehr werbend tätig gewesen sei und über keine finanziellen
Mittel mehr verfügt habe. Abgabenforderungen zum Zeitpunkt der
Abgabenentstehung wären einbringlich gewesen.
Der Bw. habe während seiner gesamten Zeit als
Geschäftsführer der E-GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet. Als
Alleingeschäftsführer, als vollbeschäftigter Dienstnehmer und als
einziger aktiver Fachmann im Unternehmen (die erforderliche Gewerbeberechtigung
habe Herr HN, der Vater des Bw., zur Verfügung gestellt) habe der Bw. eine
Aufgabenverteilung vorgenommen und Verantwortungsbereiche und -träger
geschaffen. Während sich der Bw. die Akquisition, die Bauleitung, die
Auftragsabwicklung, den Materialeinkauf und die Personalbesetzung vorbehalten
habe, sei Frau IN als Gesellschafterin und Dienstnehmerin der GmbH mit der
Leitung des Rechnungswesens betraut gewesen. Dazu hätten die
Lohnverrechnung, das Zahlungswesen, die Führung des Kassabuches, die
Führung des Wareneingangsbuches, das Schreiben von Rechnungen, die
Belegübergabe an den Steuerberater zur buchmäßigen Erfassung,
die fristgerechte Entrichtung der Abgaben und sonstige sämtliche im
Büro anfallenden Tätigkeiten gehört. Kostenvoranschläge,
Teil- und Schlussrechnungen seien inhaltlich, dh. hinsichtlich Baufortschritt,
geleistete Stunden, Stundensätze und Materialeinsatz, vom Bw. vorgegeben
worden. Vor dem Versenden der Rechnungen seien diese nochmals auf inhaltliche
Richtigkeit geprüft worden. Die gelegten Rechnungen seien
regelmäßig dem Steuerberater zur buchmäßigen Erfassung
übergeben worden. Die vom Steuerberater erstellte und unterfertigte
monatliche Umsatzsteuervoranmeldung sei der Gesellschaft übermittelt und
von dieser beim Finanzamt eingereicht worden; ausgewiesene Zahllasten seien von
der Gesellschaft fristgerecht entrichtet worden.
Als Techniker und Handwerker mit Steuern weniger vertraut,
habe der Bw. seinem Steuerberater vertraut und sich darauf verlassen, dass die
beauftragte Buchhaltung ordnungsgemäß geführt und die
Steuererklärungen richtig erstellt worden seien. Während der ganzen
Jahre seiner Geschäftsführertätigkeit seien die
Abgabenverbindlichkeiten immer ordnungsgemäß entrichtet worden. Die
kleine überschaubare Familien-GmbH (in den besten Zeiten der Gesellschaft
seien 6 Maurer beschäftigt worden) habe der Bw. kontrolliert und laufend
überwacht. Der Bw. habe regelmäßig die Abfuhr der
Abgabenverpflichtungen überwacht. Von der rechnerischen Richtigkeit der
Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast habe er sich nicht überzeugt, was auch
nicht zumutbar gewesen sei. Eine Verletzung der Überwachungspflicht des Bw.
liege daher nicht vor.
Einer Pflichtverletzung sei der Bw. erstmalig beschuldigt
bzw. eine persönliche Haftung angedroht bzw. mit dem Umstand konfrontiert
worden, dass Abgabenrückstände aushafteten, zu einem Zeitpunkt, als
die Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht worden sei, nämlich durch ein
formloses Schreiben der Einbringungsstelle des zuständigen Finanzamtes vom
16. Mai 2003. Die vorgeschriebenen Abgabenrückstände
hätten im Betriebsprüfungsverfahren, welches in den Räumen des
steuerlichen Vertreters der Gesellschaft abgewickelt worden sei, zur Gänze
berichtigt und aufgeklärt werden können, sodass es zu keiner
Nachbelastung gekommen wäre. Etwaige Abgabennachbelastungen hätten von
der Gesellschaft jedenfalls entrichtet werden können. Zum Zeitpunkt der
Betriebsprüfung im Dezember 2000 sei der Bw. nicht mehr
Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. Die Gesellschaft sei im
Kalenderjahr 2000 keine werbende Gesellschaft mehr gewesen, es sei keinerlei
operative Tätigkeit mehr erfolgt. Die schon im Frühjahr 1999
beabsichtigte Firmenschließung habe sich verschleppt. Die Gesellschaft
habe nur mehr in den Büchern bestanden. Es habe keine
Geschäftsräumlichkeiten, keine Dienstnehmer, keine Betriebsmittel und
keine Geschäftstätigkeit mehr gegeben. Mangels Pflichtverletzung fehle
deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit.
Der Bw. stelle den Antrag auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat.
