…gewesen, weil bereits die vereinbarte Gage für das Antreten der Mannschaft ein Schnäppchen gewesen sei. Im VwGH-Erkenntnis 99/13/0065 vom 16. Oktober 2002 werde genau auf diesen Fall eines außergewöhnlichen Geschehensablaufes, den der Steuerpflichtige nicht beeinflussen könne und der einen atypischen Vermögenseingriff darstelle…
…zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld…
…Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst…
…verglichen mit anderen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine von diesem nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld…
…zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise…
…verglichen mit ähnlichen Fällen zu einer atypischen Belastungswirkung komme. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen müsse seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Abgabepflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Verlauf…
…0245). Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld…
…wenn das außergewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben…
…zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld…
…Steuerpflichtigen nicht beeinflussbar" führte der Bw. aus, er sei nicht Kammermitglied und habe daher die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich nicht beeinflussen können, seine Pension offenzulegen. Weiters müsse es wohl als "außergewöhnlicher Geschehensablauf" gesehen werden, wenn seine Mitteilung, dass er auch eine Anwaltspension beziehe, unberücksichtigt geblieben sei. Der…
…sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Abgabenpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu…
…zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld…
…Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen müsse seine Wurzeln in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld…
…persönlichen Unbilligkeit eingewendet. Zur sachlichen Unbilligkeit ist auszuführen, dass eine solche dann anzunehmen ist, wenn ein außergewöhnlicher Geschehensablauf der durch den Steuerpflichtigen nicht beeinflussbar ist, vorliegt und dieser zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnis führt. Im gegenständlichen Fall konnte der Bw geltend gemachte Ausgaben…
…auf gesetzlichen Grundlagen, die alle Steuerpflichtigen in gleicher Weise trifft. Ein außergewöhnlicher Geschehensablauf der zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnis führt, liegt damit ebenfalls nicht vor Wie aus dem Akteninhalt festzustellen ist, führen aber auch Ratenzahlungen von jährlich 600,-- zumindest ab dem Jahr 2009…
…diese Mittel für die Tochter, insbesondere für einen WIFI-Kurs, verwendet hat. Ein außergewöhnlicher Geschehensablauf der zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnis führte, wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt. Wie der dazu ergangen Berufungsentscheidung des UFS-Salzburg zu entnehmen ist, stellt sich die Vorschreibung…
…verglichen mit anderen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine von diesem nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld…
…zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld…
…offenbar nicht gewolltes Ergebnis eingetreten wäre, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung gekommen wäre. Es liege hier ein außergewöhnlicher Geschehensablauf vor, der auf eine vom Abgabepflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hätte, die zudem auch ihrer Höhe…
…anstatt nach dem begünstigten Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG. Diese Auswirkung der allgemeinen Rechtslage war vom Gesetzgeber beabsichtigt und kein außergewöhnlicher Geschehensablauf, sondern hätte die dadurch ausgelöste Abgabenschuld von der Bw. erwartet werden müssen. Soweit die Bw. den Grund für die sachliche Unbilligkeit der…