Die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 31. Mai 2005, RV/1403-W/04, womit die Berufung als
unbegründet abgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2008, 2005/13/0074, soweit
sie die Haftung für Umsatzsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften und, soweit sie die Haftung für
Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag betrifft, wegen Rechtswidrigkeit ihres
Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich der Haftung für Kapitalertragsteuer wurde
die gegen die Berufungsentscheidung eingebrachte Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Der Bw. trage vor, im November und Dezember 1997 sei
eine Umsatzsteuernachschau für Jänner 1996 bis April 1997
durchgeführt worden, bei welcher der Prüfer die
Ordnungsmäßigkeit der Abgabenerhebung und -entrichtung betreffend die
Umsatzsteuer bescheinigt habe. Damit seien die Formgebrechen des
Jahres 1996 "sanktioniert". Andernfalls hätte während der
Durchführung der Prüfung eine Rechnungskorrektur durchgeführt
werden können. Daher liege keine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. vor.
Auch "in der Umsatzsteuernachschau 1997" sei die
Ordnungsmäßigkeit der Selbstberechnung der Abgaben und deren
Entrichtung bescheinigt worden. Die Formmängel in den Schlussrechnungen
hätten umgehend korrigiert werden können, wäre der Formmangel in
der Prüfung angesprochen worden. Daher liege auch hinsichtlich der
Umsatzsteuer 1997 keine schuldhafte Verletzung der Pflichten des Bw. vor.
Die Formmängel in den Schlussrechnungen des Geschäftsjahres 1997
hätten sich in den Geschäftsjahren 1998 bis 2000
fortgesetzt. Nachdem bei der Betriebsprüfung im Dezember 1997 keine
Beanstandungen hinsichtlich der Umsatzsteuer erfolgt seien, habe sich für
die E-GmbH auch kein Änderungsbedarf ergeben und sei nicht bekannt gewesen,
dass ein Formmangel vorliege. Daher liege auch für die
Umsatzsteuer 1998 bis 2000 eine schuldhafte Verletzung der Pflichten
des Bw. nicht vor.
Mit diesen bereits im Vorlageantrag erhobenen Einwendungen
gegen das Verschulden des Bw. habe sich die belangte Behörde im
angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt und damit den angefochtenen
Bescheid, soweit er die Haftung für Umsatzsteuer betreffe, mit
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Hinsichtlich der Lohnabgaben (Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) habe der Bw. im
Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt, er habe mit
29. September 1999 die Geschäftsführertätigkeit
niedergelegt. Die belangte Behörde habe ihm im angefochtenen Bescheid nur
entgegengehalten, er sei jedoch auch danach bis zur Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen der E-GmbH (am 18. Jänner 2001) im
Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen gewesen, habe am
5. Jänner 2001 auch Abgabenerklärungen der E-GmbH
unterschrieben und sei in Beschlüssen des Konkursgerichtes aus den Jahren
2001 und 2003 als Geschäftsführer genannt, wodurch die Ausübung
der Geschäftsführung durch den Bw. bestätigt werde.
Für Abgabenschuldigkeiten einer GesmbH seien zur
Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO die in § 80 BAO
angesprochenen Vertreter einer GesmbH heranzuziehen. Gemäß
§ 18 GmbHG würden die Geschäftsführer die GesmbH
vertreten. Ohne zum Geschäftsführer bestellte oder dazu
bevollmächtigte "faktische" Geschäftsführer würden durch das
bloße Ausüben von Geschäftsführungstätigkeiten allein
noch nicht zu Vertretern iSd. § 80 BAO.
Die Zurücklegung der
Geschäftsführungsbefugnis erfolge durch einseitige
empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers
gegenüber der GmbH (der Generalversammlung oder den Gesellschaftern
- §16a GmbHG). Eine solche Niederlegung wirke unabhängig von der
Eintragung im Firmenbuch; dieser Eintragung komme nur deklarative Wirkung
zu.
Die belangte Behörde habe daher insoweit die
Rechtslage verkannt und hätte sich nicht auf die Eintragung des Bw. als
Geschäftsführer im Firmenbuch und auf eine faktische Ausübung der
Geschäftsführung zurückziehen dürfen, sondern hätte
sich mit dem Vorbringen des Bw. zur Niederlegung der Geschäftsführung
auseinandersetzen müssen.
Der angefochtene Bescheid sei daher, soweit er die Haftung
für Umsatzsteuer betreffe, gemäß
§ 42
Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften, soweit er die Haftung für Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag betreffe, gemäß
§ 42 Abs. 2
Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Beschwerde des Bw. an den Verwaltungsgerichtshofes
wurde bezüglich der Bestätigung der Haftung für die
Kapitalertragsteuer 1998 in Höhe von € 6.116,51 mit
Berufungsentscheidung vom 31. März 2005, RV/1403-W/04, mit
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2008,
Zl. 2005/13/0074, als unbegründet abgewiesen, daher ist die
Heranziehung des Bw. zur Haftung für die Kapitalertragsteuer 1998 in
Höhe von € 6.116,51 nicht mehr Sache des gegenständlichen
Verfahrens.
Hinsichtlich der Haftung für Umsatzsteuer 1996 bis
2000, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2000 wird zur
Begründung auf das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
verwiesen, zumal dem Vorbringen, dass sich im Rahmen der durchgeführten
Umsatzsteuernachschau für Jänner 1996 bis April 1997 und
für 1997 keine Beanstandungen ergeben hätten, mangels
entgegenstehender Feststellungen nicht entgegengetreten werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0733-W/08
- Stammnummer
- 35084
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF